wenn jemand Wahlstimmen verkauft oder vorsätzlich ein unrichtiges Ergebnis der Wahlhandlung herbei führt oder wenn jemand das Wahlergebnis fälscht. I.VI. Eine gesetzliche Wahlpflicht besteht nicht. Die Ausübung des Wahlrechts beruht auf dem freien Willen des Wählers.