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Das Feuerlöschwesen Berlins Handbuch des Feuerlösch- und Rettungswesens
- Titel
- Das Feuerlöschwesen Berlins
- Autor
- Doehring, Wilhelm
- Verleger
- Parey
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- Erg.-Bd.
- Umfang
- X, 310 S.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id5059486215
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id505948621
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-505948621
- SLUB-Katalog (PPN)
- 505948621
- Sammlungen
- Feuerwehrwesen in Sachsen
- LDP: SLUB
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang. Das Feuerlöschwesen Berlins
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Erstes Capitel. Die Versorgung der Städte Berlin und Cölln an der Spree gegen die Feuersnoth von ihren frühesten Spuren bis zum Erlaß der ersten Feuerordnung (1618)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zweites Capitel. Die Periode der landesherrlich organisirten Pflichtfeuerwehr
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Kapitel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Die Feuerordnung vom 17. April 1618
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- Mehrbändiges WerkHandbuch des Feuerlösch- und Rettungswesens
- BandDas Feuerlöschwesen Berlins -
- TitelblattTitelblatt I
- VorwortVorwort III
- InhaltsverzeichnisInhalt V
- KapitelAnhang. Das Feuerlöschwesen Berlins 1
- EinleitungEinleitung 3
- KapitelErstes Capitel. Die Versorgung der Städte Berlin und Cölln an ... 14
- KapitelZweites Capitel. Die Periode der landesherrlich organisirten ... 18
- KapitelDrittes Capitel. Periode des Verfalls der Pflichtfeuerwehr als ... 105
- KapitelViertes Capitel. Periode der Berufsfeuerwehr als ... 148
- SonstigesSchlußwort 303
- RegisterAlphabetisches Inhaltsverzeichniß 305
- KapitelTafelteil -
- BandDas Feuerlöschwesen Berlins -
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(20) Anhang. und Löschgeräth werden unter die Aussicht einer von der Herrschaft und den Städten gewählten Deputation unterstellt. Niemand, weder Geistlicher noch Eximirter bleibt Von den Kosten zur Brunnenunterhaltung ausgeschlossen. An heißen Sommer tagen und bei aussteigendem Gewitter wird besonders den Bewohnern enger Gassen und Höfe geboten, Gesäße mit Wasser vor die Thüren zu stellen. Während des Feuers sollen die Nachbarn sich mit Wasser, nassen Tüchern, Säcken und Kuh häuten auf die Böden begeben und dem Flngfeuer wehren. Hat aber der Blitz eingeschlagen, ist Kupferwasser, Ziegenmilch rc., was dergleichen Feuer löscht, herbei zu bringen. Die Giebelfenster sind mit Lehm zu verschmieren oder mit Steinen znznsetzen. 6. Feuerwacht. Der Stadtwache soll nicht mehr durch die Finger gesehen werden, sondern es sind redliche Leute zu bestellen, die auch die kleinen Gassen visitiren. Sollte sich der Magistrat hierbei lässig erweisen, wird der Chnrfürst die Wache durch geschworene Bürger versehen lassen. Auf den Glockenthürmen beider Städte sind ebenfalls Wachen zu bestellen, die stündlich auf einem Hörnlein blasen, bei Feuer wird mit den Glocken gestürmet. Die Stadt-Pseisfer, die des Morgens und Abends von den Thürmen blasen, sind zu vereiden, daß sie dabei genau aus jede Feuersgefahr achten und dieselbe sofort kund machen. Bricht im Hause Feuer aus, sind Wirth und Gesinde bei Leibes- und Lebeus- Poen zum Feuerschreien verpflichtet, auf das hin jeder Bürger zur Hilfe her beizueilen hat. o. Beleuchtung: Damit bei Nacht kein Rettender zu Schaden komme, sind die Feuerpfannen mit brennendem Kiehn vor die Häuser oder an die Brunnen zu stellen, auch Laternen herauszuhängen und Lichte an die Fenster zu stellen. k. Die Instrumente. Die vermögenden Einwohner, vor allem die Feuer arbeiter, werden sich mit metallenen Handspritzen versehen, die geringen aber, zu je dreien gemeinschaftlich, mit einer. An Feuereimern sollen Brauhausbesitzer 6, weniger reiche 3, die gar geringen aber 2 besitzen; der Rath aber soll von ihnen eine genügende Anzahl halten, an geeigneten Orten auch tüchtige Leitern und Haken verwahren, die aber nicht zu unbehende sind, so daß wenige sie regieren können. Die Bottiche sind wohl mit Eisen zu beschlagen und auf gehörig breite Schlitten zu setzen, die hinten und vorn einen Haken von Eisen haben, um an beiden Seiten anspannen zu können. Im Sommer werden die Bottiche an den Brunnen voll Wasser gehalten, im Winter aber umgestürzt. Tritt beim Feuer harter Frost ein, soll man Pferdemist in die Bottiche werfen, damit sich das Eis nicht setze. x. Die Löschhilfe. Wird eine Feuersbrunst kund gegeben, eilt der regie rende Bürgermeister mit den zugeordneten Bau-, Lehns- und Feuerzeugsherren, gefolgt von den Berordneten der Gemeinden in Ober- und Untergewehr, nach der Brandstelle, um dort die Löschmaßregeln zu treffen, indeß die nicht regierenden Bürgermeister mit dem alten Rathe auf die Rathhäuser sich verfügen, um beim Aus bruch eines zweiten Feuers in Thätigkeit zu treten. Markt- und Waagemeister öffnen eilends das Rathhaus und lassen Eimer und Feuerrüstungen nach dem Brandorte schaffen. Ersterer bleibt mit dem Gerichtsdiener so lange das Feuer währet, auf dem Rathhause, wohingegen die Stadtdiener, Viertelsknechte und
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