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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 18.06.1887
- Erscheinungsdatum
- 1887-06-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- Stadtarchiv Zschopau
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-188706183
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-18870618
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-18870618
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- Zeitungen
- Saxonica
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1887
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1887. Amtsblatt für die Königliche Amtshauptmannschaft zu Flöha, sowie für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Zschopau. SS. Jahrgang. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend und wird am Abend vorher ausgegeben und versendet. Dierteljahrspreis 1 Mark exU. Botengebühren und Postspesen. Sonnabend den 18. Juni. Inserate werden mit 10 Pf. pro gespaltene Korpuszeile berechnet und bis mittags 12 Uhr des^dem Tage des Erscheinens vorhergehenden Konkursverfahren. lieber das Vermögen des vormaligen städtischen Gasmeisters Robert Staude in Zschopau wird heute, am 16. Juni 1887, Vormittags 10 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Otto Weber in Zschopau wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 6. Juli 1887 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, die Bestellung eines Gläubigerausschusses, eintretenden Falles über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichnet«» Gegenstände, sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 14 Juli 188V, Vormittags V, 11 Uhr vor dem Unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. A^en Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 30. Juni 1887 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht Zschopau, am 16. Juni 1887. Veröffentlicht: Tobias Banmgärtel, Gerichtsschreiber. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen betr. Die öffentlichen unentgeltlichen Impfungen in hiesiger einen Jmpfbezirk bildenden Stadt erfolgen von Dienstag, den 21. Juni dss. Js. ab, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags Nachmittags von 2 Uhr an im Saale des hiesigen Webermeisterhanses durch die hiesigen Herren Aerzte. Die Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder aller in diesem Jahre impfpflichtigen Kinder haben mit letzteren auf erfolgende besondere Bestellung in den anberaumten Impfterminen behufs der Impfung der Kinder zu erscheinen oder daß sie der Jmpfpflicht hinsichtlich der letzteren genügt haben bez. die Kinder von der Jmpfpflicht befreit sind, durch ärztliche Zeugnisse, welche an Rathsstelle vorzulegen sind, nachzuweisen. Jedes in einem Impftermine geimpfte Kind ist 8 Tage darauf im Jmpflokale zur Revision vorzustellen. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder u. s. w., welche den vorstehenden Verpflichtungen nicht Nachkommen, werden in Gemäßheit Z 14 des Impf gesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Hast bis zu 3 Tagen unnachsichtlich bestraft werden. Im uNrigen werden die Angehörigen der Impflinge auf die nachstehends abgedruckten Verhaltungsvorschriften noch besonders aufmerksam gemacht. Zschopau, am 14. Juni 1887. Der Stadtrath: Kretzschmar. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge. 8 1- Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Ent zündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. 8 2. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. 8 3. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht. 8 4. Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so ver säume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. Zb. Die Nahrung des Kindes bleibe unverändert. § 6. Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direkte Sonnenhitze. 8 7- Die Impfstellen sind mit größter Sorgfalt vor dem Aufreiben, Zer kratzen und vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hin reichend weit sein, damit sie nicht durch Scheuem die Impfstellen reizen. 8 8. Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab kleine Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zw erhabenen, von einem rothen Entzündungshofe umgebenen Schutzpocken entwickeln. Dieselben enthalten eine klare Flüssig keit, welche sich am achten Tage zu trüben beginnt. Vom zehnten bis zwölften Tage beginnen die Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach 3 bis 4 Wochen von selbst abfällt. Die Entnahme der Lymphe zum Zwecke weiterer Impfung ist schmerz los und bringt dem Kinde keinen Nachtheil. Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen. 8 9. Bei regelmäßigem Verlaufe der Jmpfpocken ist ein Verband überflüssig; falls aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe ent stehen sollte, oder wenn die Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Ober arm mit einem in Baumöl getauchten oder noch besser mit Vaseline be strichenen kleinen Leinwandläppchen. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuziehen. 8 io. An einem bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. 8 11- Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben die Eltem oder deren Vertreter dieses spätestens am Terminstage dem Jmpfarzte anzuzeigen. Bekanntmachung. Seit mehreren Jahren hat der frühere GaSmeister Staude Koks und Theer aus unserer Gasanstalt auf eigene Rechnung rechtswidrig verkauft. Um die Höhe der uns hierdurch gegen Staude erwachsenen Forderung feststellen zu können, fordem wir alle Diejenigen, welche Koks oder Theer direct von Staude gekauft und den Kaufpreis an denselben bezahlt haben, auf, Solches unter Angabe der Menge des erkauften Koks und TheerS und der Zeiten des erfolgten Ankaufs uns umgehend und längstens bis Ende dieses Monats anzuzeigen. Zschopau, am 17. Juni 1887. Der Stadtrath: Kretzschmar.
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