Erster Teil: Gesetze und Befehle der Alliierten Kontrollbehörde – Kontrollrat. Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration und des Oberbefehlshabers der sowjetischen Besatzungsgruppen in Deutschland
Anlage zum SMA-Befehl Nr. 39 41 25. In Holzbearbeitungsbetrieben an Gattersägen, Blockbandsägen, Hobel maschinen; ebenso an Fräsmaschinen, Kreissägen, wenn die Arbeit mit dem Heben einer Last von mehr als 15 kg für jede Person verbunden ist. 26. Bei der Arbeit an Tabakschneidemaschinen, für schwangere Frauen und stillende Mütter. 27. In Glashütten und verwandten Betrieben bei Arbeiten mit Rohstoffen zur Glasherstellung, beim Zerkleinern von Abfällen und Schamotten, bei Arbeiten an Sandstrahlgebläsen, am Absprenggrad, beim Kröseln und Glas blasen. Ausnahme; Das Malen in Glashütten mit bleihaltigen Farben ist für Frauen über 18 Jahre nur gestattet, wenn die Farben mit Pinsel oder Gummistempel aufgetragen werden. Bei Verwendung von Flußsäure dürfen Frauen über 18 Jahre nur beschäftigt werden, wenn der Gehalt an Fluß säure in wässeriger Lösung 30 % nicht übersteigt. 28. In Kesselanlagen bei der Entaschung der Züge und in Aschekellern bei der Wartung von Dampfkesseln über 30 qm Heizfläche, soweit die Brenn zufuhr nicht mechanisch erfolgt. 29. Das Führen von Lastkraftfahrzeugen mit einer Nutzlast von mehr als 3 t. Für schwangere Frauen, stillende Mütter und Frauen unter 21 Jahren das Führen von Lastkraftfahrzeugen jeder Art. 30. Das Führen von Elektrokarren für schwangere Frauen und stillende Mütter. 31. Das Führen öffentlicher Verkehrsmittel für schwangere Frauen, stil lende Mütter und Frauen unter 21 Jahren. 32. Beim Schälen von Holz mit Hand für schwangere Frauen und stil lende Mütter und Frauen unter 18 Jahren. 33. Bei der Arbeit an flußbetriebenen Pressen in Seifenfabriken. 34. In der Schuhfabrikation bei der Arbeit an Rißschließmaschinen für schwangere Frauen, stillende Mütter und Frauen unter 21 Jahren. . 35. An den Öfen grob- und feinkeramischer Betriebe, und zwar einschließ lich Einsetzen der gefüllten Kapseln und Ausräumen der gebrannten Ware. 36. Bei Arbeiten, die mit dem Heben und dem Transport von Lasten ver bunden sind, wenn das Gewicht der von der Hand zu hebenden Gegen stände 15 kg für eine jede Arbeiterin übersteigt. Die Ämter für Arbeitsschutz in den Ländern und Provinzen können in Ausnahmefällen eine Erweiterung der Verwendung der Frauenarbeit im Einverständnis mit den Arbeitsschutzkommissionen in den Betrieben und mit den Gewerkschaften gestatten, wenn eine Notwendigkeit der Ausfüh rung dringender Arbeiten vorliegt. Das Original trägt die Unterschrift: Der Chef der Abteilung der Allgemeinen Verwaltung des Stabes der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland Major A. Komow Siegel der Allgemeinen Verwaltung des Stabes der SMA in Deutschland. (Arb. u. Sozf. Nr. 7 vom 1. April 1947) Verbesserung des Arbeits- und Unfallschutzes Der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge ging das nach stehende Schreiben der Abteilung „Arbeitskraft" der SMA zu, das wegen