Erster Teil: Gesetze und Befehle der Alliierten Kontrollbehörde – Kontrollrat. Befehle des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration und des Oberbefehlshabers der sowjetischen Besatzungsgruppen in Deutschland
Direktive Nr. 14. SMA-Befehl Nr. 100 31 6. Die Verfügungen der deutschen Arbeitsämter in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsstellen für Arbeitslöhne können von der Militärregierung über prüft, widerrufen oder abgeändert werden. Diese wird immer verlangen, daß die Verfügungen mit dieser Direktive und den anderen Anweisungen der Allierten im Einklang stehen. 7. Die deutschen Behörden werden auf Anforderung der Militärregierung das Verhältnis der Lohnsätze in den verschiedenen Gegenden und In dustrien überprüfen und den Alliierten Behörden Empfehlungen über er wünschte Lohnänderungen, die sich aus Bevölkerungsverschiebungen und dem Übergang zu einer Friedenswirtschaft ergeben, zukommen lassen. Nach Rücksprache mit den Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden die deutschen Behörden Empfehlungen über die Vereinfachung des deutschen Lohnwesens unterbreiten. 8. Die Einführung neuer Arbeitslohnsätze darf den durchschnittlichen Lohnsatz nicht erhöhen. Ausgefertigt in Berlin, den 12. Oktober 1945. 13. September 1946. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive (Fassung vom 12. Oktober 1945] sind von L. Koeltz, Armeekorps- General, V. Sokolowskij, General der Armee Lucius D. Clay, Generalleut nant, und J. F. M. Whiteley, Generalmajor, unterzeichnet.) (Amtsbl. d. K. Nr. 3 v. 31. Januar 1946. Die ergänzenden Bestimmungen sind der Zeitschrift ,,Arb. u. Sozi. Nr. 20 vom 15. Oktober 1947 entnommen.) Anmerkung : Die Direktive ordnet die weitere Durchführung des Lohnstopps an. Die näheren Anweisungen für die Ostzone gibt der Befehl Nr. 180. — Ziffer3 e bis h ist durch die Ergänzung vom 13. September 1946 eingefügt worden; diese nachträglich aufgenommenen Bestimmungen lassen eine Lockerung des Lohnstopps zu. — Die hier nach bestehende Möglichkeit einer Milderung des Lohnstopps hat ein Beschluß des Arbeitskomitees des Kontrollrats von Mitte Januar 1948 über Lohnerhöhungen für Textil-, Bergbau- und Forstarbeiter näher festgelegt, und zwar in folgendem Ausmaß: Die durchschnittliche Lohnerhöhung für Arbeiter der Bekleidungsindustrie, aus genommen der Fußbekleidungsindustrie, darf 12 v. H. der im Mai 1945 gültigen Lohn sätze nicht überschreiten. Arbeitskräften, die einen Stundenlohn von über 90 Pfennig haben, ist eine Lohnerhöhung von durchschnittlich nicht mehr als 5 v. H. bewilligt. In der Textilindustrie, einschließlich der vorverarbeitenden Industrien können die Löhne durchschnittlich bis zu 15 v. H. erhöht werden, wobei die zu Beginn der Be satzung gültigen Tarife zugrunde gelegt werden. Im Bergbau, den Kohlenbergbau ausgenommen, können die Stundenlöhne bis zu 12,5 v. H. erhöht werden und die Forstarbeiterlöhne um 10 v. H. Schließlich ge nehmigte das Arbeitskomitee des Kontrollrats eine Lohnerhöhung für Reichsbahn arbeiter um 10 v. H. Die Erhöhung soll nicht gleichmäßig auf alle Lohnsätze auf geschlagen werden, sondern angemessen auf die verschiedenen Tarifgruppen. Befehl Nr. 100 Vom 16. Oktober 1945 Inhalt: Regelung der Gehaltszahlung für Angestellte deutscher Unternehmungen in der sowjetischen Besatzungszone Zwecks Vereinheitlichung der Berechnung und Auszahlung von Gehältern