Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
VO. über die Bildung der Industrie- und Handelskammern 73 3. Die Jugend wird gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung geschützt. 4. Kinderarbeit und Nachtarbeit für Jugendliche bis zu 16 Jahren sind unzulässig. 5. Für gleiche Arbeit hat der Jugendliche das Recht auf gleiche Ent lohnung wie der Erwachsene. 6. Die Jugend hat das Recht auf eigene Berufswahl im Rahmen der Be rufsberatung und Wirtschaftsplanung. Zwangsmaßnahmen zur Eingliede rung in einen bestimmten Beruf sind unzulässig. Anmerkung zu Artikel 16: Gesetzliche Bestimmungen, die infolge der aus der nazistischen Katastrophenpolitik entstandenen Notlage seit dem 8. Mai 1945 ergangen sind oder noch ergehen werden, können unerläßliche Eingriffe in dia einzelnen Grundrechte bis zum 31. Dezember 1950 vornehmen. Darunter fällt auch die eigene Verfügung über die Arbeitskraft nach Artikel 16. Verordnung über die Bildung der Industrie- und Handelskammern im Bundesland Sachsen. Vom 29. Oktober 1945 (Amtl. N. d. LVS Nr. 14 vom 8. Dezember 1945) Im Interesse eines schnellen und gesunden Neuaufbaues der Wirtschaft im Bundesland Sachsen und der Förderung einer lebendigen Anteilnahme aller aufbauwilligen Kräfte hat die Landesverwaltung nachfolgende Ver ordnung mit Gesetzeskraft erlassen: § 1 Zur Durchführung von Anordnungen der Landesverwaltung wird die In dustrie- und Handelskammer (für das Bundesland) Sachsen errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Dresden. § 2 Die Industrie- und Handelskammer Sachsen ist bei ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Landesverwaltung gebunden. Sie hat folgende Aufgaben: 1. Ausarbeitung und Unterbreitung von Gutachten und Vorschlägen auf wirtschaftlichem Gebiet. 2. Beratung der im Bereich des Bundeslandes Sachsen ansässigen gewerb lichen Betriebe und Förderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. 3. Mitwirkung bei der Preisbildung und Preisüberwachung. 4. Beratung der Behörden bei der Beschaffung und Verteilung von Roh stoffen. 5. Beratung in den Finanzierungsangelegenheiten in der gewerblichen Wirtschaft. 6. Betriebs- und revisionstechnische Betreuung. 7. Mitwirkung bei dem Zustandekommen von Gesamtvereinbarungen über Lohn- und Arbeitsbedingungen. 8. Vorschläge von Sachverständigen in Wdrtschaftsfragen. 9. Unterstützung der fachtechnischen Ausbildung aller in der Wirtschaft Tätigen und Erziehung der in der Wirtschaft Tätigen zum demokratischen Denken und Handeln.