Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
74 Zweiter Teil, A. Allgemeine Bestimmungen § 3 Als nachgeordnetes Organ der Industrie- und Handelskammer des Landes wird in jedem Kreis eine Industrie- und Handelskammer des Kreises ge bildet. Sie ist in den Kreisen mit kreisfreien Städten für den Stadt- und Landkreis zuständig und hat in der Regel ihren Sitz am Ort des Landrats amtes. Kleinere Kreise können zusammengefaßt und für sie nur eine In dustrie- und Handelskammer gebildet werden. § 4 Der Vorstand der Industrie- und Handelskammer für das Bundesland Sach sen besteht aus: a) dem Präsidenten, der von der Landesverwaltung bestellt wird b) 8 Vertretern der Freien Gewerkschaften, die vom Landesausschuß des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes Sachsen bestimmt werden, c) 8 Vertretern der Industrie- und Handelsunternehmungen, die von der Abteilung Wirtschaft der Landesverwaltung Sachsen bestimmt werden, d) 8 Vertretern der Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialverwaltung, die von der Landesverwaltung Sachsen bestimmt werden. § 5 Die Vorstände der Industrie- und Handelskammern der Kreise bestehen aus dem Direktor und je 2 bis 4 Vertretern der Gewerkschaften, der In dustrie und des Handels und der Wirtschafts-, Arbeits- undJBozialverwaltung. Die Berufung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die nach § 4 zur Berufung zuständigen Stellen. Die Landesverwaltung kann die Befugnis zur Berufung des Direktors der Industrie- und Handelskammer eines Kreises auf den Präsidenten der In dustrie- und Handelskammer des Bundeslandes Sachsen übertragen. § 6 Die Mittel für die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammern des Landes und der Kreise werden im Umlageverfahren durch die Unter nehmungen aufgebracht. § 7 Die Industrie- und Handelskammer des Bundeslandes Sachsen setzt für die Geschäftsführung der Kammer des Landes und für die Geschäftsführung der Industrie- und Handelskammern der Kreise eine allgemeine Geschäfts ordnung fest, die der Bestätigung durch die Landesverwaltung bedarf. § 8 Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Landes verwaltung Sachsen. Pr. B. 722/45 Landesverwaltung Sachsen Der Präsident: Dr. h. c. Friedrichs Wirtschaft und Arbeit: Selbmann, Vizepräsident