Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
Verordnung über die Bildung der Handwerkskammer 79 a) dem Präsidenten, der von der Landesverwaltung bestellt wird; b) fünf Vertretern des Handwerks, die von den Handwerkern des Kam merbezirks vorgeschlagen und von der Landesverwaltung bestellt werden; c) vier Vertretern der Gewerkschaften, die von der gewerkschaftlichen Organisation des Kammerbezirks vorgeschlagen und von der Landesverwal tung bestellt werden; d) drei Vertretern der Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialverwaltung, die von der Selbstverwaltung des Kammerbezirks vorgeschlagen und von der Landesverwaltung bestellt werden. § 5 Die Vorstände der Handwerkskammeren der Kreise und Städte bestehen aus dem Leiter der Handwerkskammer, vier Vertretern des Handwerks, drei Vertretern der Gewerkschaften und zwei Vertretern der Wirtschafts- und Arbeitsverwaltung. Der Vorschlag und die Berufung der Leiter und der Mit glieder der Vorstände erfolgt durch die nach § 3 zum Vorschlag und zur Berufung zuständigen Stellen. § 6 Die Mittel für die Geschäftsführung der Handwerkskammer für das Bundesland Sachsen und der Handwerkskammern der Kreise und Städte werden im Umlageverfahren durch alle Handwerksbetriebe aufgebracht. § 7 Die Handwerkskammer für das Bundesland Sachsen setzt für ihre Ge schäftsführung und für die der Handwerkskammern der Kreise und Städte eine allgemeine Geschäftsordnung fest, die der Bestätigung durch die Landesverwaltung bedarf. § 8 Die Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Landes verwaltung. Präs. 3 A I 1242/45 Landesverwaltung Sachsen Der Präsident: Di. h. c. Friedrichs Wirtschaft und Arbeit: Selbmann, Vizepräsident Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 10. Januar 1946 über die Bildung der Handwerkskammer im Bundesland Sachsen (VOBl. d. LVS Nr. 15 vom 11. Juni 1946) Zu der Verordnung über die Bildung der Handwerkskammer im Bundes land Sachsen vom 10. Januar 1946 (Amtl. Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen Nr. 7 vom 15. Februar 1946) hat die Landesverwaltung Sachsen — Wirtschaft und Arbeit — mit Wirkung vom 25. Mai 1946 nachfolgende Aus führungsbestimmungen erlassen. 1. Die Handwerkskammern im Bundesland Sachsen sind Organe des Hand werks und der Handwerkswirtschaft, sie sind jedoch keine selbständigen Wirtschaftsorgane, sondern in der Durchführung ihrer Aufgaben an die