Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
Personeller Neuaufbau. Erleichterung des Lebensmitteleinkaufs 89 Anordnung zur Erleichterung des Lebensmitteleinkaufs durch Berufstätige (VOBl. d. LRS Nr. 11 vom 17. Juni 1947) Um den Berufstätigen den Einkauf von Lebensmitteln zu erleichtern, wird folgendes bestimmt: I. Berufstätige im Sinne dieser Anordnung sind Hausfrauen sowie allein stehende Männer und Frauen mit eigenem Haushalt, die a) während der tariflich festgesetzten Arbeitszeit im Arbeitseinsatz stehen, wobei ein langer Anmarschweg zu berücksichtigen ist, und die b) ihre Lebensmittel durch ihre Haushaltangehörigen nicht einkaufen lassen können. / II. Den im Artikel 1 genannten Personen ist auf Antrag eine Kaufbescheini gung für Berufstätige auszustellen. Die Bescheinigung kann auch in der Form eines besonders gekennzeichneten Lebensmittelkartenausweises oder durch einen Stempelaufdruck auf dem Stimmabschnitt der Lebensmittel karte ausgestellt werden. Kein Haushalt darf mehr als eine Kaufbescheini gung für Berufstätige besitzen. III. Die Kaufbescheinigung berechtigt den Inhaber, in denjenigen Klein handelsgeschäften, bei denen er seine Lebensmittelkarten angemeldet hat t a) Lebensmittel voraus zu bestellen und sie von 15 Uhr an abzuholen, b) in der Zeit von 8 bis 8.30 Uhr und eine Stunde vor Ladenschluß vor anderen Kunden bedient zu werden, sofern je nach den örtlichen Verhält nissen nicht andere Zeiten bestimmt werden. IV. Die Kaufbescheinigung ist bei dem Ernährungsamt schriftlich zu be antragen. V. Die Kaufbescheinigung ist nicht übertragbar und darf nur zum Einkauf für den eigenen Haushalt benützt werden. Sie ist an das Ernährungsamt zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen, die den Berufstätigen zur Be anspruchung der Kautbescheinigung berechtigen, nicht mehr vorliegen, ins besondere, wenn er aus dem Betrieb ausscheidet oder wenn ein selbstän diger Berufstätiger seine bisherige Tätigkeit aufgibt. VI. Der Einzelhändler hat die Bescheinigung mit seinem Firmenstempel und der laufenden Nummer der von ihm anzulegenden Berufstätigenliste zu versehen. Er hat von seinen Wareneingängen jeder Art einen Anteil für die Berufstätigen zurückzustellen. VII. In Beschwerdefällen entscheidet das für die Wohnung des Berufstätigen zuständige Ernährungsamt.