Zweiter Teil: Verordnungen, Anordnungen, allgemeine Bekanntmachungen der Landesverwaltung (Landesregierung) Sachsen, vom Sächsischen Landtag erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Deutschen Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge
Anzeigepflicht bei Entlassungen. Lösung von Arbeitsverhältnissen 95 Verstöße gegen die Bestimmungen des Befehls Nr. 3 des Kontrollrates sind mit Geldstrafen und Gefängnis oder einer dieser Strafen bedroht. Dresden, den 22. März 1946 Landesverwaltung Sachsen, Wirtschaft und Arbeit gez. Selbmann, Vizepräsident Anmerkung : Zur Klarstellung von Zweifelsfragen und zur Festlegung eines geordneten amtlichen Verfahrens bei der Lösung von Arbeitsverhältnissen hat die Deutsche Verwaltung für Arbeit und Sozialfürsorge die nachstehende Dienstanweisung zum Kontrollratsbefehl Nr. 3 herausgegeben, die bei der Veröffentlichung im Zen tralverordnungsblatt (Nr. 3 vom 13. Juni 1947) als ,.Anordnung“ bezeichnet ist. Man muß deshalb annehmen, daß die Vorschriften nicht nur intern für die beteiligten Behörden, sondern auch für Betriebe und Beschäftigte in Kündigungsfällen recht liche Bindung schafft. — Die Bestimmungen der obigen sächsischen Anordnung vom 22. März 1946 gelten weiter, soweit sie nicht im einzelnen durch die Neuregelung überholt sind. Dienstanweisung zum ivont roll ratsbefehl Nr. 3 (Lösung von Arbeitsverhältnissen) (Arb. u. Sozf. Nr. 11 vom 1. Juni 1947) Der Kontrollratsbefehl Nr. 3 erstrebt in seiner Gesamtheit den unverkenn baren Zweck, die Arbeitslenkung der werktätigen Bevölkerung durch fest gelegte Grundregeln zu ordnen. Zur Erreichung dieser Ordnung bringt der Befehl Anordnungen über die Registrierung der Bevölkerung beiderlei Ge schlechts sowie Bestimmungen über die Unterbringung von Arbeitslosen in Arbeit. Die Bestimmungen über die Unterbringung von Arbeitslosen in Arbeit stellen als beherrschend folgende Grundsätze auf: a) Jeder Unternehmer, der Arbeitskräfte benötigt, muß sich ausschließlich an das zuständige Amt für Arbeit und Sozialfürsorge wenden. b) Die Beschäftigung von Arbeitslosen oder der Wechsel des Arbeits platzes ist verboten, wenn dies nicht über das zuständige Amt für Arbeit und Sozialfürsorge geschieht. c) Das Amt für Arbeit und Sozialfürsorge hat das Recht, Personen in be stimme Arbeitsstellen einzuweisen. Diese Bestimmungen kennzeichnen den Willen des Gesetzgebers und haben für die Durchführung des Befehls richtunggebend zu sein. Diese Durchführung hat die wirtschaftlichen Notwendigkeiten und sozialen Be dürfnisse des durch die Ämter für Arbeit und Sozialfürsorge betrauten Personenkreises zu berücksichtigen. Es muß bei der Durchführung ver mieden werden, daß die Arbeitnehmerschaft diesen Befehl als eine Zwangs einrichtung gemäß der üblen Praxis des vergangenen Regimes empfindet. Sie muß die Überzeugung gewinnen, daß die Durchführung dieses Befehls, soweit sie in die persönliche Freiheit des einzelnen eingreift, von unab- weichbaren Notwendigkeiten getragen und jegliche unnötige Härten und Eingriffe vermieden werden. In Verfolg dieser grundsätzlichen Einstellung ergeht zur Ausführung des Kontrollratsbefehls Nr. 3 hiermit folgende Anweisung: