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Der Phototypograph
- Bandzählung
- 1932
- Erscheinungsdatum
- 1932
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z. 4. 6055-29.1932
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512045186-193200000
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512045186-19320000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512045186-19320000
- Sammlungen
- Gebrauchsgraphik
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- Heft 10, Oktober nicht erschienen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 8, August
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Phototypograph
- Autor
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Eintragung, Signierung mit bestimmten Angaben als Voraussetzung für den Schutz. Durch sein bloßes Dasein ist ein Werk der Photographie gegen jede Art Nachbildung gesdiülzt. Das ist ein fundamentaler Unterschied gegen das frühere Schutzrecht, das für Photographien nur den Schutz gegen mechanische Nachbildung kannte. Also: Nachziehen, Nachmalen, plastisches Nachbilden, Reproduzieren in Kupferstich. Holzschnitt, Lithographie ist verboten, wenn es der Urheber des Werkes oder sein Rechtsnachfolger nicht erlaubt hat. Wer Urheber einer Photographie ist, wird im Kunst- und Photographieschutzgesetz nicht gesagt. In der dem Reichs tage vorgelegten Begründung des Gesetzes ist jedoch eine Beantwortung der Frage, wer Urheber eines Werkes der Photographie ist, angedeutet, denn es wird dort gesagt, es sei „derjenige, welcher die Aufnahme leitet, nicht nur dann als Urheber anzusehen, wenn er die zur Aufnahme des Bildes, zur Übertragung des Negativs in das Positiv usw. nötigen Vorrichtungen in Person ausführt, sondern auch dann, wenn er sich bei diesen Vorrichtungen anderer Personen bedient, die nach seinen Anweisungen tätig werden”. Miturheberschaft liegt dagegen dann vor, wenn mehrere Personen zur Hervorbringung eines einheit lichen Werkes, einander ergänzend, derartig Zusammenwirken, daß niemand eine bloß nebensächlich eTätigkeit ausführt,sondern jeder selbständig an seinem Teile zum Gelingen des Ganzen beiträgt. Mehr oder weniger mechanische Arbeiten begründen keine Miturheberschaft. Entwurf und Photo: Kurt Meiksncr Spielwaren Es wird dadurch eine bessere Blickfang wirkung erreicht als bei zu vielen Grau abstufungen, die nur zu leicht ineinander schwimmen. Um Schatten und somit auch unnütze Retusche zu vermeiden, wurde die Lichtquelle während der Aufnahme stark kreisförmig bewegt. „Spielwaren.’ Umschlag eines Prospektes. Belichtung mit ruhender Lichtquelle, da mit der Schatten gut zur Geltung kam. Das Aufnahmeobjekt war farbig: braun, grün, weiß, schwarz; daher Verwendung gut farbenempfindlicher Platten ange- bradit. Auf dem Positiv wurden dann einige Plattenfehler mittels Bleistifts und Farbe leicht behoben. .Rosenthal. "Umschlag. Aufnahmematerial muß gut farbenempfindlich sein. Außer dem ist die Anwendung eines schwachen bis mittleren Gelbfilters bei derartigen Auf nahmen sehr angebracht, da sonst leicht Uberstrahlungen stattfinden und die feine Zeichnung und Abstufung verlorengeht. Ganz besonders ist dies bei Aufnahme weißer Blüten zu beachten. Der Hinter grund wurde auf der Vergrößerung mit Marabu-Schwarz übermalt. Dadurch kam eine viel plastischere Wirkung zustande. Hätten wir zur Vergrößerung extrahartes Papier oder zur Aufnahme Diapositiv material oder allzu harte Entwicklung be vorzugt, dann wäre wohl der Hintergrund gut tiefschwarz gekommen, andererseits hätten aber die Blüten an Abstufung und Zeichnung stark verloren. Alles Gute ist nicht immer beieinander; man muß daher mit einfachen Mitteln nachhelfen. „EisenbahnIm Original als Plakat für Spielwaren viel größer und mehrfarbig, läßt es sich aber auch für andere Zwecke sicher gut verwenden. Interessant wirkt das Photo durch diagonale Stellung des Zuges. Gewonnen hätte das Bild, wenn die Schnur eine bessere Lage erhalten hätte. Darf man überall photographieren? In der Zeitschrift „Der Photo-Amateur” wird darüber berichtet, daß nicht nur im Aus land Photographierverbote herrschen, über die man sich vor einer Reise genau unter richten sollte, sondern daß auch in Deutsch land „wirklich allerhand möglich” ist. „Das Reichsgesetz allerdings kennt nicht sehr viele Einschränkungen, fast nur die über die militärisch wichtigen Anlagen, und gegen solche Verbote mag auf der ganzen Welt nichts eingewendet werden. Darüber hinaus kann aber die Polizei im Verord nungswege verbieten, was sie will, und dann können noch andere Instanzen ver bieten, so daß dort, wo die Zuständigkeit der Polizei aufhört, die Hausgewalt an- fängt.Werzum Beispiel in Berlin unter dem Säulengang der Nationalgalerie seinen Ap parat aufbaut, um den gegenüberliegen den Dom aufzunehmen, der kann von dem Museumshauswart fortgewiesen werden, und er wird es auch. Dagegen nicht von der Polizei, denn der Säulengang gehört zum Museum. Widerstand ist Hausfrie densbruch. Widerspruch ist zwecklos. Die Anführung von Vemunftgründen ist na türlich noch zweckloser, denn man muß doch beim Verbietenden das Vorhandensein der Vernunft schon voraussetzen. Verbote sind immer Ausflüsse höherer Eingehun gen. Die Unterbeamten sind nur die Voll strecker, während die höheren Beamten, denen man in solchen Fällen gern seine Meinung sagen möchte, nicht zu erreichen sind. DiePhotographierverbote in manchen
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