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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 19.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454410Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454410Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454410Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 15. Mai 1906
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fragekasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 19.1906 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Ausgabe1. Januar 1906 1
- Ausgabe15. Januar 1906 13
- Ausgabe1. Februar 1906 24
- Ausgabe15. Februar 1906 35
- Ausgabe1. März 1906 53
- Ausgabe15. März 1906 65
- Ausgabe1. April 1906 77
- Ausgabe15. April 1906 93
- Ausgabe1. Mai 1906 107
- Ausgabe15. Mai 1906 119
- ArtikelDas kaufmännische und handelswissenschaftliche Wissen des ... 119
- ArtikelWann etablieren wir uns? 120
- ArtikelEin Nebenzweck der Gehilfen-Vereinigung 122
- ArtikelDas Lehrlingsgehalt der Uhrmacher 123
- ArtikelGeschäftliches 124
- ArtikelBerichtigung 125
- ArtikelPatent-Liste 125
- ArtikelLitteratur 125
- ArtikelVereinsnachrichten 126
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 127
- ArtikelFragekasten 128
- ArtikelBriefkasten 130
- ArtikelEtablierungen 130
- ArtikelNeue Mitglieder 130
- ArtikelDomizilwechsel 130
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Gehilfen-Verband 132
- Ausgabe1. Juni 1906 133
- Ausgabe15. Juni 1906 147
- Ausgabe1. Juli 1906 161
- Ausgabe15. Juli 1906 175
- Ausgabe1. August 1906 189
- Ausgabe15. August 1906 201
- Ausgabe1. September 1906 213
- Ausgabe15. September 1906 225
- Ausgabe1. Oktober 1906 237
- Ausgabe15. Oktober 1906 249
- Ausgabe1. November 1906 263
- Ausgabe15. November 1906 277
- Ausgabe1. Dezember 1906 289
- Ausgabe15. Dezember 1906 301
- BandBand 19.1906 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
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128 ALLGEMEINE U H RM A C H E R - Z E I T U N G Iragehasten c~ Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sich mittels kurzer und bündiger Fragen Belehrung über sein Fach zu verschaffen, ebenso soll jedes Mitglied sein Wissen der Allgemeinheit widmen und gestellte Fragen selbst beantworten Beantwortung; der Frage in Nr. 9, Seite 113 dieser Zeitung: „W elches wären wohl die geeigneten-Frageri, die man bei der G e h i 1 f e n - P r ü f u n g dem be treffenden Prüfling vorlegen könnte? Das heisst von einem G e s e 11 e n - B e i s i t z e r ge stellt?“ So einfach,, wenigstens für viele, die Frage und ihre Be antwortung auf den ersten Blick hin scheinen mag, so ver wickelt sind die hier einschlagenden Verhältnisse. Der letzte Satz, der sich auf die von Gesellen-Beisitzem etwa zu stellenden Fragen bezieht, ist eigentlich dem Wortlaute nach deshalb nicht ganz zulässig, weil doch stets der Vor sitzende eines Prüfungsausschusses derjenige sein wird, der die Fragen zu stellen '■hat. Er ist aber dem Sinne nach deshalb wesentlich, weil bei der Entscheidung die Gehilfenbeisitzer volles Stimmrecht besitzen. Er gestaltet aber den ersten Teil nicht nur mehr sondern sogar sehr verwickelt! Die Prüfungen zu Gehilfen befinden sich aber auch in einem gewissen Zusammenhänge mit denen zu Meistern, denn, wenn auch im Paragraph 133 der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897 nichts steht, wonach auch Gehilfen zu den Prüfungs-Kom missionen zuzuziehen sind, so handelt es sich hierbei nicht nur um zukünftige Gehilfen als Prüflinge, sondern es werden sich auch die Ansprüche an ihn und die Prüfungsziele stets in beiden Prüfungen in einem gewissen Verhältnisse zu einander befinden müssen, wie es die Verschiedenheit der Begriffe Ge hilfe und Meister bedingen. Sind eigentlich die gesetzlichen Be stimmungen wegen der Prüfungen überall im Deutschen Reiche dieselben, so ist ihre Handhabung seitens der Prüfungs-Kom mission sowohl, als der Prüfungsausschüsse sehr verschieden von einander, sowie auch die Auffassung davon seitens der 1 landwerkskammern. Für beide Prüfungsarten sind Prüfungsordnungen vorge sehen, innerhalb deren sich dieselben zu bewegen haben. Sind in solchen für Gesellenprüfungen oft die an Lehrlinge zu stel lenden Fragen schon vorgesehen, wenigstens in Umrissen, so hat man sich also nach ihnen zu richten, ln den meisten Fällen wird das jedoch nicht der Fall sein. Wenn fernerhin die von Innungen vorzunehmenden Ge- hilfenprüfuugen den von denselben zu bildenden Prüfungsaus schüssen zufallen, solche Ausschüsse von Zwangsinmmgen ge bildet werden m ü s s e n , von freien aber gebildet werden können, so haben die 1 landwerkskammern die letzteren nicht nur zu bestätigen, sowie auch die Prüfungsordnungen, sondern auch für solche Angehörige eines Handwerks besondere Prüfungsausschüsse zu ernennen, die keinen Innungsbestim- mungeii unterliegen. Aber auch der Vorsitzende ist von ihnen zu ernennen oder zu bestätigen. Nach einer von den Handwerkskammern eingeführten Ge- flogenheit kann aber auch ein Prüfungsausschuss von einer Innung zur Abnahme von Gesellenprüfungen für solche heran gezogen werden, die keinen Innungsbestimnmngen unterliegen. Hat nun in allen diesen Fällen ausser den von der Hand werkskanuner zu bestellenden oder zu genehmigenden Vor sitzenden, der wohl stets ein Selbständiger sein wird, die Hälfte der Beisitzer aus Gehillen zu bestehen, die entweder vom Ge- sellenausschusse oder von einer Innung oder der Handwerks kammer gewählt werden und sind hierfür namentlich im Para graph 131a noch gewisse einschränkende Besi.mmungen vor handen, so Ix'steht wohl der /weck dieser Einrichtung der Hin zuziehung der Giehilfen zu den Prüfungsausschüssen der natür lichen Auffassung des Gesetzes nach darin, die Entscheidungen vor einer gewissen Einseitigkeit zu bewahren, die vielleicht ent stehen könnte, wenn nur Selbständige zu entscheiden hätten. Ist aber auch hierbei die Prüfungsordnung mit im Auge zu behalten, so kommt es nun um so mehr auf die Auffassung des Ganzen von der Sache an und es gewinnen die der Gehilfen um so mehr an Bedeutung, als sich nicht nur die Prüfungsziele und mit ihnen die Prüfungsordnungen wenigstens in unserem Fache in grossen Verschiedenheiten bewegen, sondern auch die Fertig keiten und Kenntnisse der Selbständigen als Vorsitzende oder Beisitzer. Unser Fach ist nun einmal in vielen Stücken ganz anders gestaltet, als manches andere Handwerk. Sind in manchen die Prüfungsziele sehr leicht herauszufinden und schreibt das Ge setz vor, dass sich selbst bei Meisterprüfungen die Leistungen nur „auf die gewöhnlichen Arbeiten der Berufsausübung“ er strecken sollen, so weit es sich um praktische Arbeiten handelt, währenddem sonst auch die „notwendigen Kenntnisse“ zu be rücksichtigen sind, so steht im Paragraph 131b, der von den Gehilfenprüfungen handelt, in Bezug auf Kenntnisse: „dass die Lehrlinge nur den Nachweis zu erbringen haben, dass sie über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kenn zeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet . sind.“ Steht also hierbei gar nichts geschrieben von theoretischen Kenntnissen, die sich bei uns auf die Anlage oder Anfertigung von Uhren beziehen könnten, ist aber sonst die Materialien kunde ein Gebiet, welches in unserem Fache in mehreren Be ziehungen fast vollständig vernachlässigt ist, so wird die im Gesetze eigentlich für uns bestehende Lücke wohl am besten und sachgemäss dadurch am natürlichsten ausgefüllt, dass die ersteren, die theoretischen Fachkenntnisse, an die Stelle der letzteren zu treten haben. Dies wird aber wohl kaum jemals in den Prüfungsord nungen ausgesprochen sein, die für unser Fach vorhanden sind, sondern nur stillschweigend angenommen werden und auch von den Gehilfenbeisitzern. Es geht aber auch aus alledem hervor, dass dies notwendig ist und sich die Prüfungen auch mit auf Theoretisches zu erstrecken haben werden. Sind nun ferner von den Prüfungskommissionen der Meisterprüfungen und ihren Prüfungsordnungen, wie wir aus neueren Berichten ersehen haben, Vorschriften aufgenommen worden, nach denen die zu Prüfenden neue Uhren als Meister stück zu fertigen haben, welche Bestimmung unmittelbar gegen das Gesetz verstösst, das nur die „gewöhnlichen Arbeiten“ vor schreibt, so ist das Extrem hiervon darin vorhanden, dass in anderen Gehilfenprüfungsordnungen gar keine theoretischen Prü fungen vorgesehen sind. Liegen fernerhin in manchen anderen Handwerksarten die gewöhnlichen Arbeiten der Berufsübung in ganz gleicher Höhe mit den Prüfungszielen der Meister, lassen sich aber auch dann die Ziele der Gesellenprüfungen leicht herausfinden, so werden aber in jedem Fache, sei es noch so niedrig stehend, gewisse geschäftliche Kenntnisse vorhanden sein müssen, um es mit Vor teil ausüben zu können, ist dieser Teil aber auch in unserem Fache sehr wesentlich, so wird man ihn bei Gehilfenprüfungen kaum berücksichtigen können und auch vom Lehrlinge keine kaufmännischen Kenntnisse verlangen können, weil dieser Teil den Meisterprüfungen zufällt. Auch dieserhalb werden die theoretischen hei uns noch weiter hervortre'en. Ist es nun an den Beisitzern der Prüfungen, sowohl an den selbständigen, als an den Gehilfen, sich zunächst an die Prü fungsordnung zu binden und selbst dann, wenn sie ihnen nicht zweckmässig erscheint, wird es aber namentlich bei den theo retischen Priifuugsteil hauptsächlich auf den Vorsitzenden an- konnnen und darauf, ob und in wie weit er selbst theoretische Kenntnisse besitzt und sie im Bejauugsfalle auch in entsprechende l'Orm zu bringen versteht, dadurch, dass er passerule 1 ragen
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