Dokument ist die Festgabt, die die akademischen Juristen zum heutigen Gedenk tage darbringen, und deren Zueignung an das Reichsgericht ich im Rahmen des mir gewordenen Auftrags ebenfalls mit zu vollziehen die Aufgabe habe. Bereits vor drei Jahren, als man dem Herannahcn des heutigen Tages noch aus der Ferne cntgcgcnsah, reifte der Plan, ein Werk zu schaffen, das ein literarisches Geschenk von austergewöhnlich überzeugender Kraft, geradezu ein einmütiges Be kenntnis der Wissenschaft zum Zentrum unserer Rechtsprechung darstellen sollte und könnte. Und heule liegt diese Festschrift unter dem Titel- „Die Reichs- gcrichtspraxis im deutschen Rechtslcbcn" in der Tat in ihren sechs an sehnlichen Bänden mit wissenschaftlichen Beiträgen von einer überwältigenden Mehrzahl aller deutschen Hochschullehrer, unter denen nur wenige der schriftstelle risch bekannten Rainen fehlen, fertig vor. Auf das Hochgefühl, das ihr Zustande kommen in uns weckt, fällt ein Schatten durch die tragische Fügung, dast der Ge lehrte, der sich am rührigsten für das Zustandekommen der Sammlung eingesetzt und ihre Ausführung überwacht hatte, der Handclsrechtslchrcr Otto Schreiber in Königsberg, noch ehe er fein Werk zu krönen vermochte, am Beginn dieses Jahres durch den Tod abgerissen wurde; wir können ihm den Dank für seine Arbeits energie und Umsicht beute nur in sein frühes Grab Nachrufen. Aber zum Glück halten schon von Anfang an sechs unserer Kollegen als Redaktionsausschust ihm zur Seile gestanden - die Männer, in deren Auftrag ich soeben spreche, Ernst Heymann-Bcrlin, Theodor Kipp-Berlin, Wilhelm Kisch-Münchcn, Gerhard An schütz-Heidelberg, Heinrich Sibcr-Lcipzig und Alfred Schultze-Leipzig -, und in dem juristischen Berater des mit grösstem Dpferwillcn die Herausgabe fördernden Verlags de Gruytcr, dessen geschäftlicher Patron des Werks Herr Diplom-Jng. Eram sich in dieser Versammlung befindet, in I),. Alexander Elster, fand Schreiber einen nicht minder hingebcndcn Nachfolger, der unter Überwindung mannigfacher Schwierigkeiten die vielköpfige Mitarbeiterschaft zum einheitlichen Ergebnis zu führen verstand, nicht ohne dast neben der gemeinsamen Festschrift noch Raum ge blieben wäre für besondere Linzclgabcn größeren Umfanges, die manche unserer Kollegen dem Reichsgericht zur heutigen Feier überreicht haben; ich nenne unter ihnen die Monographie „Reichsgericht und Wirtschaftsrccht" im Rahmen der Ab handlungen des Instituts für Wirtschaftsrccht von Justus Hcdemann und das Fcsthcst der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrcchl von Ernst Rabcl. Jedenfalls dürfen wir uns heute der Tatsache freuen, dast die deutsche Zuristcnwclt zum fünfzigsten Geburtstag des Reichsgerichts nicht mit leeren Hän den erscheint. Aber auch wenn vielleicht Überkritische sich gerade der Umfänglichkeit der Gabe bemächtigen und über die Schrcibscligkeit und den Wortreichlum der