OIL ^ls Vcrtretcrdes Verlages deGruyterKLo.,Berlin, überreichen dieHerrcnDipl.- IngcnieurHerbertLramundDi-.jul-.LlsterdieFestschrift„DicReichsgerichtö- Praxis im deutschen Rechtsleben" in 6 Bänden, unter Mitwirkung der Pro fessoren Gerhard Anschütz, Heidelberg; Lrnsl Heymann, Berlin; Theodor Kipp, Berlin; Wilhelm Kisch, München; Alfred Schultze, Leipzig; Heinrich Siber, Leipzig; hcrausgegeben von Otto Schreiber, weiland Professor in Königsberg in Pr., wobei Herr Lram die langjährigen engen Beziehungen des genannten Berlages zum Reichsgericht hervorhcbt und ausführt, dasz diese Festgabe ein Zeichen der alle zeit freudigen Bereitschaft des deutschen wissenschaftlichen Berlages an den großen Ausgaben des Rechtes sein möge, zum Ruhme des größeren Deutschland. Senatspräsidcnt Di-.Lobe übergibt das Werk „50 Jahre Reichsgericht" mit folgender Ansprache: ^nler denen, die zur Jubelfeier dem Reichsgericht Gaben darbringen, wollen auch wir als Angehörige des Reichsgerichts nicht fehlen. Ls ist mir gelungen, als Mitarbeiter folgende Herren zu gewinnen: die Senatspräsidenten Di. Strecker, Lorenz, Katluhn und Dcgg, die Reichsgcrichtsräte Di-. Warneyer, Hettncr und Linz, den Rcichsanwalt Di . Neumann und den Dbcrstaatsanwalt Di-. Schneide- win, die Zustizräte Axhauscn, Kurlbaum und Dr. Süpfle, Bürodirektor Schaaf und Ministerialkanzlciassistent Mcnde. So ist unter Beihilfe der altbewährten Verlagsbuchhandlung von Walter de Gruy- tcr Co. ein Werk geschaffen worden, das in erster Linie dem Reichsgericht selbst ein Spiegel seines Lebens und Wirkens innerhalb der fünfzig Jahre ist. Aber auch dem Außenstehenden soll es Keuntnis geben vondenLinrichtungendesReichsgerichts, seinen Aufgaben und seiner Arbeit. Mit der besseren Kenntnis wird auch besseres Verständnis für sie cintreten, so daß wahr wird, was einst in diesem Hause der erste Reichspräsident Lbert unter Aufnahme eines Wortes seines Reichsjustizministers Di-. Radbruch gesagt hat: „Respekt vor dem Reichsgericht!" Möge nach aber fünfzig Jahren ein Geschichtsschreiber nur frohe Tage vom Reichs gericht melden können und wiederum kundtun, was das Reichsgericht geschaffen hat in der Arbeit für die Einheit der Rechtsprechung und für die Fortentwicklung des Rechts! 5!