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Elbeblatt für Riesa, Strehla und deren Umgegend : 27.12.1853
- Erscheinungsdatum
- 1853-12-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1666403997-185312276
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1666403997-18531227
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1666403997-18531227
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungElbeblatt für Riesa, Strehla und deren Umgegend
- Jahr1853
- Monat1853-12
- Tag1853-12-27
- Monat1853-12
- Jahr1853
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Elbeblatt für Riesa, Strehla «nd deren Umgegend. 58. Dienst.,, de« L7. December 1838. Zur Nlachrikht. Das „Elbrblatt" wird in seiner bisherigen Gestalt auch fernerhin erscheinen und in kurzen ge meinverständlich geschriebenen Aufsätzen die wichtigsten.Tagesfragen eingehend besprechen, einen gedräna- len Ueberblick der politischen Ereignisse einer Woche geben und namentlich auch damit fortfahren, die Vorgänge auf dem Kriegsschauplätze unparteiisch, zusammenhängend und Mit den erforderlichen geogra phischen Erläuterungen darrustellkn. Nicht minder wird die Redaktion darauf Bedacht nehmen, durch Mittheilung ansprechender Erzählung einen belebenden Unterhaltungsstoff zu liefern, sowie in der ^Vaterländischen Chronik" die wichtigsten Nachrichten ans wachsen züsammenzustellen. Indem wir hiermit zu dem neuen Abonnement einladen, bemerken wir, daß der vierteljährlich« AbonnementSpreiS wie bisher 71 beträgt «nd daß Bestellungen sowohl bei unserer Expedition in Riesa, in Strehla bei Herrn Schuhmachermeister Lippert und in Lommatzsch bei Herrn Buch bindermeister Hering, sowie bei alle» K. Postämtern und Postexpeditiobe» bewerkstelligt werden können. Bei der immer zunehmenden Auflage Unseres Blattes finden Inserate, die wir die Spaltzeile mit 7 Pfennigen berechne», eine weite Verbreitung. Mit Nr. i des neuen Jahrgangs erhalten unsere geehrten Abonnenten als Gratisbeilage eine Karte des Kriegsschauplatzes ist der europäischen Türkei. Die Redaction des ElbedlatteS. Bekanntmachung, di« hitzige Maul- und Klauenseuche betreffend. Mehrfache Fällt von. Autbrechen ter hitzigen Maul- und Klauenseuche unt«r den im Inland« getriebenen und ein«» stellten Schweineherrden haben zu der wiederholten Bemerkung Veranlassung gegeben, daß die Verbreitung der gedachten Krankheit am häufigste« dm Angeführten Handelsschweinen zugeschrieben werden müsse, weshalb denn auch seit der Ver ordnung des König!. Ministeriums des Innern vom 14. Juli 1847, die Verhütung der Ausbreitung der hitzigen Maul» und Klauenseuche betreffend, (Gesetz - und Verordnungsblatt 1847, Seite 129) mehrfache Bestimmungen über die Ein bringung von Schweinevieh und selbst besondere Veranstaltungen deshalb an der Grenze nothwendig geworren find. Ist jedoch di« Einbringung kranker Schwein« über die gleichmäßig dabei zu berücksichtigende böhmische, baierfche und preußische Grenze des Landes an sich schon schwer zu verhüten und ist hierdurch die Ansteckung des inländischen Viehstand«» »teser Gaituüg immer zu fürchten, so wird die, wenn auch sorgfältig gehandhabte Aufsicht an den Grenzen auch noch da durch in ihren wohlthätigen Folgen beschränkt, daß anscheinend ganz geiund an der Grenze ankommende Schweine, nachdem dieselben weiter getrieben und eingestellt find, nach einem Zeiträume von fünf bis eilf Tagen noch von der Klauenseuche befallen werden und solche weiter verbreiten. Es wird somit, außer der an den Grenzen, soweit es ohne die kostspieligen Lontumazanstälten möglich ist, sorgsam und anhaltend zu führenden Aufsicht, ganz besonder» noch die Beaufsichtigung derjenigen Schweineheerden nothwendig, welche im Lande selbst getrieben werden. Hierfür enthält nun zwar die im Eingänge angezogene Verordnung in tztz. Z—S die nöthigen Vorschriften über hi«» deshalb zu ergreifenden Maaßregeln, es ist jedoch zu bemerken gewesen, daß dieselben nicht überall ausreichend durchge- sührt werden und in Folg« dessen auch der zu erwartende Schutz nicht allenthalben gewährt ist. Auf Anordnung des Königlichen Ministerium» de« Innern werden daher die bezüglichen Bestimmungen der Verord nung vom 14. Juli 1847, welche also lauten: Wenn in der Heerde eines fremden oder auch sächsischen Schweinehändler- oder Schweinetreiber« während des Tdri^uff derselben innerhalb Landes die gedachte Krankheit ausbricht, so ist das Weitertrciben sofort elnzüstellen und da« Erforder liche zu Beseitigung der Seuche unter ungesäumter Zuziehung eine« Thierarztts von ihm zu veranstalten. Gegen -enjstn- geg Händler oder Treiber, welcher hiergegen handelt und namentlich bei bereits in seiner Heerde ausgebrochener Krankheit auch nur einzelne Stücken Vieh noch zum Verkauft stellt, oder anbietet, treten die tz. 1 und 2 bemerkten Straf« n» Maaßregeln ein. - . . §. 4. , .'P M» dürfen Handeisschwein« nur auf öffentlichen Wegen getrieben werd«, ingleichen darf da« Treiben, Weid« uitd staaeru derselben nicht auf Privat-, Gemeinde-, »der fiscalischen Grundstücken ohne Vvrwissen und Genehmigung der«. LMet ober Verwalter stattfinde», Die Detletzung dieser Bestimmung wird an chen KLydl,ex oder Treiber „ welcher sie sich rü SchMest bringt , daferir nicht auf Änträg de» Wege» oder Grunestücksbefftz^r« die Art ^87 de» CriMihalgksetzbuche«*) festgesetzten Strafen eintreten, mit Gesängnttz bi« zu 14 Tagen oder verhältnltzNäßlg^ «tkdbußp geähndet. " HN Oaflmgniß von vier Wochen, »der mit verhältnißmähiger" Geldbuße zu bestrafen."
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