L0» XIV. polizeiliche Anordnungen des Raths und orts- Ilatutarische Lekimmungen. a) Stratzen, Plätze, Aulafteu und den Verkehr auf solche» betreffend. 1. Sämmtliche Haus- und Grundstücksbesitzer sind verpflichtet: ») längs ihrer Grundstücke Trottoirs und Straße in reinlichem Zustande zu erhal ten und wenigstens wöchentlich 2 Mal, Mittwochs und Sonnabends, sowie am Vorabende jeden Festtages kehren, dem letzteren aber gehöriges Sprengen mit Wasser vorhergehcn, auch b) im Winter bei stattfindender Glätte Trottoirs und Fußwege genügend mit Sand bestreuen, den Schnee abkehren und die bei längerer Kälte sich bildenden Schnee- und Eisflächen, sobald Thauwetter eintritt, jedesmal unverzüglich abstoßen, sowie endlich e) Schnittgerinne und Abzüge bei Thau- wctter aufeisen, das Ausgcworfenc aber außerhalb der Fahrbahn ausgleichen zu lassen. Vorkommende Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 5 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängniß-, bcz. Handarbeitsstrafe geahndet werden, auch bleibt es Vorbehalten, das Unterlassene sofort auf Kosten der Säu migen von Polizeiwegen ausführen zu lassen. Bekanntmachung vom 14. Mai und 25. Novbr. 1867. 2. Es ist nicht gestattet, daß Schneemassen aus den Gehöften auf die Straßen oder öffentlichen Plätze hcrausgeschafft und daselbst liegen gelassen werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 5 Thlr. oder entsprechen dem Gefängniß bestraft. Bek. v. 25. Novbr. 1867. 3. Die in der Stadt gelegten Trottoirs dienen nur der Fußpassage, jede andere Art der Benutzung ist daher verboten. Dahin gehört insbesondere das Wassertragen, der Transport größerer Gegenstände, das Fah ren mit Kinderwagen, Schiebeböckcn und Karren, sowie das Feilhaltcn oder Aussteller: von Verkaufsgegcnständen auf den selben. Contraventionen ziehen eine Geldstrafe nach sich. Bek. v. 25. Nov. 1867. 4. Zur Abhilfe vieler Beschwerden und Nachtheile ist angeordnet, daß beim Abladen von Kohlen aller Art auf hiesigen Straßen und öffentlichen Plätzen die Kohlen in gehöriger die Entstehung von Staub ver hindernder Maaße anzufeuchten sind. Contraventionen bringen den Abladern oder deren Dicnstherfchasten Geldstrafe bis zu 5 Thlr. oder verhältniß- mäßige Gcfängnißstrase. Bek. v. 13. Septbr. 1866.