Stützung im eigenen Interesse mit dazu beitragen, daß der Verein eine dauernde erfolgreiche Reklame in die Wege leiten kann. Die Sache ändert sich aber schon wesentlich, wenn es sich darum handelt, den dauernden Zuzug von Bemittelten oder Pensionären zu heben und die Industrie heranzuziehen. Da wird der Frem denverkehrsverein in seiner jetzigen Form wohl kaum aus reichen. Um hier neue, gute Steuerquellen für die Gemeinden zu erschließen, wird die Stadtverwaltung selbst Hand anlegen müssen. Wenn es sich um die Erwerbung günstiger Bau gelände für die Industrie oder um Wohnhäuser für Private handelt, wenn es darauf ankommt, gute Schulen zu errichten, die Verkehrswege und die Eisenbahnverbindungen auszu gestalten, wird nur die Stadtverwaltung die erforderlichen Schritte unternehmen können. Die Fremden verkehrsvereine können weder Steuerangelegenheiten regeln noch andere Auskünfte erteilen oder Erleichterungen schaffen. Das kann von Fall zu Fall nur die Stadtverwaltung. Aber gehen wir noch weiter. Es wird unbedingt zugegeben werden können, daß die Presse den Mitteilungen einer Stadtverwaltung weitaus eher zugänglich ist, als denen eines Vereins. Die Interessenten an Baugeländen usw. werden selbstverständlich von vornherein in ernstere Verhandlungen eintreten, wenn der Magistrat persönlich mit ihnen verhandelt, als wenn ein Verein als indirekter Vermittler auftritt. Es kann daher die Anschau ung des Magistrats der Stadt Straßburg, die so erfolgreich Reklame macht, nur geteilt werden, daß nur die Stadt allein alle Vorkehrungen im großen Maß stabe zu treffen vermag. Die Anregung, die Herr Direktor Weber, Leiter des städtischen Verkehrsamtes in Kassel, in einem beachtens werten Aufsatz über „Städtische Verkehrsämter“ in Heft 11, Jahrgang 1914 der „Mitteilungen der Zentralstelle des Deut schen Städtetages“ gegeben hat, neben den Verkehrsvereinen in jeder Stadt ein städtisches Verkehrsamt zu errichten, kann nur begrüßt werden und verdient die Be achtung aller Städte. Als allgemeine Gesichtspunkte für die Arbeitszuweisung derartiger städtischer Verkehrsämter, wie jetzt schon eine ganze Reihe in verschiedenen Städten be stehen, gibt der Verfasser folgende Richtlinien: 1. Kommunale