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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 24.06.1901
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1901-06-24
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19010624019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1901062401
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1901062401
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-06
- Tag1901-06-24
- Monat1901-06
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E MrihschaftSleben „am AuSaanzr Lei Mittelalters zu entwerfen beabsichtigt, wird nicht umhin können, selbst Li« Urkunden aus dem XVI. Jahrhundert heranzuziehen, da auch diese, wenn schon nicht in der Form, in der sie uns erhalten, doch im Inhalt« größeren Theils in eine früher« Zeit zurück gehen." Auch Berlit g«dühri besonderer Dank, denn die Ver öffentlichung der vier Urkunden im Programm des Nicolai- gymnasiums zu Leipzig (ci. a. 1886) dient wesentlich zur Er gänzung dcS Quellenmaterials zur Leipziger WirthschaftS- geschichte des späteren Mittelalters. Gehört die Geschichte dieser anfänglichen, mittelalterlichen Entwickelung des wirtschaftlichen Lebens und Aufblühens der Städte zweifellos auch zu den interessantesten Epochen, so wird, wer -immer eine Abhandlung über die Handelsgeschichte einer Stadt von der stetig wachsenden Bedeutung Leipzigs schreibt, der Verfasser gewiß nicht ausführlicher auf diese, als auf spätere Zeitabschnitte einzugehen gewillt sein. Es -werden die Urkunden aller Zeiten zu ihm reden müssen. Was Leipzig anbelangt, so wird gerade die Zeit nach dem fünszehnten Jahrhundert in wirthschaftsg«schichtlicher Beziehung wenig bisher veröffentlichtes Urkundcnmaterial aufw«isen. Vielleicht geben diese Zeilen, na mentlich auch unseren älteren Innungen, Anregung, ihre Archive durch Sachkundige prüfen zu -lasten und etwa vorhandene wichtige Actenstücke aller Zeiten zu veröffentlichen oder doch wenigstens durch Nennung ihrer wichtigsten -Aclinstücke die Blicke der forschenden Gelehrten auf den Reichthum ihrer archivalischen Schähe hinzulenken. Zum Theil haben die Mit arbeiter der „Untersuchungen über die Lage des Handwerks in Deutschland", welche d«r Verein für Socialpolitik veranstaltet hat (Schriften des Vereins, Bd. I.XII ff.), an die Urkunden der Leipziger Handwerkerinnungen gerührt. Für den Historiker werden diese Hinweise aus die Quellen zwar schätzbare Finger zeige sein, aber doch keineswegs genügen: er bedarf unbedingt des Wortlautes. Auch haben die Verfasser -der einzelnen Ab schnitte der „Untersuchungen" meist nicht aus den Innungs archiven selbst, sondern aus den Zunftbüchern des Rathsarchios geschöpft, welche zum größten Theile Copien meist aus einer der Entstehung der betreffenden Urkunden ferner liegenden Zeit enr- halien. Für die Wirthschaftszeschichte Leipzigs diel wesentlicher als die Handwerkerurkunden sind diejenigen des Handelsstanves, der seine Vertretung mindestens seit vem fistifzehnt«» Jahrhundert, vermuthlich aber schon viel früher, in der Kramerinnung, urrv erst seit Ende des siebzehnten Jahrhunderts neben der Kramerinnung in einer zweiten Körperschaft, derjenigen sde: Handelsdeputirten, gefunden hat. Die Acten, Memorial- und Protokollbücher u. s. w. gerade dieser Körperschaften sind leivcr^ hiS zirin Jahre 1W1 von der Geschichtsschreibung völlig un beachtet gelassen worden, so daß die gesammte wcalhistorifche Literatur Leipzigs, selbst die ältesten, fast zeitgenössischen Chro niken, theils gänzlich falsche, theils gar keine Auskunft über diese körperschaftliche Vertretung des Leipziger HaiioclssiandeS und damit über den Handel und seine Organisation selbst geben. Erst das vermeintliche 400jährize Jubiläum der Kramerinnung (1881) hat durch die Festschrift Karl Biedermann's auf die Be stände des Krcrm«rarchios aufmerksam werden lasten. Leider wurde -von Biedermann die Lösung »er geradezu undurchführ- " baren Aufgabe verlangt, eine „Geschichte der Leipziger Kramer innung" in nur wenigen Monaten zu schreiben. Daß dies schiec unmöglich war, bedarf keiner Beweise, noch dazu, wenn man er fährt, daß Biedermann nicht einmal die wichtigen ältesten Ur kundenbücher zur Verfügung standen. Da Biedermann sich trotzdem dieser Aufgabe unterzog, ist es nur allzu erklärlich, daß bei riner solchen Zwangsleistung auch «ine Reihe von Jrr- thümern unterlaufen mußte. Galt es Loch,-ein Handschriften- material von rund 800 Actenfascikeln und 100 Bänden zu bewältigen, ungeachtet der reichen übrigen Literatur, die heran gezogen sein wollte, und des Studiums in anderen Archiven, Aufgaben, die zu lösen allein schon jahrelanges Arbeiten er fordern. Aufgabe dieser Ausführungen soll es sein, «inigc Mit theilungen gewerbepolizeilicher Art, welche Biedermann in seinem Werke giebt, theils zu berichtigen, theils zu ergänzen, damit zugleich einiges Wichtige aus den für die Wkthschaftsgeschichte Leipzigs bedeutsamen Acten zu veröffent lichen. Soweit die Organisation, die Verfassung der Kramer'nnung aus Len beiden frühesten Jahrhunderten ihres Bestehens, über welch« urkundliches Material zu finden gewesen ist, in Betracht kommt, in ver sich ja «in gutes Stück ält-csterWirthschcrftsgeschichte Leipzigs abspiegelt, hat die Handelskammer zu Leipzig als Erbin der im Jahre 1886 aufgelösten ehrwürdigen Innung, durch den 'Verfasser diestrZeilen in VcmBuche„DieLeipzigerKramer-Jnnung im XV. und XVI. Jahrhundert" das Biedermann'schc Wert ergänzen, bez. berichtigen lassen, und ich erachte es daher für überflüssig, näher auf das daselbst schon Ausgesührte «inzugehen. Ein wichtiges Moment sind die gewerbepolizeilichen Ob- lregenheiten, die in den Vsrbietungsrechi«» der Kramerinnung zum Ausdruck kommen und durch deren Geltendmachung rin gut Stück Handels- und Gewerbegeschichte der Stadt ihr besonderes Gepräge erhalten hat. Daß die Kauf mannschaft eifersüchtig über ihre Sonderrechte gewacht hat, kann man ihr durchaus nicht verargen, da von einer respektvollen Be achtung ihrer Privilegien seitens der übrigen, namentlich der Handwerkerzünfte die Existenz ihrer Innung und nicht zuletzt ären einzeln«» Mitglieder abhängig war. „Dir einzelne Zunft konnte in ihrem Interesse von zwei Seiten her gefährdet werden. Einerseits konnte die ganze Organisation umgestoßen werden, wenn ein Jeder, auch ohne der Zunft anzugehören, «in Handwerk treiben konnte, oder wenn fremde Maaren des Gewerbes in be liebiger Menge und zu beliebiger Z«it zum Verkauf gelangen konnten, wodurch dann jedenfalls der gesicherte Erwerb des ein zelnen Zunftmitgliedes gefährdet wurde. Andererseits konnten fick aber auch die einzelnen Zünfte unter einander, wenigstens in beschränkter Weise, Concurrenz machen, da die Gebiete vieler derselben sich eng berührten, besonders als mit dem Fort schreiten der technischen Fertigkeit eine größere Theilung zwischen denselben «intrat und Uebergriffe so leicht geschehen konnten." Der Zunftzwang ist für Leipzigs Kaufmannschaft, bez. Kramer schaft nicht nachweisbar; wäre er strenge gefordert woüo-n, würde der Concurrenz seitens der übrigen Zünfte durch ihn schon um sehr Vieles wirksamer vorgebeugt gewesen sein. Zwar lautete der erste Artikel der ältesten uns bekannten Kramerordnung (vor 1477), eS soll« Niemand mit offenem Laven, noch auf dem Markte feil haben oder einzeln auswiegen und ausmessen, oer nicht Jnnungsmitglied sei; daß aber nach dem siebenten Artikel die Kramermeister eine Platzgebühr von den „zu Markte stehen den" einheimischen und fremden Kramern, welche „nicht ihre Innung hakten", fordern konnten, läßt Len ersten Artikel durch aus nicht als «ine unumgängliche Zwangsbestimmung er scheinen. Erne EingabcderKramrr auS dem Jahre 1522 (im Leipziger Rathsarchio zu finden) bestärkt diese Ansicht. 8» wird in ihr gesagt, daß die Kramermeister von ihren Innungs verwandten täglich mit Beschwerden und Klagen bestürmt wür den, sie möchten der erdrückenden Concurrenz der ? Fremden und nicht Jnnungsangehörigen Einhalt -thun. Es ist seltsam, daß der Zwang zum Eintritt nicht in einer Form zum Ausdruck gelangt ist, die keinen Zweifel über die Ausübung deS Handelsgeschäfts zulassen konnte. Gerade dieses Geschäft war von Seiten Unberufener viel eher der Concurrenz ausgesetzt, als jede- Handwerk, da — das liegt in seiner Natur, namentlich in der des technisch viel unentwickelteren Handelsgeschäfts der älteren Zeiten — di« Führung eines Kramhandels weit leichter zu handhaben war, als die Ausübung eines Handwerkes, zu welcher ,k füglich deS unerläßlichen Talentes und der nothwensigen Dor- bildung, wie der Befähigung zur Derwerthung derselben be durft,. Schon die genannte Eingabe von 1522 beweist, daß die Leipziger Kaufmannschaft, auch ohne eine, ich möcht« sagen: ZwangsinnunA zu bilden, derWahrungihrer Sonderrechte sich befleißigte; vielleicht geschah dies schon zu sie: früherer Zeit, als die Körperschaft noch rn Form eines MazisteriumS bestand. Denn es ist nicht ausgeschlossen, oaß jene Urkunde von 1361 (im ältesten Stadtbuche von Leipzig), m welcher von der G«richtspflicht der Innung und ihrer einzelnen Glieder die Rede ist, auf die stattgefundcne richterlich» Wahrung von Kramersonderrechtrn hinweist. Biedermann läßt nun in seiner „Geschichte der Leipziger Kramerinnung" (1881, Seite 150) di« Reche dieser auS solchen Uebertretungrn von Nicht- Jnnungkengehörlgen «ntstandenest Procrss, mlt Lein Jahr« 1S72 beginnen, jenem Zeitpunkte, zu welchem di« Kramer 'durch ihre verschärften Artikel einen festen Boden für solche Klagen ge wonnen hätten. Abgesehen davon, daß Biedermann, wir mir scheint, den Werth dieser Procrßacten für die WiethschaftS- geschichte Leipzigs viel zu sehr unterschätzt, besindet er sich hier in einem Jrthum, denn schon die Eingabe von 1522 und andere desselben Jahrhunderts, die Biedermann übrigens selbst in einem früheren Capitel (Seite 5, 7 und 9) erwähnt, also gekannt hat, beweisen, daß es sich nicht um einfache, sich nicht auf Gesetz be rufende Birten um Abstellung der Uckxlstände handelt. Dies bezeugen aber erst recht di« Kramerrechnung-n der in'neuester Zeit wieder zum Vorschein gekommenen ältesten Urkundcnbücher ver Innung (vgl. Capitel V meines Buches „Die Leipziger Kramer- Innung im XV. und XVI. Jahrhundert"). Wir finden in rhnen bereits mehr als hundert Jahre vor dem von Biedermann gegebenen Zeitpunkt Trinkgelver-Ausgaben an sie Staotknechtc dafür, daß sie auf dem Markte widerrechtlich gehandelte Maaren pfändeten. Wir finden namentlich Adoocatenkosten, welche dem Rechtsvertreter gezahlt wurden, „szo er vnß wyder dy leynebeber gevynt halt". Es reihen sich Kosten an für „Suplicationen", für Papier hierzu, für die „Stellung der Jnterrogatoria", für „leuterungen", ferner für Ausgaben, „die zceugen zcw lösenn", für zweimalige Vidimirung des Urtheils, also regelrechte Proceß- kostcn. Deutlicher als alles dieses reden gerade zu Viesen Fällen die „ACTA Der Herren Chramer wieder die Leinweber , in p(unct)o Verkauffs der Leinwadt, Zwillich, Barche!, Vierdrat u. dergl. wahren" (Kramer-Archiv, Nr. 19, I,, Blatt I), welche auf Pergament fein säuberlich geschrieben, Las „Urtel in fachen die Mryster Les leynsweber hantwergs eyns, vnd die Kramermeyster anderstheyls, belangendt", enthalten. Der Wortlaut ist folgender: „Vff gefurth Getzeugknus vnd Loruff eingebrachte gesetze der Mehster des leynewebrr Hanlwergs an cynem, vnd den Kramer- meystern allhier zue Leipzig! anderstheils Erkennen vnd Sprechen wir Richte: und Schoppen, das ausn Actis ond gciegcnheit dner fachen, souil befindlich, Las die Meystern Les leyn«webrr hant wergs vff den wochenmerckten alhier vfm Marckte nicht allein 'ire eygene ynd hiergemacht«, Sondern auch frombde, Schwartz« vnd weisse leinewandt, fehlhaben, vnd Ley Ellen iderman verkeuffen muzen von den Kramermeistern ungehindert. Die Gerichtskost beiderseits, aus bewegenden vrsachen vergleichende, von Rechts wegen». Eröffnet ist dis vrtel vff Beydertheyl bewilligunge vnd bith vnd mit Remuntirunge der ferien, Dinstags nach Assump- tionis Marie virginis gloriosissime der do was der achzchende Augustj frue vmb Neun Hora, Anno etc xlv°." Mit viesem Urtheil waren die beiden klagenden Parteien nicht zufrieden, und zwar gab die Bezeichnung „frombde leinewandt" Anlaß zu voneinander abweichenden Deutungen seitens der Kon trahenten. Innerhalb der Grenzen des heiligen römischen Reiches gab es für dessen Einzelstaatcn und -Stäätchen gar sehr viel „Aus land", das in diesem vorliegenden Falle genau zu bestimmen, Sache des zweiten Urtheils — eigentlich nur eine Erklärung des ersten — sein mußte. Dessen Tenor (im selben Aktenstück, Blatt 1) sautet: „Vrtel vff die Leutherunge. Vff Eingebrachte Leutherunge, vnd kegenrede, Anwalden der Kramermeyster vnd innunge, an cynem, vnd der Meister des Leyneweber hantwergs am an-dern- theille, Erkennen ond Sprechen wir Richter vnd Schoppen das es vorgewanther leutherung vngeachtet, bey vnserm nechsten spruche Mich bleybet. Mit diser «rclerunge, das, das wort ge- melts -vnsers vrtels, „Frömbde Leynewandt", gemeint vnd ver standen wirket, von frömb-der leinewandt, die ausevhalb der Stadt leipzigk in der Chur ond Fürsten zue Sachssen lande vnd Fursten- thum-be gemacht wirdet. Dieselbigon megn die Leyneweber an den wochenmerckten, lauts voriges vnsers orteils, feylhaben, vnd bey Ellen verkeuffen vnd ausmessen. Aber auslendisch« leine wandt, das sey Schwedisch, Schlesisch, oder andere, welche auser- ha-lb der Chur vnv Fürsten zue Sachssen Lahde vnd Fursten- thumben gemacht wirdet, enthalten sich die leyneweber, auscr- halben der freven iharmerckte alhier bey «llen zuuerkeuffen vnd auszumessen, Mich. Di: Gerichtslost aus bewegenden vrsachen vergleichend, von Rechtswegen». Publicirt Dinstags nach Elihabeth den zwantzigisten tagt Nouembris Anno Domini Tausent fünfhundert önd Achtonduirzigisten, vff beider parth bewilligung«?' Aber auch hiermit war man noch nicht zufrieden und zuM zweiten Male appellirte man, dieses Mal aber völlig erfolglos. Das dritte Urtheil faßt sich noch kürzer als seine beiden Vor gänger, zugleich richterliche Strafe androhend. Es besagt: „Vrtel. Vff Obcrleutherunge vnd doruff vorgeprachte gesetze, Anwalde Le. Kr-amrrmeister vnd irrr innunge eins, ond der Meister des leyneweber hantwergs, anderstheils, Erkennen vnd Sprechen wir Richter vnd Schoppen, das vnserm nechsten vrtel so off der krahmermeister leutherunge ergangen, von beyden thcillen billich nachzegangen, vnd do von einigem thoille dem« oorsetziglich zukegen gehandelt, aus Richterlichem Ampte, vor- schunge gethan wirdet, von Rechtswegen. Publicirt vff beider theil bewilligung«, Dinstags nach judica zwuschen.8. vnd.9. Horn vor mittage . 1. 5. 4. 9." Damit war diese Angelegenheit erledigt und erst 61 Jahre später, als neue, vorher in Leipzig noch nicht gekannte Stoffe aufkamen, entstanden wieder Compitenzstreitiakeiten zwischen den Leinewebern und d « rKaufmann- schäft. Weit schneller und in oer kurzen Form eines stricte» V«rostes endigte ein Streit der Händler mit den Nagelschmieden, die nur da? Recht hatten, ihr rigenes Fabrikat zu verkaufen. „Den Nagelschmieden", heißt es, „ist ernstlich vntersagd vnd Verbottenn, weder frembde nagel noch zwecken feil zu habenn. Sondern sollen ihre nagel Selbst machen, vnd verkeuffen, bey Straff zehen Thaler, so offt sie, darwieder gehandelt. Actum den 10. Sep- tembris Anno 85." Durchaus im Unrecht ist Biedermann, wenn er meint, „nur ein paar Innungen, wie die der Tuchmacher und der Apotheker, hätten verbriefte Rechte gehabt, die mit denen der Kramer bis weilen in Collision kamen, wo bald der «in«, bald ver andere Theil als Kläger auftrat/ Den Verfasser der „Geschichte der Leipziger Kramerinnung" hätte schon ein Blick in das mehrfach genannte Urkundenbuch der Stadt Leipzig belehrt, daß eine ganz stattliche Anzahl von Zünften ihre eigenen Privilegien besaßen, - dw mit denen der Kramer sehr wohl in nächste Berührung traten, bez. treten konnten. Und außer den mit besonderen Vor rechten begabten, bestand noch eine ganze Reih: anderer Zünfte, von denen wir eigene Jnnunasordnungen, wenigstens aus dem vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert nicht kennen, welche für uns hier aber doch in Betracht kommen. Aus beiden Gruppen erinnere ich außer an die schon genannten Leineweber, an die Goldschmiede, an die Hutmacher, über deren historischen Eni- wickelungsgang Adolf Gottschewski im I-XVII. Bande der „Schriften des Vereins für Socialpolitik" schätzenswert he Mit theilungen macht. weShalb ich deren Streitigkeiten hier nicht aus führlicher behandle. Selbst der Gerber muß gedacht werden, vor Allem der Gürtler und auch der Nadler, wie wir sahen, sogar der Nagelschmieve. Auch die Höker, Schneider und Posamen tierer konnten dem Handelsstand« empfindlichen Abbruch tbun. Die Meisten von ihnen bestätigen die Acten als von den Kramern Verklagt«. Daß schließlich ein jeder Bürger dem Kleinhändler, wie ich bereits darthat, Concurrenz zu machen fähig war, beweist z. B. ein Rathsspruch, kraft dessen einem Maler und seiner Ehe frau auserlegt wird, „das sie entweder des mahlens, oder des Krams sich enthalten», vnd beides zugleich nicht treiben sollen, es wer« dann das die beklagte Frau gebürlich 'darthun vnd erweisen köndte, das sie vor der Cramer erlangten vndt bestettig- ten Innung, Len Kram ererbet, ondt in drßelben geringer Posseß uel guosi bishero gevesenn" u. f. w. Ebensoviel Sorge, wie auS Len Hebelgriffen Leipziger Zünfte und Prioatversonin in die Gerechtsame der Kramer, er- wucks diesen aus ver Concurnnz der „frembd«n hendler", die sich in verhältnißmiißig großer Zahl in Leipzig nisderließ«». Besonders die Messen gaben Anlaß, sich in Leipzig gewissermaßen hineinzuschmuggeln, indem „die Handels 'Leüthe auß unter schiedenen Nationen und La-nden, nach gehaltenen öffentlichen Jahrmärkten von ein«r Meße biß zur andern, viel Handels Di«n«r hinter sich verließen, zu dem auch sonsten sich andere frembde alhnr auffhalten theten, wrlch« sich cke facto unter fingen, nicht allein nach dem Gewicht Crahm- vndt HandelS- Waaren alhier zu verkauffen, Sondern auch mit Schwartzen- ondt Weißen Spitzen, Weißer vndt blauer Leinewandt, zwirn, vM anderen Maaren kn ber Stadt alhier haustren Herumbzu« gehen" u. s. w. Ern« Rathsverordnung gegen dieses Unwesen vom 1. Februar 1649, der ich jene Worte entnommen habe (Memorial 4 des Kram«rarchivs, Blatt 278b), befaßt sich ledig lich mit solchen widerrechtlich in Leipzig zurückgebliebenen Händler», bez. Handlungsdienern auswärtiger Kaufleute. Aber schon weit früher, soweit mir bekannt, im Jahre 1516, finden wir Actenstücke, welche auf Uebertretungen Zugereiste: Hinweisen. Eines derselben betrifft Grimmenser Händ lerinnen und besagt (Actenstück 7 des Kramerarchivs, Blatt 1 ff.): „Den zwirn wcibcrn von Grim ist bey straff so in der Crahmer ordnung alhier begriffen keinen zwirn zuuirein- zelen, sondern Stugk vnd halbe Stugkweiße zuuerkauffen auff- erlegett. Xeturn 9 »ugu«rj 1516." Scho» im nächsten Jahre erfolgte «ine verschärfte Wiederholung dieses Verbotes: „Den zwirn weibern von Grim ist abermalß bey Straaff 10 th(aler) oermuge der Crammer Articulsbrieffe den zwirn nicht zuuer- einzelenn sondern Stugk vnd halbstugtweiße zuuerkeuffen auff- erlegett. Wunden si« aber ferner Larueber bedretten werden, sollen nicht! allein die vorigen felligen 10 thaller vnd vazudictirte Strafe von ihnen vnnachleßlichen eingebrachtt werden. H.ctum 17 januarij 1517." Um Vie Milte desselben Jahrhunderts hat der Rath aber mals und gegen Ende selbst der Kurfürst ein Machtwort ge sprochen. Gerade diese letzten Fälle haben — und das beweist die Wichtigkeit der Actenstücke für Vie Wirthschaftszeschichte Leip zigs — den Anlaß gegeben, daß in den Wortlaut der im Jahre 1590 neu confirmirten Kramerordnung zum ersten Male ein Passus ausgenommen wurde, der dem in die Innung Neuauf- zunehm«nden dir Pflicht auferlegte, zuvor das Leipziger Bürgerrecht zu er werben. Di« Ur kunde von 1557 lautet: „Nachdem sich die kramer alhier vor einem Erbarn Rathe, der srembden Hendler halben, so ausserhalb der Jarmerckt offen« Icden zu haben sich anmasten, beclag», Als ist im Rat'he be schlossen, vnd d«n kramern heut dato -diesser Abschiedt gegeben. Das, wer alhier einen offenen laden haben will, der soll alhier Burger werden, -r-nd dem Rathe pflicht thun, Auch dem hanndel mitoorwandt sein, vnd eigentthumblich theill daran haben, Auch sich m der kramer jnunge, wie sichs gehört, einkauffcn. Do aber einer frembvcc hendler alhier ausserhalb der Mergelte, woltc in offenen leben feil haben lassen, on>d nicht gedecht Burger zu wer den, der soll aienen anhero verordenen, der also wie obstet, Burger vnd deß Handels mittuerwantter sej, vnd theill daran habe, ond sich in der kramer jnnunge einkauffe. was nhun der jhenige, so sich aufs diser weise, «ine alhier niberlassen wirt, ausserhalb seins antheils, den er am hanndl aigenthumblich hat, alhier verhanndelt, vnd vortreibt, daß soll er gleichwie andre frembde zu thun schuldig sein, jnn der wage vnd sonsten allent halben Vorrechten, auch keine wahr zu halben pfundten vnd druntter außwegen vnnd vorkauffen, Es were dann Matralia, deren man sich sonsten alhier bei den apoteckern vnnd kramern nicht tonte erholten. Actum freitag nach Mathie apostolj Den 26 february Anno 1557. Magister Fusius, Stadtschr." Dieser Abschied gewinnt ganz besonders an Bedeutung da durch, Laß er für die Zukunft grundlegende Be stimmung geworden ist, wi« folgender Vertrag lehrt: „Nachdem sich zwischen den kramermcistern vnd Joachim finolt zu Nürnberg!, vnd seinem Son«, «in zcit't hero, wegen offenthaltung veß gewelbes, vnnd verkauffung der wahren allerlej Irrung «rhaltten: Als feint die heutt dato bolzender gestalt mit peiterpartt guettem willen verglichen. Nemblich daß die ordenunz, so Anno 1557 den 26. february, zwischen den hendler», so geselschafft haben, v'ffgericht, in allen puncten bey kreffteu pleiben, In dem l«zt«n punct aber die verkauffumg ver Wahren belangende, Dergestalt erkleret sein soll, Daß Anndrest finolt zwischen den Merckten keine specerey, Als Saffian Mu'chkatten blumen, muschkatten Cane! Neglen galganb, zittwrr pfrffer Jnngwer parißkorner Cubeben Cobdem-um«» langen Pfeffer vnnd baumöll, onttcr einem virrttls deß pfuiödes Die groben wahren aber als feigen Mandln Rosin Reyß, Weinstein allwun galleß presilgen kupsfevwasser Seifst» vwd ander mer, vntter einem ganzen pfundt wegcklassen vno verkauffen Des gleichen deß Sontags kein offen gewelb haltten soll. Do ober in disem aienem vorpricht, vnd darüber betretten Soll er zehen taler straff halb der kramer jnung, vnd halb dem Rathe erlegen. Actum dem7 May ano 83." Im Anschluß hieran cheißt es (nach dkM^Memorialbuch Nr. 2 des Kramerarchivs, Blatt 151/153): „Vorgeschribe-ner contract ist heut dato Len 21 Januars 'des 90 jars dem jheronimus Reckleben von wegen der finoldisch vndt teubersch Handlung von Nürnberg! zuhaltten off «liegt vnd ernstlich zu Halden gepotten worden wie volgt. Jheronimus Reckleben hatt dem Herrn Bürgermeister wolffen peiligk an oidetz stadt angelobt, Den churfurstlichen befelche sub data Dreßden den 22 appril Anno 89 vnd disem 'Vertrag! vntterthenigst vnd g«purlich nach zukom«n, welchs zu orkun'dt -anhero zu registeriren befallen worden. Signatum 21 januarj 1590." Der hier genannte l a n d« s f ü r st li ch - Befehl ist be zeichnend dafür, wi« schon in Len alten Zeiten Sachsens Herr für seine Leipziger Kaufmannschaft eintrat. Das Schreien lautet: „Bonn gsttes Genaden Cststian Hertzog zu Sachsen Chur- furst etc. Lieben getreuen. Wir haben Eur schreiben Joachim finolis vnnd jörgen teibers Erben an Einem, vnd di« kramer bey euch, anderstheils belangende, verlesen Horen, vnnd thun euch waß an vnß die kramer derhalben auch in vntterthenigkeitt ge langen lassen, b'eilig-ndt vbersrnden. Ob wir nun woll «r- in«rt, waß vnser geliebter Herr Vatter Christmilder seliger gc- decht'Mß, so woll auch wir auff der finoldischen vnd teibers Erb«» ansuechen euch schreiben vnd beuchten haben -lasten. -Weyll aber auß angeregtem Eurm bericht zuuernchmen Daß ir -vor Lisem mit finolts Sohn, so eur kurzer gewesen, vnd den kramern «inen vertragt vffgerichtet, derselbe finolt aber n-uhnmer verstorben, vnnd Vie andern finoldischen Erben, jtzo nur diener bei euch höben, Venn ein ganz geringes am handel zustMig sein soll, vnnd wir dann nicht gemeint, Di« vnnssern vmb eineß oder -Weier persönen willen, in oerterb abSruch irer narungk vnnd vntiergangk vorteuffen zulassen: So ist vnsser begern jr wollet die Suplicantien, bej jren Privilegien schuz«n vnd handthaben, ond den finoldischen vnd teuberschen Erben, Auch, Anndern, eingedru-ngenen henndlern vnttersagen, Das si« sich als henndler zu thun pflegen, mit tauffen vnd verkauffen, baktten, oder aber da sie jhe krummer s«in wollen, sich derselben jnnung vnd or- denung gemeß erzeugen, Oder sich sonsten durch -cur ontteehand- lung mit den krammern vergleichen, Damit d«rweg«n nicht firner Clage an vnß gelange, vnd wir vorursacht werden, jhnnen, wi« der henv'.-er halben vor alters herkomen, aufferlegen zu-lassen, zwischen den jarmerckten keine offene gewelbe zu haltten. Daran geschieht vnsser meynnung. Dattum den 22 appril Anno 1589. Cristian. Dauit Pfeiffer." Der Leipziger Kramerschaft im Besonderen tHaien die frem den, zur M-sse und zu Len Wochenmärkten kommenden Kramer durch Verletzungen des Marttrechtes Schaden. Mit hierauf be züglichen Urkunden schließ« ich diese Skizze. Vielleicht ist eS mir später einmal an dieser Stell« gestattet, weitere Einzelheiten aus Leipzigs Wirtbschaftsgeschichte, die noch nicht -bekannt sind, zu r>rösf«ntlich«n. Die besagte Urkunde lautet (Acten Nr. 86, I', Blatt 9 und 10): „Demnach der Chramer Jnnungesbri-ff albi«ro klaar vermag beuorauß am 17. vnd 21. Articul Das die frembde» Leiwatt Chrämer ihr« Leiwatt nicht eintzelen mit «llen außschnciben, vi-ek wcniger damit haußiren gehen sollen vnd aber Georg Kelle: von Ober Schimbrra vntter Georg von der Mußel wonhafftig dor- wi-rder g«handeltt Alß Seint ihm« zwey Pellig«n Leiwatt ge nommen. Aber weil er gebettm das er Ein arm«r Man, LaS «in« wieder g«gebenn das ander« aber oermuge amzezogeneS Aiticulß dem Hospital S. Geörg«nn gegebenn worden Actum 4 Augustj 6. 1610. Georg Hcidenreich Gerichtschr." Ferner heißt es «in Jahr später unter Beifügung felgender Raiidbemerkuna „Frembde haben vor alt«rS in v«r Zahtwoch« nicht Lörsfrn öffentlich feil haben, wie zu zeh«n auS Li«sem Ex- tract", nämlich „auß dem Gerichtsbuch« zue Leypzig se Anno 1611 fol. 127": . Demnach die Crahmermeistere akhiero, weg«? ihrer Jnnung g«clag«t dcS «zlich« fremde Crahmer zue wieder ihren Articulß- bricffe nicht allein« Sontag Montag, ja auch woll Dinstag in der Zaalwoch«n öffentlich feil hettenn vnd also in die Straaff de« Articulß gefallen, welcher klaar melde» wen «in«r hierueber nach N« Ms werd« lVag sagt v»ck 8»Ir8«Iillrk oä. eins Ukms-Drmkcur "KvttT, äer Arrt? wir 8»Irzckkirker Lonitäcius. werde ich D> Bilder, besteh zah 30. von Kockäe, SLuptvr-, u. s. w. össei Passagier»' Näher Die zu Warenbeft sollen Frei Wunsch, zea DaS L Besichtigung Da dv weiter Vern Meist. Ort: Ein Dorf Nach jed Texte L H Beurlaubt: H L als A Behöi Lcipz Angä ausw Mens vw i zrutwueu- tiuöet vo »SU (168. «! Oper in 3 Abthe von A. Regie: Obrrregis John, Postillon Dot, dessen Fra: May, Puppenmc Eduard Plumme Tacklrton, Pupp DaS Heimchen, Die alte Anne Ein Bauer. . Mcherbesprechungen. In dritter Auslage ist bei A. Lang kam mer in Leipzig eine Schrift von vr. Maximilian Bresgen, einem Wiesbadener Specialisten, erschienen: „Der Kopfschmerz bei Nasen- und Rachenleidcn und seine Heilnng. Unter besonderer Berück- sichtigung der angeborenen und erworbenen Unregelmäßigkeiten dec Nasenscheidewand". Er zeigt, daß Kopfschmerz recht häufig «in Folgezustand von Nasen» und Rachenleiden ist und daß die Unter- suchung der Nasenhöhlen ost überraschende Einblicke in die eigentliche Grundlage des Leidens gewährt. Eine große Zahl Menschen leidet an Kopfschmerzen, die durch geeignete örtliche Behandlung der Nasen- und Rachenhöhle sicher und endgiltig beseitigt werden könnten. In jüngster Vergangenheit hat sich in ärztlichen Kreisen, veranlaßt Lurch Uebertrcibungen, die alle möglichen Leiden von der Nase aus heilen wollten, ein gewisser Sk-pticismus gegen die Nasenfpecialisten geltend gemacht. Indessen zeigen die zahlreichen Krankengeschichten, die Bresgen aus feiner reichen Erfahrung mittheilt, teutlich die Be- deutung der von ihm dargestellten Nasenleiden als Ursache von Kopfschmerzen. In dieser Hinsicht ist die Lecture der Schrift auch für Aerzte vielfach belehrend. vr. weck. X—n. Kri Heute; Vereinigte Theresia- und Elsbethfliste in L.-Gohlis. Leipzig-Gohlis, 23. Juni. Der hiesigen Kinder« bewahranstalt, dem Vereinigten Thrrisia-, und Elsbeth st ifte, wurden kürzlich von Frau verw. Hol- bcrg 300 und von Herrn Jakob Plaut 2000 c/i letzt willig in gütiger Weise vermacht, letzteres Legat mit der Be stimmung, daß das Zinserträgniß den Angestellten der Anstalt zu Gute kommen solle. Die Legate sind mit innigem Danke vom Vorstände der Anstalt in Empfang genommen worden. Muß jedoch die Anstalt, deren Wohlthaten im vorigen Jahre z. B-. einer Kinderschaar bis zu 150 monatlich zu Theil werden konnten, von Spenden freiwilliger Liebe erhalten werden. Zur Deckung der Bedürfnisse der Anstalt — Gehalte der Lehrerin und ihrer Gehilfin, Verpflegung der Kinder, bauliche Instand haltung des Anstaltshauses u. s. w. — waren im vorigen Jahre laut Abschluß der von Herrn R. Roch als Schatzmeister ge legten Rechnung 5338,15 erforderlich. Die Beiträge der Kinder in Höhe von wöchentlich 35 H pro Kind — wofür auch Mittagessen gewährt wird — können natürlich den Aufwand nicht entfernt decken. Am Johannistage vollenden sich gerade 25 Jahre, daß auf das Bittschreiben des Herrn Pastor vr. Seydel der Anstalt, die mit dem kleinen und niedrigen Saale des alten Schulhauses und einer Gartenspitze sich be helfen mußte, ein den Bedürfnissen und modernen Ansprüchen entsprechendes Heim in einem eigenen Anstaltshause zu schaffen, die erste größere Liebesgabe gezeichnet wurde. Die Spenden flössen, Dank der Opferfreudigkeit der Gemeindeglieder, so reich lich in großen und kleinen Gaben, daß, nachdem seitens des Herrn Gemeindeältesten Eduard Brandt und seiner Ehefrau der große Bauplatz von 900 Quadratmeter Fläche zum An denken an die früh entschlafene Tochter Elsbeth geschenkt worden war, bereits am 6. September 1881 die Grundstein legung des nach den Plänen des Herrn Architekt Bösenberg erbauten Anstaltshauses und am 31. Juli 1882 dessen Ein weihung erfolgen konnte. Möge die Anstalt ihr segensreiches Werk das ja gewiß zugleich ein Johannisdienst ist, womit dem Herrn der Weg bereitet wird in die Herzen der Kleinen, fernerhin und lange noch ausrichten können zum Besten der Gemeinde. Abereißung der BuLeit betraten, das er zehen Thahl-er halb E. E. Rath vnd die andere helffte 'der Crammer Innunge verfallen sein soltte vnd aber izo" (folgen Namen auswärtiger Kramer) „Montags nach der Zaalwochen bedretten vnd gepfendett worden u-uch zur Erlegung der verwirgten Straaff angehalten worden. Davon Si« Sich aber mit Anwißenheitt en-dschuldigen wollen, vnd auff dißmal vor die Straffe gebet!«», Alß Seint Sie weil «in iederer innson'L-erheit -versprochen wen er künftige märgette wrSderumb bedretten, Das Sie nicht allein die izo -verwirgttr 10 th Sondern hierueber noch 10 th Straffe «rlegenn woltten, Seint Sie älso auff nachlaßung der Crahmermeist-cr dimittiret -worden. Actum 21. octobr X. 6. 1611." Auch „hohen Personen" sah man «in« Uebertreiung nicht nach, denn „Di« -Bürgermeisterin von L«ißnig hatt darumb, Das Sie zwischen den -Mergktten ihre wahren, der Crahmerordnung zu wieder alhiere verkaufst, Außgang«s kunfftig« Naumburgermarks 1 ih Stvaff Len Crammermeistern zue erleg«»» zue gesagett. Actum 22. junj 6. (16)13." „Eine balneologisch-historische Studie" nennt vr. mock. Otto Nippold, Gerichts- und Polizeiarzt in Freiberg in Sachsen, seine im Selbstverläge des Autors erschienene Schrift: „DaS warme Bad zu unserer lieben Frauen auf dem Sande, auch Gnade Gottes genannt, unter dem Wolkenstein im Erzgebirge". Das älteste Bad SachsenS, das Warmbad bei Wolkenstein, erfäbrt hier auf Grund des Actenmaterials im königlichen Hauptstaatsarchiv in Dresden eine streng quellenmäßige Darstellung seiner geschicht lichen Entwickelung. Es ist damit zugleich ein interessanter Beitrag zur Culturgeschichte der sächsischen Vorzeit gegeben, da eine Anzahl culturhistorisch bemerkenswerther Thatsachen hier rnitgetheilt werden. Das Verzeichniß der Quellenschriften weist nicht weniger als 50 Nummern auf, ein Zeugniß für die sorgsame Forschungsweise des Verfassers. Zum ersten Male geschieht des Warmbades 1485 in der Erbsonderung zwischen Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht zu Sachsen Erwähnung. Bereits 1657 erschien die erste Badeschrift über Wolkensteins Bad, 1696 eine von Caspar Schrey, die um ständlich den Einfluß deS SatanS auf die Geschlechtsverhältnisse der Menschen erörtert. Seit 1810 ist daS Bad im Besitz der Familie Uhlig. Seinen zahlreichen Besuchern und Freunden sei dies ge schichtliche Büchlein besonders empfohlen. vr. weck. L-n. Einen großen Sieg hat Prälat Kneipp durch die Anwendung von Brennncffcl- Haarwaffer bet Kopfschuppen und Haarausfall allen anderen Präparaten gegenüber zu verzeichnen. Denn in allen Kreisen erfreut sich Brennnessel-Haarwasser einer großen Beliebtheit, wie auch die täglichen Anerkennungen und der wachsende verbrauch bestätigen, varanttrt echtes Brennnessel- Haarwasser in Flasche» von 1.50 Mark an erhältlich im Tanttäts-Bazar Thalysia, Leipzig. Rathhausring 1, I. (an der Wartehalle Königsplatz), und in dessen Filialen. Gohlis, Ltndenau und BolkmarSdors. Xklutlick bei allen Apothekern, vroxwten unä Slinsral- vamer- Ktloälern. 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