nale Rechtsvergleichung und in die Ideengeschichte hinein schon getan sei. 1 ) Die Forschung hat aber nicht nur den Quellenkreis der Wirtschafts geschichte sehr beträchtlich erweitert, sondern auch eine Intensi vierung durch die historische Quellenkritik erfahren. Es ist zur Genüge bekannt, welch große Fortschritte die methodische Behandlung der Geschichtsquellen des Mittelalters in den letzten fünfzig Jahren, besonders auch durch die Monumenta Germaniae historica und die Ausbildung der Urkundenlehre gemacht hat. Freilich, die Quellen der Wirtschaftsgeschichte gewannen davon nahezu keinen Nutzen, denn das große Nationalwerk hat diese bis heute noch immer nicht in sein Arbeitsprogramm aufgenommen, obwohl wiederholt Anregungen dazu gegeben worden sind. 2 ) Die ältere Schule der Wirtschaftsgeschichte war auch dieser Me thodik gar nicht mächtig, sondern verwertete vornehmlich nur den redenden Teil der Geschichtsquellen, unbekümmert um deren Charakter. Sie vermochte auch gar nicht die richtige chronolo gische Bestimmung einzelner Denkmäler, die bloß in Abschriften jüngerer Zeit überliefert sind, vorzunehmen. Niemand ahnte z. B., daß in den späteren Klosterurbaren zum Teile auch Bruchstücke karolingischer Reichsgutsurbare verwertet sind. Es ließen sich hier ähnlich wie bei den Urkunden im engeren Sinne Vorurkunden herausschälen, d. h. also ältere Quellen, die uns für weiter zurück liegende Zeiten ganz neue Aufschlüsse gewähren. Was ich aber als die Hauptsache betrachte: daß wir heute die ein zelnen Quellen auch der Wirtschaftsgeschichte auf ihre spezifische Eigenart prüfen, deren Ursprung und Zweck genau umgrenzen und daraufhin auch deren Verwertung vornehmen. Naturgemäß ist deren Überlieferung nur fragmentarisch und gewiß nicht selten von Zufälligkeiten abhängig. Sehr viel ist verloren gegangen, was einst doch vorhanden war. Welche Überraschung für die ältere Wirtschaftsgeschichte bedeutete nicht die Auffindung des Steuer verzeichnisses der deutschen Reichsstädte vom Jahre 1241! — Das Testimonium ex silentio, welches besonders von den Rechts- 1) Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl. 1925, S. 363. Zu § 8. 2) So vom 8. Deutschen Historikertag in Salzburg Sept. 1904, wo auf meine An regung hin die Herausgabe der deutschen Hof- und Dienstrechte des Mittelalters beschlossen worden ist.