erwähnten Kauf- oder Rückkaufsummen das Ergebnis von An gebot und Nachfrage auf freiem Markte darstellen. 1 ) Auch die Statistik, welche verschiedene Wirtschaftshistoriker aus Traditionsbüchern, Urbaren und Urkunden geistlicher Grund herrschaften über die Frequenz von Kauf- und Verkaufsgeschäften im Immobiliarverkehr aufgestellt haben, bietet tatsächlich kein zu treffendes Bild der einst wirklich vorhandenen Verhältnisse; denn die noch "vorhandenen Verkaufsurkunden sind nur ein sehr ge ringer Teil der einst wirklich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte dieser Art und zudem hatte gerade die Kirche infolge zahlreicher Traditionen wenig Anlaß zu kaufweiser Erwerbung von Grund und Boden. 2 ) Für die so wichtige Frage, ob noch in der Karolingerzeit reine Natu ralwirtschaft geherrscht habe oder auch geldwirtschaftliche Er scheinungen doch in größerer Zahl schon nachweisbar seien 3 ), wird eben wieder der Quellenkritik ein entscheidendes Wort zukommen. Hält man sich vor Augen, daß es im Wesen der fränkischen Dar lehensurkunde (cautio) gelegen war, mit Erfüllung der Schuld ver nichtet zu werden, so wird man von vornherein sehr zahlreiche Bei spiele urkundlicher Überlieferung für Gelddarlehensgeschäfte in jener Zeit gar nicht erwarten können. 4 ) Selbst für die spätere Zeit des Mittelalters, wo die Quellen ja bereits viel reichlicher erhalten geblieben sind, wird diese kritische Me thode noch viel ernstlicher angewendet werden müssen. Ver schiedene Forscher haben den Übergang zur Geldwirtschaft, welche man als die chronologisch spätere Entwicklungsphase zu betrachten pflegt, aus der Beobachtung entnehmen wollen, daß in einzelnen Urbaren des 13. Jahrhunderts Fakultativsätze bei den einzelnen Zinsen und Fronden angeführt werden, d. h. entweder in natura oder in Geld geleistet werden konnte. Nichts ist irriger als diese 1) Vgl. meine Ausführungen in „Die Wirtschaftsentw. d. Karolingerzeit“ II 2 , S. 242 ff. 2) Vgl. ebd. S. 255 ff. 3) W. Lotz (Sitz.-Ber. d. Bayr. Ak. d. Wiss., Phil. hist. Kl. 1926, 4. Abh.) führt einen Kampf gegen Windmühlen, wenn er sich dagegen wendet, daß die charakte ristische Wirtschaftsverfassung im karolingischen Reiche eine vollentwickelte geldwirtschaftliche Verkehrswirtschaft gewesen sei. — Das wird kein Vernünf tiger behaupten wollen, am allerwenigsten ich . . . 4) Vgl. meine „Wirtschaftsentwicklung der Karolingerzeit" II 2 , S. 284.