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Sächsischer Bauernkalender
- Bandzählung
- 1922
- Erscheinungsdatum
- 1922
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.M.224.g-1922/27
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1671244664-192200004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1671244664-19220000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1671244664-19220000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: SLUB
- Bemerkung
- unvollständig: S. 53/54 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Landeskulturrat für Sachsen
- Autor
- Lenhard, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftSächsischer Bauernkalender
- BandBand 1922 -
- TitelblattTitelblatt -
- ArtikelZum Geleit 1
- KapitelDes Jahres 1922 Gedenktage 3
- Kapitel[Gedichte] 4
- KapitelKalendarium 5
- AbbildungSchwer herein schwankt der Wagen, kornbeladen 29
- Kapitel[Gedichte] 30
- KapitelGedenktage führender Männer der sächsischen Landwirtschaft 31
- ArtikelDes Landwirts Jahr 35
- KapitelSentenzen 38
- ArtikelDas Rittergut Rützengrün bei Auerbach 39
- ArtikelAltes und Neues vom Meißner Weinbau 40
- Kapitel[Gedicht] 44
- ArtikelSelbstsucht 45
- KapitelDie landwirtschaftlichen Schulen Sachsens 45
- ArtikelZu den sieben Landschaftsbildern der folgenden Seiten 48
- Kapitel[Gedicht] 48
- ArtikelAus der Schicksalsgeschichte eines Stickstoffatoms 49
- ArtikelHeitere Erinnerungen aus einer landwirtschaftlichen Schule 56
- ArtikelWeihnachten 59
- Kapitel[Gedicht] 60
- ArtikelDer Retter in der Not 61
- Kapitel[Gedichte] 63
- ArtikelEtwas über den Besuch der landwirtschaftlichen Schulen 63
- ArtikelDie Liebe zum Baume 66
- Kapitel[Gedichte] 69
- ArtikelDas Landwirtschaftliche Institut der Universität Leipzig 69
- Kapitel[Gedicht] 72
- ArtikelViehstand und Getreidebau 73
- Kapitel[Gedicht] 74
- ArtikelWie ist die praktische Ausbildung von größeren Besitzern und ... 75
- ArtikelWie ich mir die praktische Ausbildung eines Scholaren denke 75
- Kapitel[Gedicht] 76
- KapitelWas soll die "Technische Nothilfe" in der Landwirtschaft? 77
- KapitelDie landwirtschaftlichen Genossenschaften in Sachsen 78
- Kapitel[Gedichte] 78
- ArtikelKann man heutzutage noch den Bau von Futtersilos empfehlen? 79
- Kapitel[Gedicht] 80
- ArtikelWasser tut's freilich 80
- Kapitel[Gedicht] 81
- ArtikelEin Mahnwort an die Bauernjugend 82
- ArtikelVon der Seele der Heimat 83
- ArtikelDas Silberne Jubelfest der Landwirtschaftlichen Schule Pegau 85
- ArtikelDer Landeskulturrat für Sachsen 86
- ArtikelEtwas vom sächsischen Landbund 89
- Kapitel[Gedicht] 91
- ArtikelAus den Lebenserinnerungen eines Dorfkantorsohnes der Elsteraue 92
- ArtikelDas Glück der "Riegels von Petersgrün" 95
- ArtikelUnsere Bauerngärten 99
- ArtikelDie Bedeutung des deutschen Flachsanbaues 101
- Kapitel24 Leitsätze für die Gewinnung, Aufbewahrung und verwendung der ... 103
- KapitelVerzeichnis der Mitglieder des Landeskulturrates, der landw. ... 104
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis 112
- BandBand 1922 -
- Titel
- Sächsischer Bauernkalender
- Autor
- Links
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Der Tandeskulturrat für Sachsen. Von vi-, W. Lenhard in Dresden. Im Gegensatz zu den anderen Erwerbs- und Berufs ständen unseres Wirtschaftslebens, Handel, Industrie und Gewerbe sowie der Arbeitnehmerschaft, ist die große Masse der Landwirte auch heute noch nicht darüber unterrichtet, geschrystige -Kny. davon überzeugt, welch große Bedeutung deHjA^MmMchKch-dsri-Mrufszugehörigen zur Vertretung dkWaSeMiNssiE Interessen Ihtinsichklich-der Förderung des wirtschaftlichen pnd ltechnisHennFovtfchritteL '^des Berufsstan des ausschließlich auf fachlicher Grundlage besitzt. Diese Tatsache, ist begründet einerseits in dem-persönlichen und bcruslichen Verhältnis des Landwirtes zu seinem Betrieb, andererseits in der historischen Entwicklung der deutschen Landwirtschaft als Gewerbe im Rahmen der gesamten Volkswirtschaft. Der Landwirt ist bei der Ausübung seines Gewerbes vor allem infolge des Fehlens jeglicher Konkur renz in seinem Betriebe vollständig unabhängig von den übrigen Berufsgenossen, so daß vor allem nach Aufhebung des Flurzwanges jede aus dem Betriebe selbst sich er gebende Veranlassung zu einem engeren Zusammengehen und Zusammenstehen fehlte. Dieses berufliche Unabhängigkeits gefühl ist dem Landwirt zur zweiten Natur geworden und erschwert heute so außerordentlich die Erweckung des Ver ständnisses selbst für die wichtigsten, alle Berufsangehörigen gleichermaßen angehenden Tages- und Zukunftsfragen. Im engsten Zusammenhang mit dieser rein persön lichen Seite des landwirtschaftlichen Berufsstandes steht die historische Entwicklung der Landwirtschaft als Gewerbe. Bis in die Mitte des vergangenen Jahrhunderts war die Landwirtschaft eben das Gewerbe des deutschen Wirt schaftslebens, dessen Interessen mit den auf die gesamte Volkswohlfahrt gerichteten Maßnahmen der Regierung in der gleichen Richtung liefen. Dieses Verhältnis der Land wirtschaft zum Staate änderte sich erst grundlegend, als mit dem Eintritt des europäischen Festlandes in die Weltwirt schaft der Wettbewerb der ausländischen landwirtschaftlichen Erzeugnisse einsetzte und mit dem wirtschaftlichen Aufschwung auch die anderen Berufsstände eine Berücksichtigung ihrer berechtigten Interessen innerhalb der gesamten Volkswirt schaft beanspruchen konnten. Der aus dieser Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens geborene Gedanke der Schaf fung einer auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Berufs vertretung zwecks Einflußnahme auf die Gesetzgebung und Verwaltung wurde jedoch, auch das ist kennzeichnend für die oben angeführte Tatsache, mit Ausnahme Sachsens für die deutsche Landwirtschaft erst um die Wende des ver gangenen Jahrhunderts in die Tat umgesetzt, während Handel, Industrie und Gewerbe sich zum Teil schon fünfzig Jahre vorher in den Handels- und Eewerbekammern eine solche Vertretung geschaffen hatten. Wesentlich früher als in Preußen — das preußische Gesetz über die Landwirtschaftskammern ist am 30. Juni 1894 erlassen worden — und vor allen Dingen in den übri gen Einzelstaaten erhielt die sächsische Landwirtschaft eine Berufsvertretung auf gesetzlicher Grundlage: Bereits durch Gesetz vom 9. April 1872 wurde der seit 1848 neben den Landwirtschaftlichen Kreisvereinen und dem Generalsekre tär der landwirtschaftlichen Vereine als Beratungsorgan der Regierung und Spitzenorgan der Landwirtschaftlichen Kreisvereine bestehende „Landeskulturrat für das Königreich Sachsen" in eine Selbstverwaltungs körperschaft umgewandelt, die als Sachverständigenorgan der sächsischen Landwirtschaft der Regierung gegenüber an erkannt wurde, mit eigenen Anträgen an die Staats regierung herantreten konnte und zur Durchführung ihrer durch Gesetz verliehenen Aufgaben das Besteuerungsrecht er hielt. Trotz dieser für die damalige Zeit sehr weitgehen den Befugnisse fehlte dem auf diese Weise zu einer Körper schaft des öffentlichen Rechts umgewandelten Landeskultur rat doch die Möglichkeit einer unmittelbaren Einflußnahme auf die Landwirtschaft selbst, da deren technische Förderung zunächst noch nicht zu seinem Aufgabenkreis gehörte. Diese war vielmehr nach wie vor Aufgabe der auf rein privat rechtlicher Grundlage beruhenden und zum größten Teil durch freiwillige Mitgliedsbeiträge unterhaltenen Land wirtschaftlichen Kreisvereine, die getrennt in fünf Bezirke diese Aufgaben durchzuführen suchten. Erst die Umgestaltung des Landeskulturrates durch Gesetz vom 30. April 1906 stattete ihn auch nach dieser Rich tung hin mit weitgehenden Befugnissen aus, so daß er nun mehr tatsächlich das gemeinschaftliche Organ für die Ver tretung, Förderung und Fortbildung der Land- und Forst wirtschaft sowie des Gartenbaues bildete. Die daneben zu nächst noch als Träger des landwirtschaftlichen Schulwesens, der Förderung der Tierzucht und Kulturtechnik sowie der Organisation des landwirtschaftlichen Vereinswesens be stehenden Landwirtschaftlichen Kreisvereine wurden unter dem Einfluß einer naturnotwendigen Entwicklung auf dem Wege zu einer festeren Zentralisierung nach dem Vorgehen aller übrigen deutschen Staaten dem Landeskulturrat immer enger angegliedert, bis sie schließlich im Anfang dieses Jahres als Vereinigungspunkte des landwirtschaftlichen Vereinswesens in dessen Verwaltung organisch eingegliedert wurden. Nach diesen vielfachen Umwandlungen kann der Landes kulturrat nunmehr für sich die Erledigung der Aufgaben in Anspruch nehmen, die ihm nach dem Wortlaut des zurzeit noch gültigen Gesetzes vom 30. April 1906 übertragen sind und sich gliedern in 1. das Recht, durch selbständige Anträge, Wünsche und Anregungen der Staatsregierung gegenüber die vorbe zeichneten Aufgaben und Interessen zu fördern und zu vertreten, sowie 2. die Verpflichtung, der Staatsregierung als sachverstän diges Organ in allen die Bodenkultur, die land- und forstwirtschaftlichen sowie die gärtnerischen Interessen berührenden Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung zu dienen, 3. die Befugnis, Einrichtungen und Anstalten, deren Wirksamkeit sich auf das ganze Land erstreckt, ins Leben zu rufen, zu unterstützen oder zu unterhalten. Der Landeskulturrat ist außerdem, soweit es die Ver hältnisse irgendwie gestatten, in jeder wichtigen Angelegen heit der unter 2 genannten Art von der Staatsregierung zu hören. Auch steht ihm das Recht zu, die Landwirte zu er nennen, die nach den Bestimmungen für die Produktenbörsen den Vorständen dieser Börsen anzugehören haben. Zur Aufbringung der für die Durchführung dieser Auf gaben erforderlichen Kosten ist dem Landeskulturrat das Be steuerungsrecht verliehen, kraft dessen er von den land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern der Betriebe mit minde stens 120 Steuereinheiten Beiträge erheben kann, die nach
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