Sonnadenv. Nr. 44. 13. April 1878. Weißerih-Ieitung. Amts-Matt für die Königs. ArnLsßauptmarmfchast Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Kerichts-Aemter und die Stadträtl-e zu Dippoldiswalde und Arauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Cärl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Zu beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 25 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit lO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raun«, berechnet. Amtlicher Th eil. Bekanntmachung. Bei dem am 9. dieses Monats stattgefundenen Classificationsverfahren für die Reservisten und Landwehrleute und Ersatz-Reservisten I. Classe ist der Reservist Crnst Louis Lohse von hier bis zum nächstjährigen Ersatzgeschäfte zurückgestellt worden, was in Gewäsheit von ß 18, 7 der Controlordnung hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Dippoldiswalde, am 10. April 1878. Der Civil-Borsitzende -er König!. Ersah-Commission des Aushebungsbezirks Dippoldiswalde. von Kessinger. Die nachstehende Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern wird hiermit zur entsprechenden Nachachtung für alle davon Betroffenen veröffentlicht. Dippoldiswalde, am 10. April 1878 Königliche Amtshauptmannschaft. von Kessinger. Verordnung, die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischen Producten aus Oesterreich- Ungarn betreffend, vom 28. März 1878. Nachdem die Rinderpest in Böhmen und in den meisten anderen Theilen der österreichisch-ungarischen Monarchie erloschen, aber in der Bukowina, sowie auch in Rumänien, Serbien und Bosnien noch sehr verbreitet ist, so wird die Verordnung, die Ein- und Durch ¬ fuhr von Vieh rc. über die sächsisch-böhmische Landesgrenze betreffend, jedoch zugleich Folgendes verordnet: §1. Verboten bleibt noch bis aus Weiteres entlang der ganzen sächsisch-böhmischen Landcsgrenze die Ein- und Durchfuhr n) von Rindvieh, sowie von Schafen und Ziegen ohne Unterschied der Race und des Landes, aus welchem sie kommen, und b) von thierischen Theilen jeder Art in frischem Zustande, welche von diesen Wiederkäuern herrühren, soweit nicht in Nachstehendem etwas Anderes bestimmt ist. H 2. Nicht beschränkt ist die Einfuhr von Schafen und Ziegen nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern in Sachsen zur sofortigen Schlachtung, dafern dieselbe a) in geschloffenen Eisenbahnwagen ohne Umladung bis zum Bestimmungsorte erfolgt, auch b) durch amtlich beglaubigten Begleitschein sestgestcllt ist, daß das Vieh gesund verladen worden ist und aus einer völlig seuchen freien Gegend Oesterreich-Ungarns kommt und v) das Vieh bei seinem Eintritte über die sächsische Grenze von einem hierländischen Bezirksthierarzte untersucht und für gesund befunden wird. H 3. Der Einlaß des nach § 2 zulässigen Viehes ist nur über die Eisenbahnstationen Zittau, Ebersbach, Tetschen-Bodenbach, Reitzenhain, Weipert und Voitersreuth und zwar in Ebersbach nur vom 14. December v. I. hiermit zwar wieder außer Kraft gesetzt, an jeder Mittwoch, in Reitzenhain und Voitersreuth an jedem Donnerstage und in Weipert an jedem Montage und Freitage gestattet. Das einzuführende Vieh ist zum Zwecke der veterinärpolizeilichen Untersuchung desselben rechtzeitig bei der sächsischen Polizeistation des betreffenden Grenzüberganges anzumelden. § 4. Darüber, ob unter den in 88 2 und 3 gedachten Bedingungen und Voraussetzungen auch die Durchfuhr von Schafen und Ziegen durch Sachsen ausnahmsweise zu gestatten sei, bleibt für jeden einzelnen Fall die Entschließung des Ministeriums des Innern Vorbehalten. H 5. Nachgelassen bleibt ferner der Verkehr g.) mit Butter, Milch und Käse, b) mit vollkommen trockenen Häuten, mit trocknen oder gesalzenen Därmen, mit Wolle, Haaren und Borsten, geschmolzenem Talg, ingleichen mit lufttrockenen, von thierischen Weichtheilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen. H 6. Auch ist nicht beschränkt der kleine Grenzver kehr, d. h. der Verkehr mit Gespannen von Rindvieh böhmischer Landrace zwischen böhmischen und sächsischen Grenzorten und der Weidetrieb mit dergleichen Rindvieh, sowie mit Schafen und Ziegen auf den Fluren der letzteren.