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Dresdner Journal : 31.01.1893
- Erscheinungsdatum
- 1893-01-31
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480674442-189301314
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480674442-18930131
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480674442-18930131
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDresdner Journal
- Jahr1893
- Monat1893-01
- Tag1893-01-31
- Monat1893-01
- Jahr1893
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- Dresdner Journal : 31.01.1893
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^25. Dienstag, den 31. Januar, abends. 1893. l>re»ä»o vierteMUrlick - KV , V« 4«v UeutioUeo I'o»t»o»t»lt>» viert«!- M»rt»rt> > »u,i^rk»lb Ue» «IvuticNeo keicb» tritt ko,t- und 8tempelru,eUI»8 bia»a. Lioreloo kluwmero: 10 kk. Ln^U»aiisunx»xvdvl>r«»r ?»r «lev k»um eio»r ^"p^üeoea Lsil« tteinsr Iskrikt 20 kk. Oot«r „Lio^e^aat" Nis 2«ils LU ?k. 8«i l'ltbsüso- unä HiLtsroistr vntspr. Xu/»edl»x. Lrsekeineu: mit XurnLkm» 6er 8ooa- u keiert»^ »bsoä«. ksroipreeU-^LieUIui»; lir. 128!». DresdnerHonrnal. Für die Gesamtleitung verantwortlich: Hofrat Mtto Äanck, Professor der (itteratur- und Kunstgeschichte.'j von Xnliünülxnnxen ao8«Lrt»r I-sipiix: F>. ir-un-kt-tt"-, ^owmi»»i<-uNr Ns» Ur^^ilner NournLls; vLwdnrx s«rlm Vt,a l-bipriz L»»«I Lr««I»» «. H.: /f«ci«en»<ri» t'o<//>,', Serlm-V>»a-U»mkurz kr»8 l.«ip»ix-ki-»iitellrt ». u. Itüi»rk«n: ^u<i. e>/o»»«- k»ri» l-ollUo» L»rlin-rr»llkkurt ». 7-au^>« «t L-rttn^ /nici/>iirn^ont / vrs«I»u! 8»>mor»r: t/. ii>c/>i««rtrr, L»U« ». 8.: Lt (.». Ilsrsorxedsrr LSoixl. Lrpeäition Ne» OresNver 1ouru»1«. vreiNen, ^Min^erstr. 20. k.rniprscb-^oiclüu»»: ür. 12NL» Amtlicher Teil. Dresden, 3l. Januar. Se. Majestät der König haben Allergnädiqst geruht, den LandgerichtSrath August Edmund Fuchs in Bautzen zum LandgelichtS- direktor beim Landgerichte Bautzen, den Amtsrichter Adolf Römisch in Geithain zum Rath beim Land gerichte Bautzen mit dem Titel LandgerichtSrath in Klasse IV Nr. 18 der Hofrangordnung und den Assessor und HülfSrichter beim Amtsgerichte Freiberg Vr. Max Hermann Ulbricht zum Amtsrichter beim Amtsgerichte Geithain zu ernennen. WekannLrnachung, daS Inkrafttreten des Viehseuchen-Ueberein kommens -wischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich - Ungarn betreffend; vom 30. Januar 1893. Mit dem 1. Februar dieses Jahres tritt das zwischen dem Deutschen Reiche und der österreichisch- ungarischen Monarchie abgeschlossene, den Verkehr mit Thieren und thierisä en Rohstoffen zwischen den beider seitigen Gebieten regelnde Uebereinkommen vom 6. Dezember 1891 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1892 S. 90) insofern in volle Kraft, als nach Artikel 12 Abs. 2 mit diesem Tage alle diejenigen zur Zeit noch bestehenden Beschränkungen und Verbote, welche sich mit den Bestimmungen des gedachten Uebereinkommens nicht vereinbaren lassen, außer Wirksamkeit zu treten habe«. Demgemäß sind von dem Herrn Reichskanzler I) der Beschluß des Bundesrathes vom 27. Juni 1879 — 8 396 der Protokolle —, durch welchen die Ein- und Durchfuhr von lebendem Rindvieh, sowie des frischen Fleisches von Rindvieh, Schafen und Ziegen aus Oesterreich-Ungarn verboten worden ist, 2) der Beschluß des BundcSrathes vom 29. Januar 1883 — 8 54 der Protokolle —, soweit er die Ein- und Durchfuhr von lebenden Schafen aus Oesterreich-Ungarn betrifft, und 3) die Kaiserliche Verordnung vom 14. Juli 1889 — Reichsgesetzblatt S. 149 —, soweit sie die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oester reich Ungarn betrifft, vom I. Februar dieses Jahres an außer Kraft gesetzt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntn'ß ge bracht wird. Nicht minder werden in dessen Folge alle vom Ministerium der Innern erlassenen und seiner Zeit im „Dresdner Journal" und in der „Leipziger Zeitung" veröffentlichten Verordnungen, welche sich auf die Aus führung der vorstehend unter 1 bis 3 angeführten Anordnungen und die Vieheinfuhr u. s. w. aus Oesterreich-Ungarn beziehen, vom gleichen Tage an aufgehoben und außer Kraft gesetzt. Dagegen bleiben alle zur Zeit bestehenden Be stimmungen über den Viehverkehr mit den Hinter ländern Oesterreich-Ungarns und mit Rußland bis auf Weiteres unverändert in Kraft. Hirrnächst ist vom 1. Februar 1893 an daS Vieh österreichisch-ungarischen Ursprunges, mit alleiniger Ausnahme des Rindviehes, bezüglich dessen unter Nr. I besondere, bis auf weitere Anordnung in Kraft bleibende Ausnahmebestimmungen getroffen worden sind, in den freien Verkehr zuzulassen, und kommen daher von diesem Zeitpunkte an auch alle bisher für die dispensweise eingeführten Viehsendungen festgesetzten Bedingungen in Wegfall. Kunst und Wissenschaft. K. Hoftheater. — Altstadt — Am 29. Januar: „Die Opernprobe". Komische Oper in einem Akt von Albert Lortzing. — „Der Bajazzo". Drama in zwei Akten und einem Prolog. Dichtung und Musik von Leoncavallo. Lortzings einaktige Oper, ein Werk voll munterer Musik, welche über die großen Unwahrscheinlichkeiten und kleinen Albernheiten des Textes mit frischem Ge plauder hinweggleitet für die Charakteristik des gräf lichen Musiknarren wirkliche Komik entfaltet und in dem Couplet Hannchens und im Sextett zwei reizende Stücke von unmittelbarer Wirkung besitzt, wird von allen bei ihrer Vorführung thätigen Kräften so hübsch mit angenehmer Spiellaune dargestellt, daß ein sehr gefälliger Gesamteindruck entsteht und eine freundliche Unterhaltung die Anspruchslosigkeit des Hörers belohnt. In der Ausführung treten Hr. Nebuschka und Frl. Brüning an die erste Stelle, jener namentlich durch belebtes Spiel und effektvollen Vortrag seiner burlesken Recitative, diese durch schönen Gesang die amüsante und liebenswürdige Wirkung ihrer Hauptscenen fördernd. Frl. Bossenberger sah sich musikalisch schlecht bedacht und legte deshalb eine Walzerarie von C. RicciuS ein, mit deren stimmlich glänzender Wieder gabe sie vielen B-ifall erntete. Hr. Erl und Hr. Jensen als maskierte Sänger waren vortrefflich und Frl. Löffler repräsentierte die Gräfin mit belustigen der Grandezza und geschickter Verwendung eines ge zierten Redetons Chor und Orchester fügten sich dem Um aber die Gefahr der Seucheneinschleppung, welche bei dem gegenwärtigen Stande der Thierkrank- heiten in Oesterreich Ungarn hiermit verbunden sein würde, thunlichst abzuwenden, wird aus Grund der in dem Seuchenübereinkommen enthaltenen Verein barungen und in Uebereinstimmung mit der Reichs regierung beziehentlich mit den von der Königlich Preußischen Regierung in Aussicht genommenen Maß nahmen die Zulassung von Vieh österreichisch ungarischen Ursprunges in den Verkehr innerhalb deL Königreiches Sachsen an nachstehende Bedingungen und Beschränkungen geknüpft: I. Da die Voraussetzung, an welche nach Ziffer 4 des zu dem Uebereinkommen abgefaßten Schluß- proiokolles, die Anwendung der in Artikel 5 des Uebereinkommens bezüglich der Lungen seuche des Rindviehs enthaltenen Bestimmungen geknüpft ist: „daß nämlich in beiden Ländergebieten der öster- reichisch-ungariichen Monarchie die Senchengesetze mit den im Deutschen Reiche geltenden Vorschriften dahin in Uebereinstimmung gebracht werden sollen, daß die an der Lungenseuche erkrankten Thiere zu tödten seien, und daß alle übrigen Thiere des Rinder- geschlechteS, welche mit erkrankten Thieren in demselben Gehöfte stehen oder gestanden haben, vor Ablauf von 6 Monaten nach Beendigung des letzten Erkrankungs falles aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden dürfen, es sei denn zum Zwecke der sofortigen Ab schlachtung innerhalb Oesterreich-Ungarns", bezüglich der österreichisch-ungarischen Monarchie insofern als erfüllt nicht angesehen werden kann, als für daS Königreich Ungarn ein die Abwehr und Tilgung der Lungenseuche der Rinder betreffendes, entsprechende Vorschriften enthaltendes Gesetz bisher noch nicht er lassen worden ist. so wird auf Grund deS oben angezogenen Punktes 4 des Schlußproto- kolles: 1) die Einfuhr von Rindern aus denjenigen Gebieten Oesterreich Ungarns, in denen die Lungenseuche herrscht und welche als ver seucht er klärt worden sind (Sperrgebiete), in das Gebiet des Königreichs Sachsen zur Zeit und bis auf Weiteres verboten, und 2) bezüglich aller übrigen, thatjächlich nicht verseuchten Gebiete der österreichisch-ungari schen Monarchie bestimmt, daß die einzu führenden Rinder von der betreffenden sächsischen Grenzstation aus nur in öffent liche, veterinärpolizeilich überwachte Schlachthöfe zur alsbaldigen Ab schlachtung übergeführt werden dürfen. Ein von dem Herrn Reichskanzler beziehentlich dem Kaiserlichen Reichsgesundheitsamte festgestelltes Ver- zeichniß der als verseucht anzusehenden Gebiete (Sperrgebiete) befindet sich in den Händen der die Grenzcontrole ausübenden Beamten. Dieses Ver zeichnis; wird nach den eingehenden Seuchennach- weisen allmonatlich revidirt und werden dement sprechend die Einfuhrverbote abgeändert werden. II. Auf Grund der Bestimmung in Artikel 1 des Uebereinkommens wird der Verkehr mit Rin dern und anderen Wiederkäuern sowie mit Schweinen aus dem Gebiete der österreichisch ungarischen Monarchie nach dem Königreiche Sachsen auf die Eintrittsstationen Bodenbach-Tetschen, Zittau und Boitersreuth beschränkt. Für die Bewohner der Grenzdistrikte bleiben aber für den Bezug von Nutzvieh ausnahms weise und bis auf Weiteres die Ein- trittSstationen Ebersbach, Moldau, Reitzenhain, Weipert, Müglitz, WittigSthal, Deutscheinsiedel, Schlöffel, Unterwiescnthal, Klingenthal und Ebmath unter den bisherigen beschränkenden Be dingungen und soweit nicht für einzelne Eingangsstationen besondere Einfuhrver bote erlassen werden, offen. In Bodenbach-Tetschen und in Zittau findet eine Beschränkung der Einfuhr auf bestimmte Tage nicht statt. Dagegen wird für Boitersreuth bis auf Weiteres die Ein fuhr auf die Tage Montag und Donnerstag beschränkt. III. Die einzuführenden Wiederkäuer und Schweine unterliegen an den Eintrittsstationen einer amtSthierärztlichen Untersuchung, welche in Bodenbach-Tetschen durch einen hierzu be sonders «»gestellten, in Bodenbach selbst statio- nirten Grenzthierarzt, in Zittau durch den dortigen Bezirksthierarzt und in VoiterS- reuth durch den in Oelsnitz stationirten Bezirksthierarzt vorgenommen werden wird. Für diese an den Einfuhrstationen Bode» bach Tetschen, Zittau und Boitersreuth vor zunehmende amtsthierärztliche Untersuchung ist von den Importeuren für Rinder eine Gebühr von einer Mark und für Schweine und kleine Wiederkäuer eine Gebühr in Höhe von fünf Pfennig zu entrichten. Die den untersuchenden Thierärzten zu ge währende Vergütung wird wie bisher aus der Staatskasse gezahlt. I V. Für die aus Oesterreich-Ungarn zur Einführung gelangenden Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sind nach Artikel 2 des Uebereinkommens auch in Zukunft wie bisher Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse (Pässe) zu erfordern. Ein solcher Paß wird von der Ortsbehorde de» Abgangsortes ausgestellt und ist mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarztes über die Gesundheit des betreffenden Thieres zu versehen. Ist das Zeugniß nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Das Zeugniß muß neben dem Ursprungs- orte auch den politischen Bezirk und denjenigen größeren Verwaltungsbezirk (Königreich, Land, Comitat, Sperrgebiet) be zeichnen, dem der Ursprungs ort angehört, und von solcher Beschaffenheit sein, daß der bis zur Grenzstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann. Die thierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunfts orte und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf die betreffende Thiergattung, für welche das Zeugniß ausgestellt ist, übertragbar ist, nicht besteht. Bei Rindern muß das Zeugniß die Bestätigung enthalten, daß das betreffende Thier Ensemble der von Hrn. v. Schreiner geleiteten Vor stellung als zwei immer verläßliche und stärkende Faktoren ein Leoncavallos Drama wurde vorgestern zum vierten Male g geben und erregte wiederum die große Teil nahme des dicht gefüllten Hauses. Dem lebensvollen Werke, in dessen Darstellung sich Hr. Perron künst lerisch bedeutsam hervortbut und auch Hr. Scheide mantel seine ganze Kraft und Wärme für die Liebcs- scene einsetzt, dürfte eine so stattliche Reihe von Wiederholungen beschicken sein, daß man mit weiteren Bemerkungen über die Oper und ihre Ausführung an unserer Hofbühne vorläufig nicht zu spät kommen kann. v PreikauSschreiben. Wir weisen die sächsischen und in Sachse» lebenden und wirkenden Maler auf die heute im Jmeratente l unseres Blattes wieder holte Bekanntmachung des akademischen Rates hin, betreffend die Ausschmückung der Aula im neuen Fürstenschulgebäude zu Grimma Zwischen den Jahren. Novelle von Adolf Stern . 'b (Fortsetzung.) In seinen Zügen merkte sie nicht- von Spott, nur Teilnahme für sich und eine heitere Entschlossenheit, die auch ihr neue Zuversicht einflößte und den Vorsatz erweckte, allen Gliedern der Familie Hage» — Christine allein ausgenommen — mit ruhigem Stolze zu be gegnen. Sie alle — und vor allem einer — sollten sehen und erfahren, daß Erika v. Gravenreuth in diesem Hause nichts gesucht habe, als eine ernste Pflicht, an deren langer und treuer Übung sie ein unverschul detes Verhängnis gehindert hatte. DaS Bewußtsein hiervon prägte sich in Haltung und Miene der jungen Dame aus, die jetzt, auf den Arm des Oberforstmeisters gestützt, den wahlbekannten Vorflur der Villa betrat und ohne zu beben über die Stelle hinweg schritt, an der ihr vor wenigen Stunden so Bitteres widerfahren war- Martin stand auf dem mittleren Treppenabsatz und begrüßte die Ankommenden freudestrahlend, aber doch wie Erwartete, denn er rief Erika schon von oben entgegen: „Fräulein Christine sind im Wintergarten und werden sich unendlich freuen, gnädiges Fräulein!" Und sobald, unbemerkt von Erika, der Oberforstmeister einen Blick mit Martin getauscht hatte, sagte er ruhig: „Es wird am besten sein, Erika, Sie gehen sogleich zu Fräulein Christine hinauf und ich melde uns vorläufig bei Frau Kom merzienrat an. Ich bin in wenigen Minnien gleich falls oben und dann stellen Sie mich Christine in meiner neuen Eigenschaft vor." — Erika empfand eine besondere Zartheit in diesem plötzlichen Entschluß, sie drückte dankbar die Hand des alten Freundes und eilte, neben Maitin, das obere Geschoß und die Thür des Wintergartens zu erreichen, als fürchte sie—so will kommen Lestwitzs Vocsch ag gewesen war — jetzt plötz lich noch irgend wem außer Christine zu begegnen. Und nun that sich die Thür auf — Erika sah die gebrechliche Gestalt der Gelähmten an ihrem gewohnten Platz vor dem Tannengrün, da« der Eintretenden dunkler und buschiger erschien,alssiee»im Gedächtnis hatte. Aber über Christines Gesicht ging ein so glückselige- Leuchten, die Arme der Kranken breiteten sich ihr so bittend entgegen nicht au- einem Sperrgebiete stammt, in fivel- chem die Lungenseuche herrscht. Für Rinder sind Einzelpässe auSzu- stellen, für Schafe, Ziegen und Schweine sind Gesa mmt Pässe zulässig. Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt 8 Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Thierarzie neuer dings untersucht werden, und ist von diesem der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken Bei Eisenbahn- und SchifftranLporten muß vor der Verladung eine besondere Unter suchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermäch tigten Thierarzt vorgcnommen und der Befund in das Zeugniß eingetragen werden. V. Der mit der Grenzcontrole beauftragte Thier- arzt hat an der Eingangsstation die vorge- schriebenen Zeugnisse zu prüfen, und die ein zuführenden Thiere auf ihren Gesundheitszustand lorgfältigst zu untersuchen. Findet derselbe den Gesundheüözustaud der Thiere unverdächtig und die Zeugnisse in Ordnung, so hat er dem Einführenden einen Einfuhr er la ubnißschein auszustellen. Dagegen sind Sendungen, welche den vor stehend aufgeführten Bestimmungen nicht ent sprechen, Thiere, die von dem untersuchenden Grenz- oder Bezirkethierarzte mit einer an steckenden Krankest behaftet od.r einer solchen verdächtig befunden werden, ferner Thiere, die mit kranken oder verdächtigen Thieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, endlich alle Rinder, welche aus einem Sperrgebiete stammen, welches als mit der Lnngenseuche behaftet bezeichnet worden ist, an der Eintrittsstation zurückzuweisen. Den Grund der Zurückweisung hat der untersuchende Thierarzt auf dem Zeugnisse anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß zu derselben ist von dem Thierarzie unter Abgabe des mit dem erforderlichen Einträge versehenen Zeugnisses (Passes) sofort dem betreffenden Grenzpolizeibeamten zu melden. Dieser hat unter Weitergabe des Zeugnisses der betreffenden Grenzzollbehörde schleunigstMittheilung von demVorgangezumachen.DieGrenzzollbehörde hat sodann ohne jeden Verzug der politischen Behörde des in Frage kommenden österreichi schen Grenzbezirkes, aus welchem die Ausfuhr stattfindet, die erfolgte Zurückweisung und den Anlaß hierzu aiizuzergen. Wird eine solche Krankheit an eingeführten Thieren erst nach erfolgtem Grenzübertritte innerhalb des Königreiches Sachsen wahr- grnommen, so ist der Thatbestand unter Zu ziehung des zuständigen Bezirksthierarztes proto kollarisch sestzustellen, und dieses Protokoll, welches neben den äußeren Erscheinungen der Krankheit auch diejenigen Thatsachen eingehend darzulegen hat, welche auf Zeit und Ort der Entstehung der Seuche einen Rückschluß gestatten, von dem betreffenden Bezirksthierarzte mit größter Beschleunigung direkt an das Ministerium des Innern einzusenden. Ein Rücktransport, welcher mit der Ge fahr weiterer Seuchenverschleppung verknüpft sein würde, findet in solchen Fällen nicht statt Vielmehr liegt dem betreffenden Bezirksthier- arzte die Verpflichtung ob, sofort die nach Maß- daß Erika auf uichtS anderes mehr achten konnte, zu Christines S'tz hinflog, sich herabbeugte und sich von diesen Armen umschließen ließ. Und als sie in der nächsten Minute vom Geräusch eines leichten Trittes erschreckt wurde, beim Umsehen sich erbleichen fühlte, al» ob alles Blut zu ihrem Herzen zurückströmte — hielten Christines Arme sie fest und der herzugctretene Vetter Christines, Heinrich Hagen, vermochte ein Won an sie zu richten, ohne daß eine Flucht der Auge- sprochcnen möglich war. Und sie wäre auch nicht entflohen, denn ein Gesicht blickte ihr entgegen, da- anders — und wie anders! — auf sie schaute, als diesen Morgen. Ein Gesicht, dessen frische Männlichkeit und ernste Güte jetzt wundersam durch einen Ausdruck brennender Scham, demütigen Zagens überschattet war und daS sic doch so gut über die Jahre hinweg wieder erkannte. „Fräulein v. Gravenreuth," sagte »ine zwischen Schmerz und verhaltenem Jubel wundersam zitternde Stimme, „ich bitte Sie hundertmal um Verzeihung, daß ich Ihnen hier ungerufen gegenüberstehe, tausendmal, daß ich unter dem Einfluß böser Gestirne heute morgen Sie nicht so begrüßte, wie ich es seit Jahren ersehnt hatte. Fragen Sie meine Bale und Schwester Christine, wie ich des Reisetages mit Ihnen gedachte, welche Bedeutung jene Stunden für all mein Leben und Hoffen gewonnen hüten und vergessen Sie, Wa ich in dem unseligen Augenblicke litt — in dem ich, wie ich nun leider weiß, auch Ihnen unsäglich wehe gethan. Vergeben Sie mir!" „Um Gotte- Willen, Herr Hagen, hören Sie auf, sprechen Sie nicht zu mir, nicht so zu mir!" bat Erika, die sich jetzt au» dem festhaltenden Arm Chri stine- befreit hatte und vom Stuhl ihrer Freundin
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