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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454407Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454407Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454407Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf Seiten 162/163; die Seiten 205 bis 208 fehlen im Original;
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bekanntmachungen des Central-Vorstandes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Werkzeug um den Federhausdeckel klemmend zu machen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abänderung der Gewerbe-Ordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 8
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 23
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 47
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 58
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 58
- ArtikelWerkzeug um den Federhausdeckel klemmend zu machen 59
- ArtikelAbänderung der Gewerbe-Ordnung 59
- ArtikelDie Urania-Säulen in Berlin 60
- ArtikelEin Beitrag zu der Frage: "Ist der Uhrmacher ein Künstler"? 61
- ArtikelBekanntmachungen der Vereine 62
- ArtikelEtablirungen 62
- ArtikelAusschluss 62
- ArtikelDomizilwechsel 62
- ArtikelI. Bezirkstag in Dortmund 63
- ArtikelVergnügungs-Anzeigen 63
- ArtikelVerzeichnis der Verbands-Mitglieder 63
- ArtikelVereins-Nachrichten 63
- ArtikelUnterstützungs-Nachweis 65
- ArtikelAdress-Tafel des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 66
- ArtikelBriefkasten des Schriftamts 66
- ArtikelFragekasten, Antworten 67
- ArtikelFragekasten, Fragen 67
- ArtikelNachrichten über Patente und Gebrauchsmuster 67
- ArtikelStellensuchende Gehilfen 68
- ArtikelAnzeigen 68
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 86
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 95
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 104
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 114
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 124
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 132
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 144
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 152
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 160
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 193
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 203
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 216
- BandBand 5.1892 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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59. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. No. 8. A u s s c h I u ss. Der Uhrmachergehilfe Conrad Cepia No. 1192 wird hiermit gemäss § 45 b des Grundgesetzes vom Verband der deutschen Gehilfenschaft dauernd ausgeschlossen. Berlin, den 12. April 1892. R. Dressier, I. Vorsitzender. Bekanntmach ung. Vom I. Quartal 1892 ist noch eine grössere Anzahl Vereine, wie auch Einzelmitglieder den Beitrag rückständig; dieselben werden hierdurch um schleunige Einsendung desselben ersucht, damit der Kassen-Abschluss bewerkstelligt werden kann. Berlin, den 12. April 1892. Hauptkasse des Verbandes. G. Gohle. Werkzeug um den Federhausdeckel klemmend zu machen. Sehr oft, zumal bei billigen Uhren, findet man, dass der Federhausdeckel zu leicht (lose) geht. Um dem abzuhelfen, ohne jedesmal einen neuen Deckel zu machen, bedient man sich der verschiedensten Aushilfen. Die meiste und allgemeine Anwendung ist wohl jene, durch Strecken den Deckel grösser, und folglich klemmend zu machen. Durch dieses Verfahren wird jedoch der Federhausdeckel meistens ruinirt, zumal bei Schweizer Uhren, weil deren Deckel häufig ausgedreht ist und deshalb das Strecken unangenehme Folgen hat. Alles dessen wird man jedoch überhoben bei An wendung des unten vorgezeichneten einfachen Werkzeuges. a. b. Fig. I eine 1- -1V 2 ctm. dicke Platte (Messing oder Composition), welche auf beiden Seiten mit 6 bis 7 Aus drehungen versehen, und zwar konisch, nach unten enger werdend. Die Grössen der Ausdrehungen sind entsprechend den Federhäusern, der 10 bis 22”’ Uhren; und zwar den Durchmesser des Federhauses (da wo der Deckel eingesprengt wird) gemessen von der Aussenseite. Fig. II ebenfalls aus weichem Metall, besteht aus zwei Theilen, einer Scheibe a, welche auf b, den eigent lichen Bunzen, aufgeschraubt wird. Die Scheibe a darf nicht zu schwach sein, nach der Mitte dicker werdend etwa 5 mm, dann so gross, dass sie bei 19 oder 20‘“ Uhren immer noch bis zu den Zähnen das Federhaus bedeckt, um denselben Bunzen auch für alle Grössen gebrauchen zu können. Die Vorderseite der Scheibe muss recht flach oder kann auch ein wenig unterdreht sein. Der vordere kleine Zapfen bei Fig. Ilb muss, wenn die Scheibe a auf das Gewinde geschraubt, vorn bei der flachen Seite durchstehen und wird derselbe so klein gemacht, dass er selbst in das kleinste Feder hausloch hineingeht, damit der Bunzen auch für kleine Federhäuser Anwendung finden kann. Es wird Jedem leicht ersichtlich sein, wie nun dieses Werkzeug anzuwenden ist: Man nimmt das Federhaus, sucht zunächst eine Ausdrehung, in welche das Federhaus mit dem zahnlosen Ende klemmend hineingeht, setzt alsdann den Bunzen flach auf, so dass der kleine Zapfen durch das Loch geht, und so ein Abgleiten verhindert ist, sodann genügen ein paar Hammerschläge um den Falz so viel zusammen zu treiben, dass der Deckel fest geht. Ebenso ist das Verfahren, wenn ein Federhaus unflach läuft, und man nicht gleich füttern will. Man verfährt wie gewöhnlich, nur dass, statt den Deckel an der kürzeren Seite zu strecken, das Federhaus etwas zusammen getrieben wird. Dieses einfache Werkzeug ist sehr leicht gemacht, und wer sich die Mühe nicht machen will, die Aus drehungen auf dem Universal-Drehstuhl zu machen, gebe nur einem guten Metalldreher das genaue Maass, und selbiger wird es mit Leichtigkeit ausführen. Ob man diesen Barrel Contractor (Federhaus-Ver- kleinerer), wie man es hier nennt, in deutschen Fourni- turenhandlungen bekommen kann, weiss ich nicht; hier in Amerika kostet er 2 Dollar (8 Mark). Es soll mich sehr freuen, wenn ich dem einen oder ändern Collegen, welchem dieses kleine Hilfswerkzeug noch nicht be kannt ist, hierdurch Anregung zu einem Versuch ge geben habe. Der Erfolg wird Jeden gewiss über raschen. G. B. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. Die Sonntagsruhe. Mit Einführung der in den Rahmen der Reiclis-Gewerbe- Ordnung eingefügten Arbeiterschutzgesetzgebung, welche theils am 1. April 1892, theils nach besonderer Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrathes in Kraft tritt, sind im 'Allgemeinen Arbeiter an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit nicht zu verpflichten und wird die Beschäftigung derselben unter entsprechende Strafe gestellt. Die Frage der Sonntagsruhe bildet innerhalb der Gehilfen schaft schon seit längerer Zeit einen Gegenstand lebhaften Interesses, so dass wir in deren Sinne zu handeln glauben, wenn wir nach stehend die einzelnen Gesetzes-Paragraphen, welche speciell die Sonntagsruhe behandeln, behufs Orientirung zum Abdruck bringen. Nachstehende Bestimmungen über die Sonntagsruhe treten nach einer bereits veröffentlichten Kaiserlichen Verordnung am 1. Juli in Geltung; soweit sie die Industrie und das Handwerk angehen, dürfte dies aber erst am 1. October d. J. oder am 1. Januar 1893 der Fall sein. Titel VII. Gewerbliche Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter). 1. Allgemeine Verhältnisse. § 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbe haltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uebereinkunft. § 105a. Zum Arbeiten an Sonn- und Festtagen können die Gewerbe treibenden die Arbeiter nicht verpflichten. Arbeiten, ■ welche nach den Bostimmungen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden dürfen, fallen unter die vorstehende Be stimmung nicht. Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berück sichtigung der örtlichen und konfessionellen Verhältnisse die Landes regierungen. Verträge gegen Abs. 1 sind ungültig. Wann die Bestimmung in Kraft tritt, wird nach Art. 9 des Gesetzes, betreffend Abänderung der G. - 0., 1. Juni 91, R.-G.-B. 261, durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. Einstweilen bleibt es bei dem bis herigen Recht. § 105b. Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werk stätten, von Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften nnd Ziegeleien, sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und Festtag vierundzwanzig, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage sechsunddreissig, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr Nachts zu rechnen und muss bei zwei auf einander folgenden Sonn- und Festtagen bis sechs Uhr Abends des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit regehnässiger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr Abends
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