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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 5.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454407Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454407Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454407Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf Seiten 162/163; die Seiten 205 bis 208 fehlen im Original;
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 8 (15. April 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Abänderung der Gewerbe-Ordnung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Urania-Säulen in Berlin
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 5.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 8
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 15
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 23
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 31
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 39
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 47
- AusgabeNr. 8 (15. April 1892) 58
- ArtikelBekanntmachungen des Central-Vorstandes 58
- ArtikelWerkzeug um den Federhausdeckel klemmend zu machen 59
- ArtikelAbänderung der Gewerbe-Ordnung 59
- ArtikelDie Urania-Säulen in Berlin 60
- ArtikelEin Beitrag zu der Frage: "Ist der Uhrmacher ein Künstler"? 61
- ArtikelBekanntmachungen der Vereine 62
- ArtikelEtablirungen 62
- ArtikelAusschluss 62
- ArtikelDomizilwechsel 62
- ArtikelI. Bezirkstag in Dortmund 63
- ArtikelVergnügungs-Anzeigen 63
- ArtikelVerzeichnis der Verbands-Mitglieder 63
- ArtikelVereins-Nachrichten 63
- ArtikelUnterstützungs-Nachweis 65
- ArtikelAdress-Tafel des Deutschen Uhrmacher-Gehilfen-Verbandes 66
- ArtikelBriefkasten des Schriftamts 66
- ArtikelFragekasten, Antworten 67
- ArtikelFragekasten, Fragen 67
- ArtikelNachrichten über Patente und Gebrauchsmuster 67
- ArtikelStellensuchende Gehilfen 68
- ArtikelAnzeigen 68
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 69
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 86
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 95
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 104
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 114
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 124
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 132
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 144
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 152
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 160
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 171
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 181
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 193
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 203
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 216
- BandBand 5.1892 -
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 8. Allgemeine Uhrmacher-Zeitung. 60. des vorhergehenden Werktages, spätestens um sechs Uhr Morgens des Sonn- oder "Festtages beginneu, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden der Betrieb ruht. Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Ar beiter am ersten Weihnacht.s-, Oster- und Pfingsttage überhaupt nicht; im übrigen an Sonn- und Pesttagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigt werden. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann diese Beschäftigung für alle oder einzelne Zweige des Handels gewerbes auf kürzere Zeit eingeschränkt oder ganz untersagt werden. Für die letzten vier Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, kann die Polizeibehörde, eine Vermehrung der Stunden, während welcher ;. die Beschäftigung stattlinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottes dienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letzere. im übrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Fest stellung kann für verschiedene Zweige des Handelsgewerbes ver schieden erfolgen. § 105c. Die Bestimmungen des § 105b finden keine Anwendung: ^ 1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen; 2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer ge setzlich voigeschriebenen Inventur; 3. auf die Bewachung von Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regel mässige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wieder aufnahme des vollen werktägigen Betriebes abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können; 4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens^ von Rohstoffen oder dos Misslingen» von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbeiten an Werk tagen vorgenommen werden können; 5. auf die Beaufsichtigung dos Betriebes, soweit er nach Ziffer 1 bis 4 an Sonn- und Festtagen stattfindet. Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn- und Festtagen mit Arbeiten der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Verzeichniss anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- und Festtag die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeiclmiss ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie dem in § 139b bezeiclmeten Beamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeiclmeten Arbeiten, _ sofern dieselben länger als drei Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuch des Gottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntage volle sechsunddreissig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit frei zu lassen. Ausnahmen von den V orsclirifton des vorstehenden Absatzes darf die untere Verwaltungsbehörde gestatten, wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierundzwanzig- stiindige Ruhezeit an einem Wochentage gewährt wird. § 105d. Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe, in denen Arbeiten Vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer aussergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, können durch Beschluss des Bundesraths Ausnahmen von der Bestimmung des § 105b Absatz 1 zugelassen werden. Die Regelung der an Sonn- und Festtagen in diesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie ge stattet sind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmässig und unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 105c Absatz 3. Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnissnahme vorzulegen. § 105e. Für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung er forderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschliesslich und vor wiegend mit durch Wind oder unregelmässige Wasserkraft be wegten Triebwerken arbeiten, können durch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde Ausnahmen von den im § 105b getroffenen Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser Aus nahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 105c Absatz 3 zu erfolgen. Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von Ausnahmen für Betriebe, welche ausschliesslich oder vorwiegend mit durch Wind oder unregelmässige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschriften der §§ 20 und 21. § 105f. Wenn zur Verhütung eines unverhältnissmässigen Schadens ein ,nicht vorherznsehendes Bediirfniss der Beschäftigung von Ar beitern an Sonn- und Festtagen eintritt, können durch die untere Verwaltungsbehörde Ausnahmen von der Bestimmung des § 105b Absatz 1 für bestimmte Zeit zugelassen werden. Die Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde ist schriftlich zu erlassen und muss von dem Unternehmer auf Erfordern dem für die Revision zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift der Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zu gänglichen Stelle ausznhängen. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr ge statteten Ausnahmen ein Vezeichniss zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dom Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn- und Fest tagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniss einzutragen sind. § 105g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. - Diese Ver ordnungen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnissnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zu zulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der §§ 105c bis 105f entsprechende Anwendung. § 105h. Die Bestimmungen der §§ 105a bis 105g stehen weitergehenden landesgesotzlichcn Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Fest tagen nicht entgegen. Den Landes-Oentralbehörden bleibt Vorbehalten, für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonutag fallen, Abweichungen Aon der Vorschrift des § 105b Absatz 1 zu gestatten. Auf das Wcihnachts-, Neujahrs-, ' Oster-', Himmelfahrt»- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. § 105i. Die §§ 105a Absatz 1, 105b bis 105g finden auf Gast- und Schankwirthschaftsgowerbe, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, sowie auf Vcrkehrsgewerbo keine Anwendung. Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Ge werben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und Festtagen ver pflichten, welche, nach der Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. Als ganz besonders wichtig muss der „Strafparagraph“ 146a bezeichnet werden, und sei dieser deshalb zur allseitigen genauesten Beachtung hierhin gesetzt; „Mit Geldstrafe bis zu 600 Mk., im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer den §§ 105b bis 105g oder deii auf Grund der selben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und Fest tagen Beschäftigung giebt, oder den §§ 41a und 55a, oder den auf Grund des § 105b Absatz 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt. “ Die Urania-Säulen in Berlin. Zur Zeit ist die Urania-Uhren- und -Säulen-Com- mandit-Gesellscliaft eifrig damit beschäftigt, in Berlin die sogenannten Urania-Säulen aufzustellen, welche in künstlerischer Form nach Entwürfen des Professor Schupmann im Atelier des Professor Lessing modellirt sind und eine Zierde der Stadt bilden dürften. Die Säulen bieten zuverlässige Zeit- und Witte rungs-Angaben, letztere vermittelst eigens hierzu con- struirter Aspirations-Meteorographen nach Dr. Assmann- schem System, und werden ferner neben Eisenbahn- Fahrplänen wissenschaftliche, statistische und Verkelirs- Mittheilungen allgemeineren Interesses bringen. Auch werden genaue Pläne derjenigen Stadtgegend, in welcher die betreffende Säule Aufstellung findet, an derselben angebracht; ebenso werden sie die nächsten Polizei-, Feuerwehr- und Sanitäts-Wachen, Apotheken, Bezirks ämter etc. angeben, kurzum die Urania-Säulen werden dem öffentlichen Verkehr ununterbrochen und in jeder Hinsicht dienen. Den Kernpunkt der ganzen Anlage bildet das Uhrensystem. Diese „Zeitmesser“ werden durch Ver wendung von Telephonleitungen, welche bereitwillig vom Reichspostamt zur Verfügung gestellt sind, in sinn reichster Weise regulirt werden; es ist dabei die Ein richtung getroffen, dass, falls durch irgend^ welche Zu fälle an der Uhr die Fehlergrenze von einer Viertel-
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