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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17/19.1893/95
- Erscheinungsdatum
- 1893 - 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454469Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454469Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454469Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- S. 285-288 d. Jg. 1895 sind im Orig. im Anschluss an d. Jg. 1893 gebunden; S. 9/10 d. Jg. 1895 sind nach der S. 4 gebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 17.1893
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zollbehördliche Massnahmen zu Gunsten des einheimischen Uhrenhandels
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17/19.1893/95 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1893) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1893) 153
- ArtikelZollbehördliche Massnahmen zu Gunsten des einheimischen ... 153
- ArtikelBericht über die sechszehnte auf der Deutschen Seewarte im ... 154
- ArtikelZur Geschichte der Taschenuhren und ihrer Erfindung (Fortsetzung ... 155
- ArtikelDie Weltausstellung in Chicago (Fortsetzung von No. 19) 156
- ArtikelTaschenuhr- und Zugfederspannungs-Anzeiger 156
- ArtikelIst es nothwendig, die Ankergabel in Taschenuhren zu ölen? 157
- ArtikelUhrenbetrieb in Verbindung mit elektrischen Lichtanlagen 157
- ArtikelAus der Werkstatt 159
- ArtikelSprechsaal 159
- ArtikelVermischtes 159
- ArtikelBriefkasten 160
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1893) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1893) 185
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 285
- ZeitschriftenteilJg. 18.1894 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- BandBand 17/19.1893/95 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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w w m uergensen ' /Kessels. A. Lange. FhTiede. W, Abonnementspreis: für Deutschland u. Oestr.-Ungarn bei direktem Bezüge von der Ex pedition in Streifbandsendung vierteljährlich 1,75 ilnrU, jährlich 0,75 Mark pränumerando. Bestellungen nimmt ferner jede Postanstalt oder Buchhandlung zum Preise von 1,50 Mark pro Quartal entgegen. Abonnementspreis ftir’s Ausland: jährlich 7,50 Mark pränumerando. Preise der Anzeigen: die viergespaltene Petit-Zeile oder deren Raum fiir Geschäfts- und vermischte Anzeigen 35 für Stellen-Angebote und Gesuche 30 Pf». Die ganze Seite (400 Zeilen ä 25 Pfg.) wird mit 90 Mark berechnet. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint an) 1. und 15. eines jeden Monats. Einzelne N ummern kosten j e 30 Pfg. Probenummern (aus überzähligen Beständen) werden auf Verlangen gratis und franko zugesandt. F & c h b I, at1 f ü_r II h r m m c h e r 8 (§%&£ Verlag von Carl Marfels, Berlin W., Jäger-Strasse 73. XVII. Jahrgang. * Berlin, den 15. Oktober 1893. * No. 20. Inhalt: Zollbehördliohe Massnahmen zu Gunsten des einheimischen Uhrenhandels. — Bericht über die sechszehnte auf der Deutschen Seewarto im Winter 1892—93 abgehaltene Konkurrenz - Prüfung von Marine-Chronometern. — Zur Geschichte der Taschenuhren und’ ihrer Erfindung. VI. — Die Welt ausstellung in Chicago. VI. — Taschenuhr mit Zugfederspannungs-Anzeiger. — Ist es nothwendig, die Ankergäbel in Taschenuhren zu ölen? — Uhrenbetrieb in Verbindung mit elektrischen Lichtanlagen. — Aus der Werkstatt (Zange zum Festhalten der Zeigerwelle beim Geradestellen des Minutenrades). — Sprechsaal. — Vermischtes. — Briefkasten. — Anzeigen. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet. Zollbehördliche Massnahmen zu Gunsten des einheimischen Uhrenhandels. Seit einiger Zeit spielen sich innerhalb des deutschen Uhrenhandels Vorgänge ab, denen bisher fast nur seitens der Uhrengrosshändler Be achtung geschenkt wurde, die jedoch allmählich auch in das Interessen gebiet des Urmachers hinübergreifen und deshalb an dieser Stelle besprochen werden sollen. Es handelt sich um die schon früher mehrfach, jedoch immer nur vorübergehend aufgetauchte Frage bezüglich der Umgehung gesetzlicher Vorschriften durch schweizerische Uhren-Eeisende. Diese Frage ist jetzt in ein neues Stadium eingetreten. Wiederholt verlauteten Klagen darüber, dass Schweizer Uhren-Eeisende den ein heimischen Taschenuhrenhandel dadurch schädigen, dass sie, entgegen den gesetzlichen Vorschriften über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, ihre Waaren zum sofortigen Absatz mit sich führen. Bekanntlich ge stattet das deutsche Gewerberecht gegenwärtig Jedem, der ein stehendes Gewerbe betreibt, persönlich oder durch Eeisende ausserhalb des Gemeinde bezirks seiner gewerblichen Niederlassung Waaren aufzukaufen oder Be stellungen auf Waaren aufzusuchen, sobald er sich eine Legitimationskarte dazu löst. Der diesbezügliche Paragraph der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich lautet: § 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch ausserhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Eeisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzukaufen und Be stellungen auf Waaren zu suchen. Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit geführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfange einen hohen Werth haben und Übungsgemäss an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, Ausnahmen zulässt. Das Aufkäufen von Waaren darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, oder in offenenVerkaufsstellen erfolgen. In dieser Bestimmung ist also klar ausgesprochen, ^ass die Mit führung von Waaren zum sofortigen Absatz untersagt ist, sofern nicht der Bundesrath für bestimmte Waaren, die Übungsgemäss an die Wieder Verkäufer im Stück abgesetzt werden, Ausnahmen zulässt. Solche Ausnahmen hat der Bundesrath festgesetzt zu Gunsten der in Deutschland ansässigen Fabrikanten und Grosshändler von Gold- und Silberwaaren, sowie von Taschenuhren, ferner derjenigen Händler und Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen und Korallen Gross handel treiben.*) Dass solche Ausnahmen bewilligt wurden, ist ganz begreiflich, wenn man den verhältnissmässig hoher Werth der genannten Waaren im Verhältniss zu ihrer Grösse in Bet icht zieht, ferner den Umstand, dass kaum je ein Stück der gleichen Wa engattung (sofern man von den ganz couranten Taschenuhren absieht) de anderen an Ausstattung und Werth vollständig gleich ist. Nun sind aber me Ausnahmen, wie gesagt, lediglich zu Gunsten des einheimischen Handels gemacht, gelten dagegen niemals für Ausländer, d. h. für Inhaber oder Vertreter von Firmen, die nicht in Deutschland ihre gewerbliche Niederlassung haben. Nichts destoweniger haben seither eine grössere Anzahl von schweizerischen Uhren-Eeisenden ohne Weiteres die erwähnte Ausnahmebestimmung als auch zu ihren Gunsten bestehend betrachtet und demgemäss Taschen uhren in grösseren Mengen mit sich geführt, die sie ab Lager ver kauften; höchstens wurden, um dem Wortlaut des Gesetzes anscheinend zu genügen, die Waaren als »Proben« dem Uhrmacher vorgezeigt, vor läufig von dem betreffenden Eeisenden wieder mitgenommen und danach vom Hotel aus in denselben, d. h. mit den Proben identischen Stücken an den Kunden geschickt. Das Mitführen von Taschenuhrenlagern seitens ausländischer Händler führte nun, wie die Erfahrung gelehrt hat, dazu, dass manche jener Händler gegen das Ende ihrer jeweiligen Eeise ihre mitunter nicht un bedeutenden Eestbestände zu billigen Preisen an alle möglichen Abnehmer verschleuderten (ausser an Uhrmacher auch an Versandt- und Abzahlungs geschäfte) ; ausserdem gelangten einige Fälle zur Anzeige, in denen ganze Lagerbestände in Pfandleihanstalten versetzt wurden. Wir wollen hier nicht untersuchen, ob die Annahme solcher grösserer Posten von neuen Taschenuhren seitens der öffentlichen Pfandhäuser, die statutengemäss eigentlich anderen Zwecken dienen sollten, als fremden Fabrikanten ihre Waaren abzunehmen und zum Schaden des einheimischen *) Zur Vermeidung von Irrthümern sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle hier genannten Waaren nur an Wiederverkäufer, d. h. an Personen, die selbst damit Handel treiben , feilgeboten werden dürfen, keineswegs aber an Privatkundschaft; das Hausiren mit Taschenuhren behufs deren Absatz an Privatleute ist demnach in obigen Ausnahmen nicht inbegriffen, sondern ist und bleibt verboten.
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