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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17/19.1893/95
- Erscheinungsdatum
- 1893 - 1895
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454469Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454469Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454469Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- S. 285-288 d. Jg. 1895 sind im Orig. im Anschluss an d. Jg. 1893 gebunden; S. 9/10 d. Jg. 1895 sind nach der S. 4 gebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 17.1893
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (1. Juni 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie kann sich der Uhrmacher an nicht abgeholten Reparaturen schadlos halten, ohne gegen Recht und Gesetz zu verstossen?
- Autor
- Müller, Karl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17/19.1893/95 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 81
- ArtikelWie kann sich der Uhrmacher an nicht abgeholten Reparaturen ... 81
- ArtikelTaschenuhrhemmung mit konstanter Kraft 83
- ArtikelVorrichtung, welche das Ablaufen von Federzuguhren selbstthätig ... 84
- ArtikelKalendermechanismus mit blitzartiger Sternauslösung 84
- ArtikelDr. M. Hipp † 85
- ArtikelAus der Werkstatt 85
- ArtikelSprechsaal 86
- ArtikelPatent-Nachrichten 86
- ArtikelVermischtes 86
- ArtikelBriefkasten 87
- ArtikelAnzeigen 88
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1893) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1893) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1893) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1893) 185
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 285
- ZeitschriftenteilJg. 18.1894 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- BandBand 17/19.1893/95 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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m Iaserlions-Preis: pro 4gespaltene Petit-Zeila oder deren Raum 25 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 20 Pfg. Erscheint monatlicli zwei Mal. Alle Korrespondenzen und Sendungen sind an die Expedition Berlin W., Jägerstrasse 73 zu richten. m Juergemen. Kessels. A.Lange. wsmann mh f ^46^sK- Abonnements- Preis: pro Quartal im deutsch, u. österr. Postverb. M. 1,50; für Streifbandsendung! p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6,75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. Fißhfela 11 f.ü x IJ h t m ^q h er® Verlag von Carl Marfels, Berlin W, Jäger-Strasse 73. XYII. Jahrgang. * Berlin, den 1. Juni 1893. * No. 11. Inhalt. "Wie kann sich der Uhrmacher an nicht abgeholten Reparaturen schadlos halten, ohne gegen Recht und Gesetz zu verstossen? — Taschenuhr hemmung mit konstanter Kraft. — Vorrichtung, welche das Ablaufen von Pederzuguhren selbstthätig anzeigt. — Kalendermechanismus mit blitzartiger Stern auslösung. Dr. M. Hipp +. — Aus der Werkstatt (Drehstuhlspitzenschoner. — Praktisches Verfahren, um Taschenuhrzifferblätter kleiner zu machen). — Sprechsaal. — Patent-Nachrichten. — Vermischtes. — Briefkasten. — Anzeigen. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet. Wie kann sich der Uhrmacher an nicht abgeholten Reparaturen schadlos halten, ohne gegen Recht und Gesetz zu verstossen? Von Carl Müller in München. (Nachdruck verboten.) Wohl in jedem Handelsgeschäft, in welchem gleichzeitig auch Gegen stände zur Reparatur angenommen werden, ereignet sich mehr oder weniger häufig der Kall, dass solche Gegenstände nicht mehr abgeholt werden, sodass der Geschäftsinhaber vor der Frage steht, auf welche Weise er Befriedigung seiner Forderung suchen soll, bezw. welche Rechte er an den bei ihm hinterlegten Gegenständen hat. Die Lösung dieser Frage ist, soweit sie speziell den Uhrmacher betrifft, im „Briefkasten“ dieses Fachblattes wiederholt versucht worden. Dieselbe kann jedoch infolge der Ungewissheit des zwischen dem Eigenthtimer und dem über gebenen Gegenstand obwaltenden Rechtsverhältnisses nicht so kurzweg erfolgen und soll deshalb im Nachstehenden zum Gegenstand weiterer Ausführungen gemacht werden, wobei jedoch bemerkt sei, dass dies hier — schon in Ansehung des zur Verfügung stehenden Raumes — natürlich nicht nach den für die einzelnen Landestheile geltenden Partikular- Gesetzgebungen, sondern nur nach den Normen des grundlegenden Ge meinen Rechts und grösser Gesetzwerke, wie das Allgemeine Preussische Ijandrecht, geschehen kann. Das einzige, wahrhaftige Recht, das dem Uhrmacher an einer ihm zur Reparatur übergebenen, nicht mehr abgeholten Uhr in allen Fällen zweifellos zusteht, ist das Retentionsrecht, d. h. die Berechtigung, die Herausgabe des zur Reparatur erhaltenen Gegenstandes jedem Empfangsberechtigten gegenüber, sei es nun der Eigenthümer selbst, oder ein von ihm Bea uftragter, oder auch ein neuer Eigenthümer (ein Pfandgläubiger u. s. w.) so lange zu verweigern, bis er für seine Forderung an Auslagen, Arbeitslohn etc. befriedigt ist. Dieses Recht steht dem Uhrmacher selbst dann zu, wenn ihm die be treffende Uhr überhaupt gar nicht vom wahren Eigenthümer, (sondern z. B. von einem Diebe) übergeben worden ist, da seine an der Uhr vollzogene Reparatur eine nützliche Verwendung auf die Sache selbst darstellt. Ob der Uhrmacher noch weitere Rechte habe, z. B. das Recht, die betreffende Uhr als herrenlos durch „Occupation“ in sein Eigenthum übergehen zu lassen, oder sie als «gefundene Sache» sich zu schreiben zu lassen u. ähnl., kann erst dann gesagt werden, wenn festgestellt ist, welchesRechtsverhältniss sich zwischen dem Eigenthümer und der betreffenden Uhr herausgebildet hat, mit anderen Worten, ob Jener zu irgend einem Zeitpunkt sich entschlossen hat, sein Eigenthum an der Uhr aufzugeben (sie zu «derelinquiren»), oder ob er nur aus anderen Gründen, z. B. aus Ver gesslichkeit, Mangel an Mitteln u. s. f. dieselbe nicht mehr abholt; denn nur davon hängt es ab, ob die Uhr z. B. als herrenlos oder, was ein grösser Unterschied ist, als deponirte oder verlorene Sache, d. h. als noch in Jemand’s Eigenthum stehend, betrachtet werden muss. Wenn je durch Aussagen Dritter oder sonstwie festgestellt wird, dass der Eigenthümer aus beliebigen Gründen, z. B. wegen der hohen Reparaturkosten, sein Eigenthum an der zur Reparatur abgelieferten Uhr bewusstermassen aufgegeben hat, so ist der Gegenstand von dem Augen blicke dieses Entschlusses an herrenlos und kann nach gemeinem Recht wie nach den Partikulargesetzgebungen «occupirt» werden, d. h. Jeder, der will, in unserem Falle natürlich der Uhrmacher, kann unan fechtbares Eigenthum an jener Uhr erwerben und dieselbe Weiterver käufen oder sonst nach seinem Belieben über sie verfügen, wie über alle seine anderen Vermögensstücke. Es wird sich aber in Wirklichkeit nur sehr selten feststellen lassen, dass eine beim Uhrmacher zur Re paratur befindliche Uhr in obigem Sinne herrenlos ist, und nach juristischen Grundsätzen besteht im vorliegenden Falle keinerlei Ver- muthung dafür, dass der Eigenthümer sein Eigenthum wolle fahren lassen, wie wir es von unbedeutenden weggeworfenen oder auf der Strasse liegenden Gegenständen annehmen dürfen. Andererseits braucht der Occupant nicht einmal zu wissen, dass die Sache herrenlos sei; es kommt nur darauf an, dass sie thatsächlich herrenlos ist, aber allerdings muss er dies, falls, sein Eigenthumsrecht bestritten wird, nachweisen können. Es ist ferner möglich, dass die Uhr nicht abgeholt wird, nicht weil der Eigenthümer sein Eigenthum daran aufgeben wollte, sondern weil er durch äussere Umstände genöthigt war, sie im Stiche zu lassen, wenn er z. B. durch Domizilsveränderung, Krankheit, Kriegsfall u. s. w. am Abholen verhindert war. Hier wird die Uhr nicht herrenlos, kann also nicht occupirt werden, sondern bleibt im Eigenthum ihres ursprünglichen Herrn. Ein dritter und wohl der häufigste Fall wird der sein, dass der Eigenthümer die Sache, im angenommenen Falle also die Uhr, nicht «derelinquiren» will, sondern bei sich denkt: «Die Reparaturforderung ist mir zu hoch; mag der Uhrmacher die Uhr für sich behalten!» — In diesem
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