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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 24.1900
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 4 (15. Februar 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einladung zur Betheiligung an der Lehrlings-Prüfung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1900) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1900) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1900) 27
- ArtikelWarnung 27
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 27
- ArtikelFreuden eines Uhrmachers in Kiautschou 29
- ArtikelEntmagnetisir-Maschine 29
- ArtikelDent’s Dreizahn-Gang 30
- ArtikelSprechsaal 31
- ArtikelElektrische Neben-Uhr 32
- ArtikelPhysikalische Unterhaltungen 32
- ArtikelAus der Werkstatt 33
- ArtikelVermischtes 34
- ArtikelDiebstähle, Gerichtliches etc. 35
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 36
- ArtikelBriefkasten 36
- ArtikelPatent-Nachrichten 38
- ArtikelInserate 38
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1900) 39
- ArtikelAn unsere Leser! 39
- ArtikelEinladung zur Betheiligung an der Lehrlings-Prüfung 39
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 40
- ArtikelPrüfung des Gebrauchsmusterschutzes 41
- ArtikelReinigungs-Nadeln für Acetylen-Brenner 42
- ArtikelSchränkchen für Brillengläser und kleine Fournituren 42
- ArtikelVereinfachtes Schlußrad-Schlagwerk 43
- ArtikelNochmals die acht-karätigen Uhren 43
- ArtikelChristus-Uhr aus dem XVI. Jahrhundert 45
- ArtikelSprechsaal 45
- ArtikelAus der Werkstatt 46
- ArtikelVermischtes 46
- ArtikelDiebstähle, Gerichtliches etc. 47
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 47
- ArtikelBriefkasten 47
- ArtikelPatent-Nachrichten 48
- ArtikelInserate 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1900) 51
- AusgabeNr. 6 (15. März 1900) 63
- AusgabeNr. 7 (1. April 1900) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1900) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1900) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1900) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1900) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1900) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1900) 151
- AusgabeNr. 14 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1900) 175
- AusgabeNr. 16 (15. August 1900) 199
- AusgabeNr. 17 (1. September 1900) 211
- AusgabeNr. 18 (15. September 1900) 227
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1900) 243
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1900) 259
- AusgabeNr. 21 (1. November 1900) 271
- AusgabeNr. 22 (15. November 1900) 287
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1900) 299
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1900) 315
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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40 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 4 Bundes unterzeichnetes Diplom ausgestellt -werden, in welchem das Er- gebniß der Prüfung durch eines der folgenden Prädikate ausgedrückt werden wird: 1. vorzüglich; 2. sehr gut; 3. gut; 4. genügend. Für besonders gute Leistungen sollen außer dem Diplom noch Extra-Prämien ausgesetzt werden. Das Resultat der Prüfung wird im Bundes-Organ veröffentlicht werden. Binnen vierzehn Tagen nach Beendigung der Prüfung werden die eingesandten Prüfungs-Arbeiten kostenlos an die betreffenden Einsender zurückgesandt, wie überhaupt den Prüflingen, beziehungsweise deren Lehrherren aus der Theilnahme an der Prüfung — abgesehen von der Frankatur der einzusendenden Arbeiten — keinerlei Kosten erwachsen. Berlin, den 15. Februar 1900. Der Vorsitzende des Deutschen Uhrmacher-Bundes. Deutscher Uhrmacher-Bund Ein äußerst reichhaltiges Material legte uns die Pflicht auf, bereits zum 5. dieses Monats wieder eine Sitzung des geschäftsführenden Aus schusses einzuberufen. Einen der Hauptpunkte der Tagesordnung bildete wiederholt die schwere Schädigung, die durch den Vertrieb von Uhren nach dem System der Hydra-Coupons an vielen Orten den Kollegen erwächst. Der Vorsitzende verlas Zuschriften der Kollegen C. Hahn in Colmar (Elsaß), Johann Jaudas in Gebweiler und C. F. Trefzger in Wehr (Baden), aus denen hervorging, daß an den genannten Orten und in deren Umgegend der Vertrieb der berüchtigten Gutscheine leider einen außerordentlichen Umfang angenommen hat. In einem kleinen badischen Städtchen sind allein 200 Uhren nach diesem System ab gesetzt worden. Es sind in diesen Fällen schweizer Versandt häuser, die in Süddeutschland ihre Gutscheine vertreiben, nachdem die Kantons-Regierungen in der Schweiz überall jenes System verboten haben. Die Gemeingefährlichkeit dieses Treibens hat uns bekanntlich bereits vor Monaten veranlaßt, Eingaben an verschiedene gerichtliche Behörden abzusenden. Der Vorsitzende machte davon Mittheilung, daß bedauerlicherweise durchgängig abschlägige Bescheide eingegangen seien; es wurde deshalb nunmehr beschlossen, weitere Eingaben an den Reichskanzler, Fürsten zu Hohenlohe, und an den Herrn Regierungs-Präsidenten von Köln, Freiherrn von Richthofen, abzusenden. Die erste der beiden Eingaben hat folgenden Wortlaut erhalten: An den Herrn Reichskanzler, Fürsten zu Hohenlohe-Schillingsfürst, Durchlaucht, Berlin. Im Hinblick auf die wohlwollenden, der Hebung des Mittelstandes geltenden Bestrebungen der hohen Reichs - Regierung gestattet sich der Unterzeichnete Vorstand des Deutschen Uhrmacher-Bundes, die Auf merksamkeit der Reichs-Regierung auf eine neue, das Erwerbsleben des Mittelstandes aufs schwerste schädigende Erscheinung zu lenken und ganz ergebenst um gütige Abhilfe zu bitten. Seit einigen Monaten wird von zahlreichen Versandthäusern der Versuch gemacht, ein nach dem Prinzip der bekannten Schneeballkollekten konstruirtes Verkaufs-System einzuführen. Das in Massen verbreitete Flugblatt eines dieser Versandthäuser, des Jean Duell in Bonn, erlauben wir uns, im Abdruck beizufügen. Wie aus dem Inhalt desselben her vorgeht, ist das Verkaufs-System so eingerichtet, daß der auf eine Uhr Reflektirende nicht weniger als 43 Gutscheine ä 50 Pf. unterzubringen hat, ehe er in den Besitz einer solchen gelangt. In derselben Weise arbeiten die übrigen Versandthäuser, die sich des Gutschein-Systems bedienen. Die Neuheit und vermeintliche Billigkeit veranlaßt außerordentlich viele Leute zur Abnahme solcher Gutscheine, sodaß manche Städte mit den sogenannten Hydra-Coupons förmlich überschwemmt werden. Der Schaden, welcher auf diese Weise den reellen Uhrmachern zugefügt wird, ist enorm, und vielerorts wurde das Weihnachtsgeschäft der Uhrmacher, die auf dasselbe zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz oft gänzlich angewiesen sind, ruinirt. Fortgesetzt gehen uns Mittheilungen hierüber zu, die wir evtl. gern zur Verfügung stellen. Die zahllosen Klagen veranlaßten uns, bei der Staatsanwaltschaft zu Bonn und beim Amtsgericht Oldenburg Eingaben zu machen, mit dem Antrage, die Geschäftsführung derartiger Häuser mit Bezug auf die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung zu prüfen. Da beide Eingaben von den Behörden abgewiesen wurden, weil keiner der Paragraphen der Gewerbe-Ordnung anwendbar erscheine, da ferner das Uebel immer weiter um sich greift und die Klagen sich mehren, so sehen wir uns veranlaßt, bei der hohen Reichs-Regierung hierdurch um Schutzmaßregeln zu petitioniren. Für die Bedenklichkeit der neuen Erscheinung berufen wir uns darauf, daß seiner Zeit die Königl. Staatsanwaltschaft zu München sich mit der neuen Verkaufsform beschäftigte, leider aber keine Handhabe zum Ein schreiten fand. Eine besonders scharfe Beleuchtung erfährt die Ge meingefährlichkeit des neuen Verkaufs-Systems aber durch die That- sache, daß in der Schweiz die Regierungen sämmtlicher Kantone den Vertrieb und die Verbreitung der Gutscheine bei Strafe verboten haben, sodaß die schweizer Uhrenversandthäuser, denen auf diese Weise in der Schweiz das Handwerk gelegt ist, nun ihre Uhren mittelst des Gutschein-Systems in Deutschland absetzen. Besonders thun sich hierin zwei Firmen in Chaux-de-Fonds: ,,A la Gerbe“ und „Au Bonheur“ her vor, deren Gutscheine in Baden in Massen verbreitet sind und dort außerordentlichen Schaden verursachen. So hat beispielsweise das Haus „Au Bonheur“ wie uns aus Singen am Hohentwiel berichtet wird — m diesem nur 3000 Einwohner zählenden Städtchen über 200 Uhren abgesetzt und das Geschäft der Uhrmacher dort völlig lahmgelegt. Da bei sind die von den ausländischen Firmen gelieferten Uhren meist minderwerthiges Fabrikat — das Gleiche gilt auch von den durch viele deutsche Versandthäuser gelieferten Uhren, sodaß auch eine Schädigung des Publikums vorliegt. Diese Schädigung wird noch dadurch erweitert, daß die Scheine, wo sie in Menge auftreten, schließlich unverkäuflich bleiben, und die Inhaber solcher Gutscheine in ihrer Erwartung, billig eine Uhr zu erlangen, getäuscht werden. Jedenfalls aus diesen Er wägungen heraus hat das Groß herzoglich Badische Bezirksamt Säckingen kürzlich eine öffentliche Warnung vor dem Ankauf dieser Gutscheine erlassen. Sollte nun kein Gesetzes-Paragraph bestehen, der ein direktes Ver bot des gekennzeichneten schwindelhaften und die Allgemeinheit schädigenden Verkaufsverfahrens ermöglicht, so möchten wir der hohen Reichs-Regierung ergebenst den Vorschlag unterbreiten, die Regierungs behörden zum Erlaß öffentlicher Warnungen in der Presse oder den Amtsblättern an weisen zu wollen, um das Publikum dadurch von dem Ankauf derartiger Gutscheine im eigensten Interesse und im Interesse der Volkswohlfahrt zurückzuhalten. Wir geben uns gern der Hoffnung hin, daß die hohe Reichs-Regierung Mittel und Wege finden werde, dem verderblichen Angriff auf die Wurzeln unseres schwer gefährdeten Mittelstandes durch geeignete Maß nahmen zu begegnen. Ehrerbietigst (Unterschrift des Vorstandes.) Die zweite Eingabe an den Herrn Regierungs-Präsidenten zu Köln stellt gleichzeitig eine Beschwerde dar gegen den ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft Bonn auf unsere frühere Eingabe, mittelst deren wir um gesetzliches Einschreiten gegen das Versandthaus Jean Duell in Bonn ersuchten (s. Artikel „Deutscher Uhrmacher-Bund“ in No. 23 v. Js.). Sie sucht besonders die juristische Seite der Angelegenheit zu entwickeln und sei daher nachstehend ebenfalls im Wortlaut wieder gegeben. Seiner Hochwohlgeboren Herrn Regierungspräsidenten Freiherrn von Richthofen Köln a. Rh. Seitens mehrerer rheinländischen Mitglieder des Unterzeichneten Deutschen Uhrmacher-Bundes sind uns Beschwerden über den Geschäfts betrieb der Firma Jean Duell in Bonn zugekommen. Die Firma vertreibt in großen Mengen ein Flugblatt, worin sie ein nach dem Muster der Schneeballkollekten eingerichtetes Verkaufssystem entwickelt und die Abnahme ihrer Gutscheine empfiehlt. Das betreffende Verkaufs verfahren ist so eingerichtet, daß der auf eine Waare der lirma Jean Duell reflektirende Käufer nicht weniger als 43 Gutscheine ä 50 Pf. theils direkt, theils durch die Freunde und Be kannten seiner Freunde untergebracht haben muß, ehe er in den Besitz des Verlangten, in diesem Falle einer Taschenuhr, kommt. Dieser ganze Vertrieb ähnelt sehr der bisher in Deutschland in der Regel nur zu wohlthätigen Zwecken unternommenen Schneeballkollekte. Ein Versuch, dieselbe zu geschäftlichen Zwecken zu benutzen, ist gleich zeitig auch in der Schweiz gemacht worden, ist hier aber auf sofor tigen Widerstand bei den sämmtlichen Kantonsregierungen gestoßen. Die Regierung des Kantons Neuchätel beispielsweise erwägt, daß die Inhaber der Gutscheine die Aufgabe haben, sechs Gutscheine unter zubringen, d. h. für dieselben Käufer zu suchen und daß deren Preis ein Theil des wahren Preises der feilgebotenen Waare ist. Sie erwägt ferner, daß das Unterbringen der Gutscheine gleichkommt dem Auf- suchen einer Bestellung auf die Uhr; sie erblickt hierin die Thätig- keit von Handlungsreisenden, findet angesichts der Unsicherheit der Vortheile und weil Verluste für die Käufer der Gutscheine unvermeid lich seien, dem Verkäufer aber ungerechtfertigte Vortheile zufließen, den Vertrieb dieser Art gemeinschädlich und hat durch Verfügung vom 3. November v. J. das Anbieten und Unterbringen der Gutscheine bei Strafe verboten. (Vergl. La Föderation horlogere in Chaux-de-Fonds No. 92 vom 19. November 1899). Die berner Kantonsregierung hat den Verkauf nach dem erwähnten Systeme gleichfalls verboten, weil derselbe ein Gewerbebetrieb im Um herziehen sei, weil erfahrungsmäßig die Unternehmer der sogenannten Hydra- oder Schneeballverkäufe dem Käufer nicht wirklich den ver sprochenen Werth lieferten, weil ferner nicht alle Inhaber für ihre Zahlungen Waaren erhielten und darum eine Aehnlichkeit mit Lotterien und eine Ausbeutung des Publikums vorliege. (Vergl. No. 94 der Föderation horlogere vom 26. November 1899). Unseres Erachtens enthält das oben bezeichnete Verkaufssystem einen Gewerbebetrieb im Umherziehen, weil jeder Käufer von sechs Gutscheinen, indem er sich bemüht, dieselben seinerseits wieder zu verkaufen, Bestellungen auf Uhren sucht, denn der Abnehmer eines Gutscheins will natürlich den Betrag nicht schenken, er betrachtet ihn als eine Anzahlung auf eine ihm zu liefernde Uhr. Diesen Charakter
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