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Erzgebirgischer Volksfreund : 03.10.1906
- Erscheinungsdatum
- 1906-10-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-190610039
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19061003
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19061003
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1906
- Monat1906-10
- Tag1906-10-03
- Monat1906-10
- Jahr1906
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 03.10.1906
- Autor
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. N Tageblatt und Mnkblatt M fijr öle kak.mö LtödttzchenBehSröen in Me, Grünhain.Lattenstein. Johann' georgensrMLHM^. ÄevM1e1.-schneeberg.HchwaiZenbesg bzmWil-enfels. Nr. 228. D«r „SrjgkUreUch« »»Ilifieund" «schiUi, «LzNch mU «xMu>»»° noch d«n Sonn. und Srlnagin. «U>»»n-u»nt »«tUch I« VV- Jnlerate: tm Dnt«blaM>«jtri der Raum Nir LUtwSrt» lb Ma., tm amtlichen Lei 4L Ps«., tm Retl.-reil dt« 2 der SW-V-MM« 12 M,.. de^l. l der Ramu der Ssp. <torpu»t«ll« p. S»rvu»e«llr US Pfg. Mittwoch, den 3. Oktober 1906. Jnleraten-Rnnadme sllr die am Nachmittag «rschetnen»« Nummer dl« vor mittag it Uhr. Line Blirglchast für die nächst«iigtae Aufnahme der Anzeigen bez. an den oorgesihrtedenen ragen sowie an brsiimmter Stelle wird nicht geaeden, edens» wird für die Rtchttgtei» televhonifch oufgegebener Anzetaen nicht garantiert. AudwSrtige AuftrLgenur gegen Voraugdezahlung. Für Rück gabe -tngesandter Manuskripte macht sich di- Redaktion nicht uerantwortttch. SV. Jahrg. Die Königlich Sächsische Regierung hat mit den Regierungen von Preußen — ausgenommen für die Hohenzollernschen Lande — Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braun schweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarz burg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L-, Reuß j. L., Schaum burg-Lippe, Lippe, Hamburg, Lübeck und Bremen eine Vereinbarung getroffen, daß alles Fleisch von Schweinen, das innerhalb des Gebietes der beteiligten Staaten in Verkehr kommt und aus einem dieser Staaten stammt, als auf Trichinen untersucht angesehen wird, weil in allen Vertragsstaaten die Untersuchung nach im wesentlichen gleichen Grund sätzen vorgeschrieben ist. Für den in § 31 Abs. 1 der Sächsischen Verordnung zur Ausführung der Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze vom 27. Januar 1903 zugelassenen Nachweis, daß das Fleisch bereits amtlich auf Trichinen untersucht worden ist, genügt mithin die Fest stellung, daß das Fleisch aus einem der Vertragsstaaten stammt. Der Nachweis des Herkunftsortes wird a) bei Bahn- und Postsendungen ausreichend durch das Begleitpapier der Sendung (Frachtbrief, Postpaketadresse), d) wenn das Fleisch von Personen mitgeführt wird durch den Nachweis von deren Herkunftsort geführt. Ebenso sind amtliche Zeugnisse, die die Herkunft des Fleisches ausreichend nachweisen, als genügend anzusehen. Die Untersuchung des in das Gebiet der Vertragsstaaten eingeführten Fleisches hat an dem Orte zu erfolgen, an dem zuerst die Möglichkeit besteht, das Fleisch in Verkehr zu bringen. Erfolgt hiernach eine Weiterführung innerhalb des Vertragsgebiets, so ist es weiterhin gleich Fleisch aus einem der Vertragsstaaten zu behandeln. Für Schweinefleisch, das aus einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Bundesstaate oder den Hohenzollernschen Landen stammt, oder bei dem der Nachweis der Herkunft auS einem der Vertragsstaaten nicht mit der genügenden Sicherl eit geführt erscheint, oder sonst der Verdacht vorliegt, daß es nach der Einfuhr in das Vertragsgebiet noch nicht der Trichinenschau unterlegen hat, ist nach wie vor ein ausdrücklicher Nachweis für die erfolgte Trichinenschau zu fordern oder das Fleisch in Sachsen zu untersuchen. Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember dieses Jahres in Kraft. Ortsgesetze und Regulative der Gemeinden über die Trichinenschau sind hiermit in Einklang zu bringen. Dresden, am 26. September 1906 Ministerium des Innern. Herr Bezirtstierarzt Schaller hier ist vorn 3. bis mir 13. Oktober dieses Jah res beurlaubt und mit seiner Stellvertretung Herr Bezirkstierarzt IZr. Fambach in Glauchau beauftragt worden. Nr. 3082. III. Zwickau, den 1. Oktober 1906. Königliche Amtshauptmannschaft. Freitag «nd Sonnabend, den S. und «. Oktober LSV«, werden wegen Reinigung der Geschäftsräume nur dringliche Geschäfte erledigt. Schneeberg, den 1. Oktober 1906. Königliches Amtsgericht. Harten st ein. Die HanSlisten für die Einschätzung zur Staatseinkommensteuer bctr. Behufs der Einschätzung zur Einkommensteuer und Ergänzungssteuer für das Jahr 1907 werden die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter des hiesigen Stadt- und Gutsbezirks hierdurch veranlaßt in die ihnen nächster Tage durch unsere Schutzleute zu gehenden Hausltsten sämtliche steuerpflichtige Bewohner ihrer Häuser auch Untermieter und Schlafstelleninhaber, gleichviel ob dieselben die ganze Woche in Hartenstein aufhältlich sind oder nicht, nach Maßgabe der auf diesen Listen befindlichen Vorbemerkungen einzu tragen und alle sonstigen in den Listen näher bezeichneten Angaben zu machen, sodann aber die vollständig ausgefüllten Listen eigenhändig zu unterschreiben und binnen 1« Tagen von der Zufertigung an gerechnet bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 während der üblichen Geschäftszeit im Stadtkassenlokal persönlich oder durch zuverlässige Leute, welche die etwa noch weiter nötige Auskunft erteilen können, abzugeben. Die Abgabe durch Kinder ist «nznlässig. Die Ausfüllung der Hauslisten hat nach dem Stande am 12. Oktober 1906 zu geschehen. Ganz besonders aufmerksam machen wir auf die genaue und gewissenhafte Aus füllung der Spalten 5 und 9. Mit Geldstrafe bis zu SV kann belegt werden, wer in den zum Zwecke der Einschätzung seines Einkommens von ihm gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten Unrichtigkeiten zu Schulden kommen läßt, sofern nicht diese unrichtigen Angaben bereits als Steuerhinterziehung zu bestrafen sind. Stadtrat Hartenstein, am 1. Oktober 1906. Forberg, Bürgermeister. H. Bürgerrechtsemerbung m Johanngeorgenstadt. Unter Bezugnahme auf die unter O ersichtlichen Bestimmungen in 8 17 der Revidierten Städteordnung werden alle diejenigen hiesigen Einwohner, die zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt ^bez. verpflichtet sind, hiermit aufgefordert, sich bis zum 18. Oktober d. I. an Ratsstell anzumelden. Johanngeorgenstadt, am 1. Oktober 1096. Der Bürgermeister. O Dr. Wagner. 8 17. Zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt sin-alle Gemeindemitglieder, welche 1. die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2. das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3. öffentliche Armenunterstützung weder beziehen im noch Laufe der letzten zwei Jahre biogen habe«, 4. unbescholten sind, 5. eine direkte Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6. aus die letzten 2 Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen» und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthalts vollständig be richtigt haben, 7. entweder a. im Gemeindebezirk ansässig sind oder b. daselbst seit wenigstens zwei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz haben oder o. in einer anderen Stadtgemeinde bis zur Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes stimmberechtigte Bürger waren. Dagegen sind zum Erwerb des Bürgerrechts verpflichtet diejenigen zur Bürger rechtserwerbung berechtigten Gemeindemitglieder, welche männlichen Geschlechts sind, L. seit 3 Jahren im Gemeindebezirke ihren wesentlichen Wohnsitz haben und 6. mindestens 9 Mark an direkten Staatssteuern jährlich zu entrichten haben. Johanngeorgenstadt. und der Verordnung vom 23. September 1879 von dem unterzeichneten Stadtrat aufge stellte Verzeichnis der in dem hiesigen Gemeindebezirke wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, (Urlifte) liegt vom «. Oktober ISO« a« auf hiesiger Ratsexpedition zu jedermanns Einsicht aus und können Einwendungen gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit innerhalb einer einwöchigen Frist von dem gedachten Zeitpunkte an schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei der hiesigen Ratsexpedition er hoben werden. Unter Hinweis auf die unter O beigedruckten gesetzlichen Bestimmungen wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Johanngeorgenstadt, am 1. Oktober 1906. Der Stadtrat. Dr. Wagner. O " Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben - 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennuna der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann- 3) Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben- 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben- 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben - 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind- 5) Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister - 2) Mitglieder der Senate der freien Hansastädte - 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können- 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können - 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft - 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte- 7) Religionsdiener- 8) Volksschullehrer- 9) dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwal tungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte findest auch auf daS Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung -es Gerichtsversassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 re. enthaltend; vom 1. März 1879. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht be rufen werden: teuer auf 2. Termin, 1) die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien- 2) der Präsident des Landesconsistoriums- 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen- 4) die Kreis- und Amtshauptleute- 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenmomen sind. Grünhain. s Ute« auf 3. Termin, L auttafs- auf 2. Termin, Emkommeu- und Ergänzung-st WafserzinS auf das 2. Halbjahr. Srüvhaio, dm Ä. SÄember IS06. D
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