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Wochenblatt für Zschopau und Umgegend : 14.12.1935
- Erscheinungsdatum
- 1935-12-14
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id512512809-193512144
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id512512809-19351214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-512512809-19351214
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Druckfehler: Beilage „Heimatklänge“ enth. falsches Ausgabedatum.
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungWochenblatt für Zschopau und Umgegend
- Jahr1935
- Monat1935-12
- Tag1935-12-14
- Monat1935-12
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Zeiiung für die Orte: KrumherAerSdorf, Waldkirchen, Böraichen, Hohndorf, Wilifchthal, Weißbach, Dittersdorf, Gornau, Dittmannsdorf, Wilschdorf, Scharfenstein, Schlößchen - Porfchendori U«. LSI 1S3. 8 Änzei«envieife: Die 4Ü «m breite Millirneterzeile 7 Pf.; die b3 mm breite Millimetemeile im Tertteil 2b Pf.: Rachlanitafiel L Ziffe und Nachiveisgebühr 25 Pf., zuziisilich P^rto. Wochenblatt für Zschopau M und AmgsKAnö UchopüNer Tageblatt Anzeigee Drs Wochenblatt für ülchopau und Umgehend (Zschopauer Tageblatt und Anzeiger) ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Flöha, des Finanzamts und des Stadtrats »u Zschopau behördlicherseits bestimmte Blatt Bankkonten' Erzgebirgische Handelsbank e. G. m. b. H. Zschopau. Äemeindegirotonto: Zschopau Nr. 4t Postscheckkonto: Leipzig Nr. 42884 — Fernsprecher Nr.712 Las „Wochenblatt für Zschopau und Umgegend, Zschopauer Tageblatt und Anzeiger", erscheint werktäglich. Mo natlicher Bezugspreis 1.7«) Mk. Zn- ,'tellgeb.M Pfg. Bestellungen werden in »ns.GeschäftSst. von den Boten, sowie von allen Postanstalten angenommen Wichtige GesetzesbeschUe des Reichswinetts Der Führer dankt Amtlich wird mitgeteilt: In der Kabinettssitzung am Freitag wurde zunächst das Gesetz über die Neichsärztcordnung verabschiedet, wonach die Reichsärztekammer eine Körper schaft des öffentlichen Rechtes, die Vertretung der deut schen Aerzteschaft ist. Tas Gesetz enthält Bestimmungen über die Berufspflichten und die Berufsordnung der Aerzte und über die Zuständigkeit der ärztlichen Berufsgerichce sowie über die Staatsaufsicht. Ferner wurde eine Aenderung des Gesetzes betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau beschlossen, wonach in Gemeinden über 50t)N Einwohner mit der Leitung der öffentlichen Schlachthäuser in Zukunft tunlichst nur approbierte Tierärzte betraut werden sollen. Ein Gesetz über die Verpachtung und Ver waltung öffentlicher Apotheken bestimmt, daß Apotheken, die für Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weiter geführt werden, für die Dauer dieser Zeit grundsätzlich an einen approbierten' Apotheker zu verpachten sind. Dasselbe hat zu geschehen, wenn die Verwaltung der Apotheken Mängel aufweist. Das Gesetz über die Veräußerung von Nießbraucherrechten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten sieht eine Uebertragbarkeit dieser Rechte auch auf juristische Personen vor. Mit Rücksicht auf bestimmte Verhältnisse durchbrickt das Gesetz in beschränktem Matz den Grundsatz der Un übertragbarkeit des Nießbrauches und der beschränkten per sönlichen Dienstbarkeit: Falls das Recht einer juristischen .Person zusteht, geht künftig im Wege her Gesamtrcchts- nachfokge auch der Nießbrauch und die beschränkte per sönliche Dienstbarkeit auf den anderen über, wenn der Uebergang nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird; es wird weiter, wenn sonst ein von einer juristischen Person be triebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unter nehmens auf einen anderen übertragen wird, auch die Uebertragung des Nießbrauches oder der beschränkten per sönlichen Dienstbarkeit unter der Voraussetzung zugclas- sen, daß das Recht den Zwecken des Unternehmens oder des Teiles des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Das zweite Gesetz zur Aenderung der Rechtsanwalts ordnung. Durch die in die äußere Form einer Aenderung der bestehenden Nechtsanwaltsordnung gekleidete gesetzliche Regelung hat das Berufsrecht der Rechtsanwälte eine grundsätzliche Neuordnung in nationalsozialistischem Geist erfahren. Die im Frühjahr 1933 geschaffene vorläufige körper schaftliche Spitzenvertretung der Rechtsanwälte: die bis herige Neichsrechtsanwaltskammer, wird jetzt abgelöst von Ke« Reichsministern der neuen Neichsrechtsanwaltskammer, die die öffentlich- rechtliche rechtsfähige Spitzenvertretung der Anwaltschaft bildet. Diese umfaßt als Gcsamtkörperschaft alle bei deut schen Gerichten zugelassenen Rechtsanwälte; sie wird nach nationalsozialistischen Verwaltungsgrundsätzen von ihrem Präsidenten geführt, der ehrenamtlich tätig ist und vom Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsführer des BNSDI auf fünf Jahre berufen wird. Dem Präsidenten stehen das Präsidium und der Beirat be ratend zur Seite. Die Reichsrechtsanwaltskammer unter liegt als selbstverwaltende Gesamtkörperschaft der Reichs aufsicht, die der Reichsminister der Justiz als zuständiger Fachminister ausübt. Das Gesetz bringt ferner eine grundlegende Neuord nung über die Anwaltslaufbahn, für die der Grundsatz maßgebend war, daß der Anwalt als ein vollberechtigter und vollverpflichteter Mitarbeiter am Recht eine der des Richters und Staatsanwaltes gleichwertige Ausbildung habe müsse, und daß der schrankenlose Zustrom vergeblich brotsuchender Iunganwälte den Anwaltsstand nicht völlig zerstören und verwässern dürfe.Das nene Gesetz sieht deshalb einem dem Werdegang des Richters entsprechenden, aus die Eigenart des freien Anwa'.tsberufes zugeschnittenen vierjährigen Probe- und Anwärterdienst vor. In jedem Gerichtsbezirk werden in Zukunft nicht mehr Rechtsanwälte zugelassen, als einer geordneten Rechtspflege dienlich ist. Durch ein Gesetz über die Zuständigkeit der Amts gerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Wertgrenze auf 500 Mark (bisher 1000 Mark) herunter gesetzt. Nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung wird ein Konzessions- zwanq für jede Art von Rechisveratung festgesetzt. Das dritte Gesetz über einige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapitawerkchrs sieht eine abermalige Verlän gerung der Fristen für die auf Grund der seinerzeitigen zwangsweisen Herabsetzung der Zinsen festgcschriebcncn Kredite, aber auch eine neue Auflockerung vor. Tas Gesetz zur Förderung der Energie wirtschaft soll den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbe werbs verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbandswirtschaft fördern und durch alles dies die Ener giewirtschaft so sicher und billig wie möglich gestalten. Tas Gesetz über Spar- und Girokassen, Kommunal- kreditinstitntc und Girovervände sowie Girozentralen sieht eine Verlängerung der mit Jahresende ablaufenden Er- müchligung zur Neuorganisatiou des Sparkassenwesens bis 3l. Dezember 1936 vor, Durch das Maß- und Gewichtsgesetz kindct eine Zusammenfassung einer ganzen Reihe von Gesetzen und eine Erweiterung der Eichpflicht statt. Tas Gesetz über Aenderung des Rcichsgcsetzes über das Kreditwesen I bringt eine Anzahl von Ergänzungen, insbesondere be ziehen sich diese auf die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren und die Erledigung von Beschwerden durch das Aufsichtsamt. Turch das Gesetz über die Auflösung von Zweck sparunternehmungen werden die Mobiliar- und Zwecksparunternehmungen aufgelöst und ihre Geschäfte unter Mitwirkung des Reiches liquidiert. Das Gesetz über Aenderungen auf dem Gebiet der Reichsversorgung sieht vor, allen um 60 und 50 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Kriegsbe schädigten ohne Unterschied des Alters die Front- zulage zu gewähren. Bisher wurde die Frontzulage nur den über 50 Jahre alten oder den um mehr als 70 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Front kämpfern gewährt. Das Reichskabinett genehmigte das Gesetz über die Besoldung der Angehörigen des Reichsarbeits dienstes sowie ein Gesetz über die Aenderung des Be soldungsgesetzes und einen Ergänzungsplan zur Neichsbesoldungsordnung, die durch die Uebernahme und Einstufung von Beamten der Länder auf das Reich notwendig geworden sind. Am Schluß der Kabinettssitzung, der letzten in diesem Jahr, sprach der Führer und Reichskanzler den Mitglie dern des Neichskabinetts seinen Dank für die im verflos senen Jahr geleistete Arbeit und seine besten Wünsche im das neue Jahr aus. Das neue Gesetz über die Fronizulage. Die Negierung Adolf Hitlers hat es für ihre Ehrcn- i Pflicht gehalten, in der Versorgung unserer Frontkämpfer die großen Opfer anzucrkennen, die sie in freudiger Hin gabe für Volk und Vaterland gebracht haben. Tas Kernstück des Gesetzes vom 3. Juli 1934, das wichtige Grundsätze für die Versorgung im nationalsozia listischen Staat festlegt, war daher die Einführung einer Frontzulage für unsere versorgungsberechtigtcn Front kämpfer. Da jedoch dieses Gesetz auch unaufschiebbare Ver besserungen für die Kriegcrhinterbliebenen durchführen musste, war die uneingeschränkte Gewährung der Front zulage zunächst nur für alle um mindestens 70 Prozent in ihrer Erwerbsfähigkeit geschädigten Frontkämpfer mög lich; für alle übrigen versorgungsbercchtigten Frontkämp fer mußte die Vollendung des 50. Lebensjahres Voraus setzung sein. Ter Wunsch, den Kreis der Empfänger der Frontzulage ohne Rücksicht auf das Alter weiter auszu dehnen mußte, daher damals zurückgestellt werden. Das Gesetz vom 13. Dezember 1935 beseitigt nunmehr ab 1. April 1936 die Altersgrenze für alle um 60 und 50 Prozent durch eine Kriegsdienstbeschädigung in ihrer Er werbsfähigkeit beeinträchtigten Frontkämpfer. Diese we sentliche Erlveiternnq des Kreises der Empfänger der Frontzulage wird von den Angehörigen der alten Wehr macht lebhaft und dankbar begrüßt werden. Der Führer und die Neichsrcgierung, der zahlreiche Frontsoldaten als Reichsminister «„gehören, zeigen damit, daß sie sich mit den Frontkameraden des Weltkrieges in Treue verbunden fühlen. Die erneute Hervorhebung der kriegsbeschädigten Front kämpfer durch das Gesetz vom 13. Dezember 1935 erhält noch dadurch eine besondere Bedeutung, daß sie zu einem Zeitpunkt kommt, in dem das deutsche Volkshccr neu er standen und der Wehrdienst wieder allgemein Ehrendienst geworden ist. Oie Besoldung der Angehörigen des Mlchearüciisdienstes. Zu dem Gesetz über die Besoldung der Angeböngcn des Neichsarbcitsdienstes teui die Ae.aM.'Uung des Ar beitsdienstes mit: . , Tie Bestimmun,zen de-? Reicbc-aA'r u''cr d:e „Pflichten und Rechte der Anacbörig n des .„.-icds.'.ideiis- dienste-?", die bereits am 1. Oktober 19'.."> in Kraft getre ten sind, ermöglichen, in Verbindung mit dem jetzt verab schiedeten Besoldungsgesetz, nnnmebr die Eingliederung aller hierfür in Frage kommenden Führer des National sozialistischen Arbeitsdienstes in den Reichsarbeitsdieust. Im Neichsbesoldnttg-ögesetz erscheinen also nunmehr neben den Soldaten der Wehrmacht und den Beamten die Angehörigen des Reichsarbeitsdieustes als eine beson dere G r tt p P c von S t a a 1 s d i c u e r n. Tie im neuen Gesetz feslgelegle Besoldungsordnniig paßt sich den besonderen Verhältnissen des Arbeitsdienstes au: die Gehaltssätze liegen etwa in der^obe der Gehälter v o n R e i ch s b e a m t e u. Insbesondere unterliegen diese Gehälter, mit Ausnahme derjenigen für -ruppführcr, durchweg deu Kürzungen noch den bekann- Die WnkWMHmlW Kes EWHrminges Ker MmMen Grohe Kundgebung in Weimar Iu der überfüllten Wcimarhallc in Weimar sand Donnerstag abend in einer großen Kundgebung die Auf- richtung des Ehrcnführerriugs des Ncichsbundes der Kinderreichen statt. Als Vertrete: des Reichs- und preußischen Innen ministers Dr. Frick sowie des Neichsführers SS. Himm ler war Ministerialdirektor Dr. Gütt, der zum Ehren- führerring gehört, erschienen. Ferner war vom Führer- ring zugegen der Direktor des Reichsausschusses für Volksgesundheit beim Reichsministerinm des Innern, Dr. Rüttle, und der Direktor im Statistischen Reichs- .amt, Dr. F. Burgdörfer, und der württembergische Finauzministcr Dr. D e b l i n g e r. Der Führer der Kin derreichen, Reichsbnndleiwr Wilhelm Stüwe beant wortete die Frage, was kinderreich heiße, unter anderem damit, daß kinderreich jene deutschen Familien seien, die sich froh zum Kinderreichtum bekennen. Der NBK. sei ein Bund der Auslese, aber auch des Kampfes. Ein Mißbrauch der Sprache wäre es aber, wenn man den Kinderreichtum ziffernmäßig erfassen wollte. Unerwünschter Nachwuchs sei kein Reichtum für <ein,Bolk, sondern eine schwere Belastung. Es könne des- halb die Trennung zwischen deutschblütigen kinderreichen Familien und erbkranken oder asozialen Großfamilien gar nicht scharf genug durchgeführt werden. Unter großem Beifall vollzog Wilhelm Stüwe die Gründ u n g des Ehrenringes, an dessen Spitze sich der Reichs st alt- Halter Sankel gestellt hat» wobei Dr. Gült sein Stellvertreter ist. Unter immer wieder aufbrausendem Beifall wurden die Namen der Mitglieder einzeln verlesen. Der Leiter des rassenpolitischen Amtes der NSDAP., Neichs- amtsleiter Dr. Groß, sprach dann über das Gesetz des Ganzen in unserem Volk, das nicht nur aus den Lebenden, sondern auch ans den Voreltern und Kindes- kinderu, der ganzen Kette des Lebens ans Vergangenheit und Zukunft besteht. Auch er sah den Begriff des Kinder reichtums nicht zahlenmäßig, sondern in der Erhaltung der Anlagen, die wir nicht schaffen können, sofern es sich um Fragen des Blutes oder des Erbwcrtes handelt. Wir können nicht Aufbau mit den besten Anlagen der Nation treiben, sondern haben sie z u h e g e n u n d z u pflegen in alle Zukunft. . .
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