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Frankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger : 10.02.1884
- Erscheinungsdatum
- 1884-02-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1786999250-188402100
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1786999250-18840210
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1786999250-18840210
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungFrankenberger Tageblatt, Bezirks-Anzeiger
- Jahr1884
- Monat1884-02
- Tag1884-02-10
- Monat1884-02
- Jahr1884
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midlichst ezirksa^ mit S milie c 1884 MM I Dank. flau. «21 rnar eriyoy« mm Rraen. SSntt« >crschied öchigem Mutter, Chri- erfolgt s Bei- »ckchtint «Wch, «u ilusnahm« der «onn- und Sesttoge, »dend» für den fol genden Lag. prell »iertellährlich > M. dd Pfg., monatlich do Pf»., Einzel-Nrn. »Pfg. Bestellungen nehmen alle Post anstalten, Postboten und die Ausgabe stellen de» Tage blattes an. ne beim wergeß- ns wer- ich am h, des > zu be- d Nach- > Eiche" chlafene »ergeben , allen wn nah reichem ilnahme ink für überaus )en Ge- Ferner ' Geleit -n Allen Der Stadtrat Kuhn, Brgrmstr. örtliches uu» SSchMeS. Frankenberg, 9. Februar 1884. s Unsere jüngere strebsame Weberbevölkerung ver- Die Krankenversicherung -er Arbeiter. (Nachdruck verboten.) (Fortsetzung.) In das vorerwähnte, den bestehenden Bau-, Schul-, Feuerwehr-rc.» Regulativen ähnliche Gemeindestatut, welches sowohl Bestimmungen über die Gemeindekranken- kasse wie über Errichtung von Ortskassen enthalten mußte, dürften besonders Bestimmungen über folgende Punkte aufzunehmen sein: Es sind die Klassen von Ar- beitern genau zu bezeichnen, welche im betreffenden Orte laut Gesetz zur Teilnahme an der Gemeindekrankenkaffe verpflichtet sind, und diejenigen, welche nach Beschluß der Gemeindebehörden dazu genötigt werden sollen. In letzterer Beziehung wird es sich hauptsächlich darum handeln, z. B. zu bestimmen, ob Handlungsgehilfen und (an sich selbständige Gewerbtreibende, die Haus industrie treiben, also z. B. Lohn-Posamentiere, Sticker, Weber, Spielwarenarbeiter rc. zu der Kasse zugezogen werden sollen. (Fabrikarbeiter, Handwerksgehilfen und -Lehrlinge, sowie Arbeiter in Betrieben, in denen Mo toren zur Verwendung gelangen, sind laut Gesetz ver sicherungspflichtig.) In das Gemeindestatut gehören ferner Bestimmungen über die Zahlung der Beiträge (8 2), über das Meldewesen (8 49), über die Art der Unterstützung (88 6 und 7), sowie über ganzen oder teil weisen Ausschluß von Unterstützung bei Krankheit infolge von Raufereien, Trunkfälligkeit und Ausschweifungen (8 6). Es ist in dem Gemeindestatut Bestimmung zu treffen, ob der von den Arbeitgebern zu zahlende Beitrag gewissen Arbeitgebern zu erlassen ist (8 52) und ob auch die Arbeitgeber Beiträge zu zahlen haben (z. B. Kaufleute^, deren Arbeiter erst durch Beschluß der Ge- meindebeyörden zur Kasse zugezogen werden (8 54). Ferner dürfte wohl auch in dem Gemeindestatut Be stimmung zu treffen sein, für welche Gattungen von Ar beitern eine besondere Krankenkasse errichtet werden soll. Diese z. B. für Metallarbeiter oder Posamentierer oder Lederarbeiter zu errichtenden Spezialkaffen, die wenigstens > 100 Mitglieder haben müssen, werden im Gesetz mit dem leicht mißzuverstehenden Namen Ortskrankenkaffen bezeichnet, was demnach durchaus nicht gleichbedeutend -mit Gemeindekrankenkaffe ist. Für die Spezialkaffen, die also Ortskrankenkassen genannt werden, sind nach 8 26 besondere Statute von der Gemeindebehörde aufzustellen ; doch sind hierbei erst die beteiligten «rbeuer und Arbett- geber oder Vertreter derselben über ihre Meinungzu hören. Es können diese OrtSkaffen wesentlich zur Ent- lastung der Gemeindekrankenkasse beitragen; fie werden -aber bei der Konkurrenz der sogenannten eingeschriebenen Bekanntmachung- Von dem unterzeichneten Amtsgerichte soll den »8. April 1884 die dem Occonomen Karl Friedrich Hunger zugehörigen Nr. 9 und 77 des Katasters, Nr. 7^7^77'9 des Grund- und ^pAkenbuchs für Frankenberg, welche Grundstücke am 26. Januar 1884 ohne ^eru-ftqngung der Oblasten auf 1O3V5 Mark — Pf- . „ gewürdert worden sind, nothwendiger Weise versteigert werden, b-kannt^äe- nähme auf den an hiesiger Gerichtsstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt ge macht wird. Frankenberg, am 30. Januar 1884. . r . "" MM--. EViegano. dtkauntmachu g ^scheine, welche Ende Bis auf Weiteres kauft 4j Zige Frankenberger Sta Iw i Jahres in 4Kige umgewandelt werden, zum Cour,e Frankenberg, am 6. Februar 1884.? ^^^nverwaltung. d ' e Sp " Kuh«, Brgrmstr^ ^Bekanntmachung. auf den 1. Termin d. Js. sind Pfennigen von feder Steuereinheit spätestens zum an die Stadtsteuereinnahme hierzu bAhA"* Mit dem Verkaufe von Wurmsamen und Santonin haltenden Mitteln befassen, bringen wir hiermit zur Kenntniß, daß der Verkauf gedachter Arzneimittel der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875 (Verzeichniß 8) zufolge nur in den Apotheken ge- '^bt ist und daß Zuwiderhandlungen hiergegen nach 8 147 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 300 M. beziehentlich verhältnißmäßiger Haft zu bestrafen sind. Frankenberg, den 7. Februar 1884. . .. Der Stadtrat h. Kuhn, Brgrmstr. Gr. Amtsblatt der Königs. ÄmtslMptmannschaft Flöha, des König!. Amtsgerichts un- -es Lta-Kats P Frankenberg. ^^'AelchA L VÄ?" «Kr kr BerlagSexpeditlon auch dem, ZeitungSbotm auswärts sämtliche Bünau« und Filialstellen der Ann-ntmexpeMone^ v > i U'" - L. Daub« L So. ,e. außerdem in Auerswalde Hr. Gastwirt Anton Richter (im Erbgericht), in Niederwiesa Hr- lich zulässig sind und dem Arbeiter teilweise größere Selbständigkeit einräumen, nur dann mit Glück begründet und fortgeführt werden, wenn die betreffenden Verhand lungen mit den Arbeitern ebenso wohlwollend als ge schickt geführt werden. Hier wird es sich besonders zu zeigen haben, wie weit die Verwaltung im stände ist, den hochherzigen Ideen, die das Gesetz entstehen ließen, gerecht zu werden und wie viel sie zur Lösung der sozialen Frage, der ja das Gesetz über die Krankenver sicherung der Arbeiter gewidmet ist, beitragen kann. Zur Entlastung der Gemeindekrankenkasse können außer den Ortskrankenkassen und freien Hilfskassen noch andere Spezialkasscn dienen, die von Fabrikunternehmern, von Bauunternehmern oder von Innungen ins Leben gerufen werden. Diese Spezialkassen werden als Fabrik oder Betriebskrankenkassen, als Baukrankenkassen und als Jnnungskassen bezeichnet; sie fungieren im allgemeinen wie die Ortskrankenkassen unter Aufsicht der Behörden, nur daß der Unternehmer bei eventuellem Defizit für dasselbe aus eigenen Mitteln Deckung zu schaffen hat (88 64 und 65). Diese Kassen werden sich meist an die schon jetzt in Fabriken u. s. w. bestehenden Krankenkassen anschließen können, es wird dazu nur gewisser Ab änderungen in den betreffenden Statuten, sowie in vielen Fällen einer Erhöhung der Unterstützungen bedürfen. Die nach landesgesetzlichen Bestimmungen errichteten Knappschaftskassen, welchen schon bisher die Unterstützung erkrankter Bergleute oblag, haben weiter zu bestehen; demnach sind Bergleute zu den anderen Kassen nicht heranzuziehen. Die Knappschaftskassen haben aber ebenso wie die freien Hilfskassen ihre Leistungen den gesetzlichen Forderungen entsprechend einzurichten, beziehentlich zu erhöhen. Für die Gestaltung der Gemeindekrankenkasse : es von wesentlichem Einfluß sein, ob viele Personen von den ihnen nach 8 4 Abs. 2 zustehendem Rechte, der Ge meindekrankenversicherung beizutreten, Gebrauch machen werden. Falls nämlich die Gemeindebehörden z. B. die Arbeiter der Hausindastrie, die landwirtschaftlichen Ar beiter, die Dienstboten u. s. w. ihres Ortes nicht als versicherungspflichtig erklären, ist es diesem gestattet, sich freiwillig zum Eintritt in die Gemeindekasse zu melden, ein Verfahren, das besonders wegen Gewährung von Krankengeld neben freier ärztlicher Behandlung vielen Personen paffend erscheinen dürfte. < Fortsetzung folgt.) auf den Monat Februar werden von Enolen uns, allen Postanstalten und Zeitungsboten angenommen. LxpvSttt«» fehlen wir nicht darauf hinzuweisen, daß binnen kurzem der Termin abläuft, bis zu welchem Anmeldun^n zu , der von dem verstorbenen Dresdner Bürger Zitschege- - stifteten, einen ganzen Jahreskursus umfaffenden Freistelle an der höheren Webschule in Chemnitzfür den näch- sten Osterkursus zu bewirken sind. Dem Inhaber dieser Freistelle wird freier Unterricht und bis zu dem Bettag von 30 Mt. das zu den praktischen Uebungen erforder- liche Webmaterial unentgeltlich gewährt. Zur Bewer- bung um diese Stelle sind „talentvolle Söhne von We- bern in Sachsen" berufen, welche mindestens vollständig gen Schulunterricht genossen haben und nicht über 1 30 Jahre alt sind. Bewerber um diese Freistelle Haven ihre Anmeldungen unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse und Angabe ihrer Adresse bis spätestens den 20. Februar an Stadttat Illing, Vorsitzenden des Direktoriums der höheren Webschule in Chemnitz, ein zusenden. — Wie erinnerlich sein wird, wurde vor kurzem der ' in Chemnitz stationierte Eisenbahnschaffner Nußbaum aus dem Dienste entlassen, weil gegen ihn der dringende Verdacht entstanden war, daß er unbefugt einen förm lichen Handel mit Eisenbahnretourbillets, auf welchen die Rückfahrt noch nicht koupiert war, in der Weise betrieben habe, daß er dergleichen Billets entweder selbst gegen . Entgelt an Reisende veräußerte oder dieselben zu diesem ' Zwecke an Portiers in Hotels, Hausknechte und der gleichen Personen versendete. Dieser Tage nun stand Nußbaum vor dem Landgerichte Chemnitz, angeklagt, als Beamter 7 Stück solcher in seiner amtlichen Eigenschaft empfangener Billets rechtswidrig sich zugeeignet und . unterschlagen zu haben. Auf weitere Fälle konnte die 'z Anklage, trotzdem der dringendste Verdacht gegen Nuß- bäum vorlag, daß er, der ein nicht unbedeutendes Ber- mögen zusammen gebracht hatte, bereits seit Jahre» /! in ausgedehnter Weise sich solchen unerlaubten Gewinn - zu verschaffen gewußt habe, infolge Fehlens weiterer Ä greifbarer Unterlagen nicht erstreckt werden. Der Ge- richtshof gewann trotz des Leugnens des Angeklagten ' die Ueberzeugung von der Schuld desselben und ver- urteilte ihn dieserhalb zu 1 Jahr und 3 Monaten Ge- ' fangms'trafe und 3 Jahren Ehrenrechtsverlust. Jahren gegründete Chemnitzer Mägdeherbvrge hat auch im verflossenen Jahre recht er- ^ ^ dic,ultate erzielt. Es fanden in derselben 424 Aufnahme, die teils längere, teils kürzere Zeit - emen passenden Dienst gefunden wurden durch Vermittelung der H^^ 332 Mädchen m Dienste gebracht. Die Aus- gaben betrugen ,m vormen Jahre 2478 M — D,e feierliche Beisetzung der Leiche Ihrer kgl. — Sonntag, den 10. Februar. - 1884 ———— ' Snserät« «st« - »U . serechpst. ' tetra- »0 Vft. v «v mplistert-' bellartsch» JitsertW-i -ach kesörchsr«» «Wy. NU »8 irrrnt-«r»sm«r »oimtUa-s 1» V
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