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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 22.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454471Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454471Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454471Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Anzeigenteile fehlen teilweise
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Straflose Schwindeleien
- Autor
- Schultz, Wilh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 22.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) 95
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) 119
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) 147
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) 175
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) 199
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) 227
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 227
- ArtikelStraflose Schwindeleien 228
- ArtikelElektrischer Fern-Wecker mit Auslösung durch einen ... 229
- ArtikelAus dem Reich der Mode 230
- ArtikelReparaturen- und Miet-Preise 231
- ArtikelEtwas über die Reparatur des Federhauses in Taschenuhren 232
- ArtikelAmerikaner Tisch-Uhr mit Spielwerk 233
- ArtikelDie Reise in die Ewigkeit 233
- ArtikelSprechsaal 234
- ArtikelAus der Werkstatt 234
- ArtikelVermischtes 235
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 236
- ArtikelBriefkasten 236
- ArtikelPatent-Nachrichten 237
- ArtikelInserate 238
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) 255
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) 281
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) 305
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) 333
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) 361
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) 385
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) 409
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) 437
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) 465
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) 493
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) 519
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) 547
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) 575
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) 603
- BandBand 22.1898 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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228 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 10 Wir würden uns von Herzen freuen, wennn wir eine recht grosse Zahl unserer Mitglieder und Freunde hier begrüssen könnten! Ist doch das Opfer, das sie bringen, nicht verloren, sondern als eine Aufwendung zu betrachten, die sie ihrer Gesundheit, ihrem Geschäfte und ihrer Zu kunft bringen! — Nachdem dieser Hauptpunkt der Tagesordnung erledigt war, wurde eine Zuschrift des Bundes der Berliner Handels- und Gewerbetreibenden verlesen, in der uns diese Körperschaft auffordert, sich ihr anzuschliessen und bei dem Magistrate dahin zu wirken, die städtischen Steuern und den Gaspreis für die kleinen und mittleren Gewerbetreibenden um einen namhaften Prozentsatz zu erniedrigen und den Ausfall durch eine stärkere Heranziehung der Bazare, Waaren- und Versandthäuser, überhaupt des Grosskapitals zu decken. Der Vorstand beschloss, die sich ergebende Ausgabe nicht zu scheuen und im Interesse seiner Mitglieder sich dem Vorgehen jener Vereinigung anzuschliessen. — Als letzter Gegenstand beschäftigte den Ausschuss ein Antrag des Herrn Kollegen Eschholz-Hannover, des Inhalts, der Bund möge darauf hinwirken, dass die Kollegen bei Ertheilung der Gehilfenzeugnisse ge wissenhafter, als es allgemein bisher geschah, zu Wege gehen möchten; häufig laute ein Zeugniss über alle Massen befriedigend, während der betreffende Gehilfe nur ein ganz mittelmässiger oder gar nur ein geringer Arbeiter sei. Mit solchen Zeugnissen sei aber weder dem Meister noch dem Gehilfen gedient, denn meistens sei baldige Kündigung die Folge dieses Verfahrens. Der Ausschuss erkannte zwar an, dass häufig das Bedenken, ein wahrheitsgetreues Zeugniss könne dem Fortkommen des Gehilfen hinderlich seih, Veranlassung gebe, es zu färben, doch mache wohl in den meisten Fällen der Umstand ein Zeugniss ziemlich unzuverlässig, dass die Ansprüche der verschiedenen Werkstätten allzusehr von ein ander differirten: was der Eine als befriedigende Arbeit bezeichne, er kläre der Andere als schlecht, und so könne an und für sich ein Zeugniss nur relativen Werth haben. Um übrigens in den Fällen, in denen ein gewisses Zartgefühl zum Schönfärben verführe, weder gezwungen zu sein, der Wahrheit Gewalt anzuthun, noch den Gehilfen zu demüthigen, empfehle es sich, die Arbeiten anzuführen, in denen er einigermassen perfekt sei, und z.B. im Zeugniss zu bemerken: War ausschliesslich oder hauptsächlich mit Taschenuhren beschäftigt, oder war im Ein setzen neuer Theile tüchtig u. s. w. Ebenso könne man über die er wähnte Klippe hinwegkommen, wenn man die eigentlichen Fähigkeiten gar nicht berühre, sondern einfach bemerke: „Hat durch Treue und Anhänglichkeit meine Zufriedenheit erworben“. Das Weitere lasse sich in solchem Falle leicht zwischen den Zeilen lesen. Uebrigens werde das Urtheil über die Fähigkeiten eines neuen Gehilfen häufig dadurch getrübt, dass der letztere, im Anfang an und für sich schon etwas unsicher und befangen, oft vom neuen Chef noch an gehalten werde, seine Arbeitsmethode zu ändern. Dies sei für den Anfang entschieden zu verwerfen; vorausgesetzt, dass die Werkzeuge, namentlich die Spiralzangen, Stichel und Schraubenzieher in Ordnung seien, solle man den Neuling ruhig nach seiner gewohnten Methode arbeiten lassen und erst nach und nach ihn auf die Vortheile der eigenen Arbeitsweise aufmerksam machen. Man werde auf diese Art einen viel besseren Einblick in das Können des neuen Gehilfen erhalten, als auf die ent gegengesetzte Weise. — Nachdem alsdann noch einige unwichtigere Punkte erledigt worden waren, wurde die Sitzung Abends 9V 2 Uhr geschlossen. Mit Bundesgruss: Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes. Carl Marfels, Berlin W. 8, Jägerstrasse 73. Straflose Schwindeleien. Von Wilh. Schultz. Jeder Geschaftstreibende hat heutzutage mit einer Menge ihm feind- licher Gewalten zu kämpfen: allgemein ungünstige Geschäftslage, starke Konkurrenz, beständige Steigerung der Ladenmiethen und sonstiger Geschäftsspesen bei gleichzeitigem Rückgang der Preise für Handels ware und Arbeitsleistung, Ueberwuchern der Grossbetriebe — das Alles sind Feinde eines Jeden, der ein kleineres oder mittleres Geschäft irgend welcher Art ohne grosses Betriebskapital betreibt. Bei dem Uhr macher kommen noch zwei Dinge hinzu: einerseits das Misstrauen das ihm seitens der meisten Laien entgegengebracht wird, und welches sieh beispielsweise in den „humoristischen“ Artikeln äussert in denen die Tageszeitungen von Zeit zu Zeit ihren Lesern Beispiele von dem angeblichen Geschäftsgebabren der bösen Uhrmacher auftischen- anderer seits die Verlockung, die für Betrüger und Schwindler 'jeder Art darin liegt, dass der Uhrmacher (wie auch der Goldschmied und Juwelier) mit Waaren von grossem Werthe bei verhältnissmässig kleinem Umfange handelt. Wie sehr speziell der zuletzt erwähnte Umstand mit unter geeignet ist, dem Uhrmacher grossen Schaden züzufügen, soll allen unseien Lesern zur Warnung, nachstehend gezeigt werden. Im November vorigen Jahres fand sich in dem Geschäftslokal des Kollegen U. zu Berlin ein junger Mann von etwa zwanzig Jahren ein, der eine im Schaufenster ausgelegte Taschenuhr mit Wecker zu be sichtigen wünschte und schliesslich bat, Herr U. möchte diese Uhr seinem Vater, Herrn Hubert Heck in Charlottenburg, Kantstrasse 143, zur Ansicht senden, da er (der Kunde) eine Uhr von seinem Vater zum Geschenk erhalten und sie sich selbst aussuchen solle. In diesem Verlangen lag nichts Auffälliges. Herr U. schickte also, nachdem er aus dem Adressbuch festgestellt hatte, dass in der an gegebenen Wohnung ein Herr Heck, Vertreter auswärtiger Tabaks fabriken, wohne, noch am gleichen Abend einen Gehilfen dorthin mit der Vollmacht, die Uhr, deren Preis 45 M. betrug, eventuell ohne Be zahlung dort zu lassen, falls das Haus und die Wohnung, wie es die angegebene Stadtgegend von vornherein vermuthen liess, gut ausgestattet seien, und auch sonst nichts vorliege, was Misstrauen zu erwecken ge eignet sei. Der junge Mann fand denn auch ein feines Haus vor, mit dicken Teppichläufern auf den Treppen bis zum dritten Stock, wo er in einer hochherrschaftlich eingerichteten Wohnung ein Dienstmädchen antraf, das ihm mittheilte, Herr Heck sei augenblicklich nicht zu Hause, sie werde demselben das mitgebrachte Päckchen übergeben. Durch den Bericht seines Gehilfen beruhigt, ging der Prinzipal am nächsten Vormittag ruhig seinen Aufziehgeschäften nach, als Heck jun. sich wieder einstellte, die Taschen-Weckeruhr zurückbrachte und den allein anwesenden Gehilfen bat, ihm dafür einen silbernen Chronographen mitzugeben, dessen Preis 95 M. betrug. Der Gehilfe glaubte, ohne Be denken das Verlangen erfüllen zu dürfen, da ja sein Chef mit der Ueber- lassung der ersten Uhr ohne Zahlung einverstanden gewesen war, und thatsächlich hatte Herr U. nach seiner Rückkehr gegen den bewerk stelligten Umtausch nichts einzuwenden, da er aus Erfahrung wusste, dass das Kreditgeben in der Regel nur dann gefährlich ist, wenn der Kreditnehmer nichts besitzt, was im vorliegenden Falle nicht zu fürchten war. Es verging ein Tag, als — zufällig (!) wieder in Abwesenheit des Chefs — der junge Heck nochmals im Uhrenladen vorsprach und dem Gehilfen erzählte, sein Vater sei augenblicklich so gut gelaunt, dass er ihm (dem Sohne) höchst wahrscheinlich sogar eine goldene Uhr kaufen werde. Der Gehilfe möchte ihm doch noch einen goldenen Chrono graphen, den der Kunde im Schaufenster näher bezeichnete, bis zum Nachmittage überlassen; er bringe dann eine der beiden Uhren zurück, nebst dem Geld für die andere. Der Gehilfe erfüllte auch diesen Wunsch, allerdings diesmal nicht im Sinne seines Chefs, der nach seiner Heim kunft das neue Verlangen höchst verdächtig fand und sofort an den Vater Heck einige Zeilen schrieb, mit der Bitte, ihm die nicht behaltene Uhr, eventuell alle beide, schleunigst wieder zuzustellen, da er derartige Präzisions-Uhren nicht auf längere Zeit in den Händen von Nichtfach leuten lassen könne. Zwei Tage später betrat ein älterer Herr von würdigem Aussehen den Laden des Herrn U. und stellte sich als Herr Heck sen., Kant strasse 143 vor. Der Geschäftsinhaber, dem bei Nennung dieses Namens schon ein Stein vom Herzen gefallen war, erschrak wieder ein wenig, als sein Besucher zwei — Pfandscheine hervorzog und ihm höf lich erklärte, sein Sohn sei geisteskrank und durch Gerichts beschluss entmündigt; Herr U. könne deshalb von Glück sagen, dass es ihm, dem Vater des Geisteskranken, gelungen sei, wenigstens die Pfandscheine zu retten. Als nun Herr U. die Erwartung aussprach, dass Herr Heck ihm den Belehnungsbetrag der beiden Pfandscheine (etwas über 100 M.) bezahlen werde, erklärte sein Besucher, immer noch sehr höflich, er sei „augenblicklich“ dazu nicht in der Lage, da sein Sohn leider noch mehr solcher Streiche verübt und die Kasse seines Vaters damit stark belastet habe. Der höfliche Ton änderte sich aber sehr schnell, als Herr U. nunmehr mit Strafanzeige drohte: „Wenn Sie mir so kommen, dann bezahle ich überhaupt nichts, denn ich bin dazu ganz und gar nicht verpflichtet. Adieu!“ — Mit diesen stolzen Worten entfernte sich der würdige Herr. Nun ging unser Kollege auf das zuständige Polizei-Revier in Char lottenburg und trug dem Wachtmeister den Fall vor, zunächst ohne Namens-Nennung. Allein er war mit seiner Erzählung noch nicht zu Ende, als der Beamte ihn mit den Worten unterbrach: „Ach, das ist wohl wieder der junge Heck gewesen!“ — Und als der Uhr macher dies bestätigte, sagte der Wachtmeister: „Ueber den laufen fast täglich ähnliche Anzeigen ein. Wir haben schon einen ganzen Stoss von Protokollen hier; allein wir können nicht gegen den Thäter ein- schreiten, da er gerichtlich für geisteskrank erklärt wurde und der Staatsanwalt jedes Einschreiten aus diesem Grunde ab lehnt.“ — Dass Herr U. sich mit diesem Bescheide nicht beruhigte, ist wohl begreiflich. Er erstattete also Strafanzeige, unter speziellem Hinweis darauf, dass nicht der Sohn, sondern das Dienstmädchen dem Ge hilfen die erste Uhr abgenommen und dem angeblich Geistes kranken ausgehändigt habe. Dadurch, dass der Vater sein Dienst mädchen nicht angewiesen habe, die Annahme von Werthsachen für seinen Sohn abzulehnen, habe er die ihm einem geisteskranken Kinde gegen über obliegende Pflicht der Obhut verletzt und den Betrug thatsächlich begünstigt. Darauf erhielt der genannte Kollege einen Bescheid mit nachstehendem Wortlaut:
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