Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 22.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454471Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454471Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454471Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Anzeigenteile fehlen teilweise
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 10 (15. Mai 1898)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Straflose Schwindeleien
- Autor
- Schultz, Wilh.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Elektrischer Fern-Wecker mit Auslösung durch einen Amerikaner-Wecker
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 22.1898 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1898) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1898) 23
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1898) 47
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1898) 71
- AusgabeNr. 5 (1. März 1898) 95
- AusgabeNr. 6 (15. März 1898) 119
- AusgabeNr. 7 (1. April 1898) 147
- AusgabeNr. 8 (15. April 1898) 175
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1898) 199
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1898) 227
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 227
- ArtikelStraflose Schwindeleien 228
- ArtikelElektrischer Fern-Wecker mit Auslösung durch einen ... 229
- ArtikelAus dem Reich der Mode 230
- ArtikelReparaturen- und Miet-Preise 231
- ArtikelEtwas über die Reparatur des Federhauses in Taschenuhren 232
- ArtikelAmerikaner Tisch-Uhr mit Spielwerk 233
- ArtikelDie Reise in die Ewigkeit 233
- ArtikelSprechsaal 234
- ArtikelAus der Werkstatt 234
- ArtikelVermischtes 235
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 236
- ArtikelBriefkasten 236
- ArtikelPatent-Nachrichten 237
- ArtikelInserate 238
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1898) 255
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1898) 281
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1898) 305
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1898) 333
- AusgabeNr. 15 (1. August 1898) 361
- AusgabeNr. 16 (15. August 1898) 385
- AusgabeNr. 17 (1. September 1898) 409
- AusgabeNr. 18 (15. September 1898) 437
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1898) 465
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1898) 493
- AusgabeNr. 21 (1. November 1898) 519
- AusgabeNr. 22 (15. November 1898) 547
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1898) 575
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1898) 603
- BandBand 22.1898 -
-
220
-
221
-
222
-
223
-
224
-
225
-
226
-
227
-
228
-
229
-
230
-
231
-
232
-
233
-
234
-
235
-
236
-
237
-
238
-
243
-
244
-
245
-
246
-
247
-
248
-
249
-
250
-
251
-
252
-
253
-
254
-
255
-
256
-
257
-
258
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
No. 10 Deutsche Uhrmacher-Zeitung* 229 Der Erste Staatsanwalt bei dem König], Landgericht I. Berlin. Auf Ihre hier am 21. November 1897 eingegangene Anzeige ohne Datum benachrichtige ich Sie, dass ich nicht in der Lage bin, gegen Willibald Heck wegen Betruges einzuschreiten, da der selbe geisteskrank und durch Beschluss des Königlichen Amts gerichts Charlottenburg entmündigt worden ist. Dafür, dass der Vater des Heck diesem bei der Ausführung des Betruges Beihilfe geleistet hat, haben die angestellten Er mittelungen nichts ergeben. Ich habe daher das Verfahren eingestellt. Im Aufträge: gez. Hertzsch. Gegen diese behördliche Entscheidung liess sich nun natürlich nichts mehr machen. Mancher unserer Leser wird sich vielleicht darüber wundern, dass der Bescheid trotz der angegebenen Thatsachen ablehnend war, allein er entspricht genau dem Gesetz, und — es kommt noch besser! Im Januar dieses Jahres hatte ein anderer Kollege, Herr F. Be sitzer eines grossen Uhrengeschäftes in feinster Lage, das Vergnügen, mehrmals einen eleganten jungen Mann bei sich zu sehen, der sich Uraf H. nannte und unter Bezugnahme auf seine Verwandten gleichen iNamens, die regelmässige Kunden des betreffenden Uhren geschäfts sind, sich allerlei Waaren vorlegen liess, jedoch erst nach wiederholten Besuchen geruhte, eine goldene Uhr im Werthe von J . . auszusuchen. Es gelang ihm, den Geschäftsinhaber, der den leinen Kunden mit Rücksicht auf seine Verwandten natürlich nicht durch eine Ablehnung beleidigen wollte, zu bewegen, ihm die Uhr ohne so- tortige Zahlung zu überlassen, umsomehr, als die quittirte Rechnung von >> Verwalter l un S en Grafen“, einem gewissen Herrn Hubert Heck in Lharlottenburg, Kantstrasse 143, sofort bezahlt werden sollte Unsere Leser errathen das Weitere: Vorlage der Rechnung an den an geblichen Verwalter, grosse Ueberraschung des Herrn Heck sen., dann höfliches Bedauern und grosse Betrübniss des unglücklichen Vaters, der in dem jungen „Grafen“ seinen ungerathenen, Pardon unglücklichen hohn rekognoszirt, aber selbstredend jede Zahlung - weil gesetzlich nicht dazu verpflichtet — rundweg a'olehnt. Darauf Anzeige des Kollegen F. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft, von der alsbald zwei Schriftstücke bei ihm emlaufen, davon das eine mit folgendem Wortlaut: Berlin N.W., Alt-Moabit 11. den 18. Februar 1898. r*11- i ii „ strafanz eige vom 23. Januar dieses Jahres gegen Willibald Heck erhalten Sie anbei Abschrift des an den Uhr macher U., hier, gerichteten Bescheides zur Kenntnissnahme. Im Aufträge: Hertzsch. Däs zweite Schriftstück ist eine wörtliche Abschrift des an Herrn Kollegen U. vier Monate vorher ergangenen Bescheides. Also seit mehreren Monaten (nach anderen uns vorliegenden Angaben sogar seit nahezu zwei Jahren) läuft der junge Betrüger, der offenbar nur vor Gericht und während der ärztlichen Untersuchung geistesgestört ist, bei seinen Schwindeleien aber, wie deren rafflnirte Ausführung beweist, seine fünf Sinne bestens beisammen hat, in Berlin umher und brandschatzt — ohne dass Gesetze und Behörden einen Schutz dagegen gewähren — die Geschäftsleute um ganz erhebliche Summen; und das Gesetz bietet der Behörde keine Handhabe, einzuschreiten, weil nun einmal ein Ge richtsspruch vorliegt, der den Schwindler für geisteskrank erklärt, obwohl dieser Urtheilsspruch doch sehr wohl auf einer Irreführung des Ge richtshofes, beziehungsweise der als Sachverständige vernommenen nf r * « r vu A 1 kann ‘ Weim es auch eine be]fannte Thatsache ist, dass tnatsachlich Geisteskranke mitunter in einzelnen Handlungen eine auf fallende Klugheit an den Tag legen, so müssen doch jene fortgesetzt mit so grösser Frechheit und Raffinirtheit ausgeführten Betiügereien den Schluss nahelegen, dass die Geisteskrankheit nur simulirt war. Man bedenke nur, welche Ueberlegung in dem zuerst geschilderten Falle (bei Herrn U.) dazu gehörte, zuerst eine wenig werthvolle Uhr herauszulocken, diese zurückzubringen und, nachdem der Schwindler sein Opfer dadurch sicher gemacht, dafür umso werthvollere Stücke herauszulocken. Man bedenke ferner, welcher Erkundigungen es in dem zweiten Falle bedurft haben mag, ehe der Gauner herausbrachte, dass die gräfliche Familie R. gerade bei Herrn F. arbeiten lässt und ihre Einkäufe besorgt, und man muss zu der Ueberzeugung gelangen, dass während der Aus„heck“ung seiner Strafthaten dieser „Geisteskranke“ seine fünf Sinne so vollständig beisammen hatte, wie nur irgend ein normaler, geistig gesunder Mensch. Sollte der junge Heck aber, aller Wahrscheinlichkeit zuwider, wirk- ^ geisteskrank,sein, so ist er nach obigen Betrügereien als gemein gefährlich in einer Irrenanstalt zu interniren. Wie leicht haben doch die Polizeibehörden bei anderen Geisteskranken Gemeingefährlichkeit an genommen, allerdings in Uebereinstimmung mit der Familie, die den an geblich Geisteskranken gern entfernen wollte (was im vorliegenden Falle nicht zuzutreffen scheint), und welcher der angenommene Arzt die Ge- meingefährlichkeit bescheinigte! • V er S cbre ib er dieser Zeilen ist, wie dies nur irgend Jemand sein kann, weit entfernt, bei jeder Kleinigkeit die Hilfe der Polizei oder des Richters anzurufen; allein hier liegt thatsächlich ein Fall vor, in dem es höchst wünsehenswerth wäre, dass die Behörde einschritte. Wenn dies trotzdem nicht geschieht, so beweist dies offenkundig, dass unsere Gesetzgebung hier eine Lücke aufweist. Wenn beispielsweise ein armer Teufel irgendwo einen verschlossenen Geflügelstall erbricht und einige Hühner im Werthe von wenigen Mark stiehlt, so erhält er wegen schweren Diebstahls eine hohe Strafe, d. h. es wird über ihn eine ängere Freiheitsentziehung verhängt, womit der Schuldige nicht nur bestraft, sondern gleichzeitig für einige Zeit unschädlich gemacht werden soll. Hier aber betrügt ein Mensch seine Nebenmenschen auf die lafnnirteste Art um Tausende von Mark, ohne unschädlich gemacht zu werden. Dieser angebliche Geisteskranke ist nach unserem Dafürhalten weit gemeingefährlicher als ein gewöhnlicher Dieb. ,. , ^ em nun auch sei, die Behörde findet nun einmal ein amt liches Einschreiten nicht für angezeigt, obgleich der Begriff der Gemein gefährlichkeit doch nicht erst mit dem Augenblicke beginnt, in dem ein Geisteskranker seine Umgebung an Leib und Leben bedroht. Es bleibt deshalb für unsere bedrohten Kollegen nichts übrig, als Selbst hilfe innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Diese Selbsthilfe muss vor allen Dingen in einer erhöhten Vor sicht bei jedem Versuch eines Käufers zur Erlangung von Kredit be stehen. So schwierig es gerade für die feineren Geschäfte ist, deren Kunden ein weitgehendes Vertrauen nun einmal beanspruchen, so wird doch nichts übrig bleiben, als in jedem Falle, wo Kredit beansprucht wird, sich vorher über die Person und Verhältnisse des Kreditnehmers eingehend zu erkundigen, selbst auf die Gefahr hin, einen vornehmen -Kunden einmal „vor den Kopf zu stossen.“ Eine weitere Art der Selbsthilfe liesse sich vielleicht gerade dem oben genannten, angeblich geisteskranken Schwindler gegenüber'ein- schlagen. Zunächst merke sich jeder Leser den Namen und die Adresse dieses Burschen: Willibald Heck, Sohn des Tabaks-Agenten Hubert Heck in Charlottenburg, früher Kantstrasse 143, seit Anfang April (wie wir durch private Ermittelungen feststellten) m einer kleinen Hofwohnung zu ebener Erde in der Bayreuther- strasse 19. Der junge Heck mag etwa zwanzig Jahre alt sein, ist ziemlich gross, schlank, war seither sehr elegant gekleidet, hat dunkles Haar und einen Anflug von Schnurrbart, und verfügt über ein gewandtes vornehmes Auftreten. _ Sollte dieser Mensch in dem Geschäftslokale eines unserer Leser einen Betrug ähnlicher Art, wie oben geschildert versuchen, so befördere man ihn, natürlich, ohne sich einer Misshandlung schuldig zu machen, im Uebrigen aber so unsanft als möglich an die frische Luft. _ Wenn das dem armen „Geisteskranken“ ein paar Mal passirt sein wird, so dürfte dies ohne Zweifel seine schwachen Geistes kräfte so erheblich stärken, dass er künftig um jeden Uhrmacher laden einen weiten Bogen macht. In der neuen, sehr bescheidenen Wohnung seines Vaters soll sich der junge Mann angeblich nicht blicken lassen; dagegen hat er noch in der letzten Märzwoche Herrn 0. in Berlin um eine Uhr im Werthe von 60 Mark beschwindelt und bei Herrn Kollegen B. in Berlin einen ebenfalls sehr schlau angelegten Betrug versucht, der ihm glücklicher Weise nicht gelang. Auch in Leipzig soll der Schwindler, der aus seiner behördlich bescheinigten Geisteskrankheit so schlau Kapital zu schlagen weiss bereits aufgetaucht sein. Wir warnen deshalb alle unsere Leser auf das eindringlichste vor diesem Menschen. Ferner ersuchen wir alle diejenigen Kollegen, bei denen der junge Heck etwa noch weitere Schwindeleien ausgeführt oder versucht haben sollte, uns dies mitzutheilen. Vielleicht sieht sich die Polizeibe hörde doch noch veranlasst, die Gemeingefährlichkeit des angeblich Irren anzuerkennen und ihn unschädlich zu machen, wenn wir ihr ein noch umfangreicheres Beweismaterial unterbreiten können.*) Elektrischer Fern-Wecker mit Auslösung durch einen Amerikaner-Wecker. In No. 8 veröffentlichten wir einen elektrischen Fern-Weckapparat bei welchem die Rasselglocke durch ein kleines Federzugwerk in Funktion gesetzt wird. Die nachstehend beschriebene Weckvorrichtung, welche Herrn Kollegen A. Nauck in Thorn als Gebrauchsmuster (No. 88417) geschützt ist, unterscheidet sich von jener ersterwähnten Konstruktion dadurch, dass hier als Wecker eine gewöhnliche elektrische Klingel dient die so lange fortläutet, bis der zu weckende Schläfer aufsteht, wodurch sich die Klingel selbstthätig ausschaltet. Die Auslösung der elektrischen Klingel erfolgt durch eine Strom schluss-Vorrichtung, die mit einem gewöhnlichen Amerikaner-Wecker in Verbindung zu bringen ist und den Hauptgegenstand des Gebrauchs musters darstellt. In Verbindung damit steht ferner eine weitere Vor richtung, die am Bettpfosten angebracht werden soll und den Zweck hat den Weckapparat so lange auszuschalten, als die zu weckende Person nicht im Bette liegt. Erst durch die Belastung des Bettes mit dem ) Soeben, nach Redaktionsschluss der vorliegenden Nummer, geht uns die Nachricht zu, der Schwindler sei in Hamburg verhaftet worden Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Nachricht bestätigt, und ob die Verhaftung aufrecht erhalten oder auf Veranlassung der Berliner Staatsanwaltschaft wieder aufgehoben wird. rv u„i 1
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht