Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 8.1883
- Erscheinungsdatum
- 1883
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454428Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454428Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454428Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (24. März 1883)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber die gewerbliche Organisation in Frankreich (Schluss)
- Untertitel
- Die Gewerbegerichte – Conseils de Prud‘hommes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Literatur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 8.1883 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (6. Januar 1883) 1
- AusgabeNr. 2 (13. Januar 1883) 9
- AusgabeNr. 3 (20. Januar 1883) 17
- AusgabeNr. 4 (27. Januar 1883) 25
- AusgabeNr. 5 (3. Februar 1883) 33
- AusgabeNr. 6 (10. Februar 1883) 41
- AusgabeNr. 7 (17. Februar 1883) 49
- AusgabeNr. 8 (24. Februar 1883) 57
- AusgabeNr. 9 (3. März 1883) 65
- AusgabeNr. 10 (10. März 1883) 73
- AusgabeNr. 11 (17. März 1883) 81
- AusgabeNr. 12 (24. März 1883) 89
- ArtikelEinladung zum Abonnement 89
- ArtikelAnsprache bei Lehrlings-Aufnahmen in einer Innung oder einem ... 89
- ArtikelUeber die Löhne in der französischen Uhrmacherei 90
- ArtikelUeber die gewerbliche Organisation in Frankreich (Schluss) 90
- ArtikelLiteratur 91
- ArtikelUnsere Werkzeuge 92
- ArtikelSprechsaal 92
- ArtikelPostwesen 93
- ArtikelVerschiedenes 94
- ArtikelAnzeigen 94
- AusgabeNr. 13 (31. März 1883) 97
- AusgabeNr. 14 (7. April 1883) 105
- AusgabeNr. 15 (14. April 1883) 113
- AusgabeNr. 16 (21. April 1883) 121
- AusgabeNr. 17 (28. April 1883) 129
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1883) 137
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1883) 145
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1883) 153
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1883) 161
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1883) 169
- AusgabeNr. 23 (9. Juni 1883) 177
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1883) 185
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1883) 193
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1883) 201
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1883) 209
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1883) 217
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1883) 225
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1883) 233
- AusgabeNr. 31 (4. August 1883) 241
- AusgabeNr. 32 (11. August 1883) 249
- AusgabeNr. 33 (18. August 1883) 257
- AusgabeNr. 34 (25. August 1883) 265
- AusgabeNr. 35 (1. September 1883) 273
- AusgabeNr. 36 (8. September 1883) 281
- AusgabeNr. 37 (15. September 1883) 289
- AusgabeNr. 38 (22. September 1883) 297
- AusgabeNr. 39 (29. September 1883) 305
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1883) 313
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1883) 321
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1883) 329
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1883) 337
- AusgabeNr. 44 (3. November 1883) 345
- AusgabeNr. 45 (10. November 1883) 353
- AusgabeNr. 46 (17. November 1883) 361
- AusgabeNr. 47 (24. November 1883) 369
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1883) 377
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1883) 385
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1883) 393
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1883) 401
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1883) 409
- BandBand 8.1883 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
- 91 — Sie bestehen aus Arbeitern und Meistern in gleicher Zahl mit Präsident und Vizepräsident. Die Errichtungsdekrete bezeichnen jeweilen: die Mitgliederzahl des Gerichtes, ohne dass dieselbe, un gerechnet den Präsidenten und Vizepräsidenten, weniger als sechs betragen dürfte; die Berufsarten, über deren Angehörige die Ge werbegerichte zu Recht sprechen dürfen; den lokalen Kreis, über den sich die Rechtsprechung desselben erstreckt. Wenn die Be rufsarten eines Gerichtsbezirkes wenig zahlreich sind, wird in dem Gerichtsrathe einer jeden derselben die Vertretung durch einen Meister und einen Arbeiter zugetheilt; sind die Berufsarten dagegen zahlreich, so vertheilen sich die Gericlitsräthe in Gruppen, deren Mitgliederstärke mit der Geschäftslast in Einklang zu bringen ist Die Mitglieder werden der Reihe nach zur Rechtsprechung herbei gezogen. Der Gemeindevorsteher fertigt mit zwei Beisitzern, deren einer aus den Meistern, der andere aus den Arbeitern zu nehmen sind, die Liste aller wahlberechtigten Meister einer- und aller wahlberechtigten Arbeiter, Werkmeister etc. anderseits an und übermittelt dieselbe dem Präfekten, welcher die eigentliche Wahl liste feststellt, dieselbe veröffentlicht und während 10 Tagen Re kurs gegen dieselbe entgegennimmt. Jeder Berufszweig wählt seine Vertreter; wenn es deren mehrere zu wählen gibt, hat die Wahl im Listenskrutinium zu geschehen. Die Meister wählen ihre Ver treter in eigener Versammlung, die Arbeiter die ihrigen gleichfalls in eigener Versammlung. Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute, im zweiten das relative Mehr. Die Wählbarkeit ist an das Alter von 30 Jahren, die Fähigkeit des Lesens und Schreibens, für die Meister an das Meisterrecht, das seit mindestens fünf Jahren erworben sein muss, für die Arbeiter an fünfjährige Berufsausübung, für beide Kategorien an den Nachweis dreijährigen Aufenthaltes im Gerichtsbezirke gebunden. Nichtfranzosen sind von den Wahlen ganz ausgeschlossen. Präsident und Vizepräsident werden vom Präsidenten der Republik ernannt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, sie sind wieder wählbar. Jedem Gerichte ist ein Sekretär beigegeben, der vom Präfekten ernannt wird. Derselbe besorgt das Protokoll, das Archiv, die Redaktion der Urtheile, Citationen etc. Die Gerichtsräthe erneuern sich zur Hälfte alle drei Jahre Das erste Mal bezeichnet das Loos die Austretenden. Die letz teren sind wieder wählbar. Die Prud’hommes Meister haben unentgeltlich den Sitzungen beizuwohnen. Den Prud’hommes Arbeitern (Werkmeistern und Auf Sehern, Gesellen etc.) kann auf Kosten der Gemeinde ein Taggeld verabreicht werden. Die Kosten für die Wahlen fallen ebenfalls den Gemeinden zur Last. c) Kompetenz und Verfahren anlangend ist folgendes zu be merken : Die Rechtsprechung der gewerblichen Schiedsgerichte erstreckt sich auf alle innerhalb des Gerichtsbezirkes wohnhaften oder be schäftigten Meister, Werkmeister, Aufseher, Arbeiter, Gesellen und Lehrlinge, also selbst auf die, welche anderswo wohnen, aber im Gerichtskreise beschäftigt werden. Die Kompetenz beschränkt sich auf Streitigkeiten, welche sich über Arbeiten und diesbezügliche Konventionen zwischen Arbeitern und Arbeitgebern (Vorgesetzten) erheben. Jeder Conseil de Prud’hommes sitzt als Spezial- und als General-Büreau. Das Spezialbüreau befasst sich mit der Versöhnung der Parteien. Es besteht aus einem Meister und einem Arbeiter unter dem Vorsitze des Präsidenten des Schiedsgerichtsrathes. Ge lingt dem Spezialbüreau eine Versöhnung der Parteien nicht, so wird hierüber ein Protokoll der Nichtversöhnung (proces-verbal de non-conciliation) aufgenommen und die Angelegenheit dem General- Büreau überwiesen, welches darüber zu entscheiden hat und sich aus einer gleichen Anzahl von Meistern und Arbeitern, mindestens aus zwei Meistern und zwei Arbeitern, ungerechnet den Präsidenten (Vizepräsidenten) zusammensetzt. Der Beklagte wird mittels einfacher schriftlicher Citation des Sekretärs vorgeladen. Er hat in der Regel persönlich zu er scheinen, kann sich jedoch im Falle von Abwesenheit oder Krank heit von einem Verwandten, der Meister, Werkführer oder Arbeiter sein muss, vertreten lassen. Erscheint der Beklagte nicht, so wird ihm eine zweite Citation durch den Gerichtsweibel zugestellt. — Die Parteien haben in ihren Reden und Auseinandersetzungen Maass und Anstand zu beobachten. Im Falle, trotz eines dies bezüglichen Ordnungsrufes des Präsidenten eine der Parteien sich gegen diese Vorschrift zum zweiten Male vergeht, kann dass Ge richt eine Ordnungsbusse bis auf 10 fr. verhängen und den be treffenden Beschluss im Gerichtssaale anschlagen lassen. Im Falle von Beschimpfung des Gerichtes kann dasselbe bis zu drei Tagen Gefängnis gegen den Fehlbaren erkennen. Im Falle eine Streit sache vor das Generalbüreau gebracht worden ist, so hat dieses sofort darüber zu erkennen. Die Urtheile werden vom Präsidenten und Sekretär unterfertigt. Die Entscheidungen des Generalbüreau sind definitiv und kann dagegen nicht appellirt werden, wenn der Streitgegenstand weniger als 200 fr. beträgt. Uebersteigt der selbe diesen Betrag, so steht den Parteien die Berufung an das Handelsgericht offen. Im übrigen ist das Gerichtsverfahren das selbe wie bei den Friedensgerichten (Justices de paix), dasselbe gilt von den Bestimmungen über Entschädigungen an Zeugen, Stempel etc. (Schweiz. Gewerbeblatt.) Literatur. Ansprachen bei Lehrlings-Aufnahmen, Lehrlings-Entlassungen und Meister-Aufnahmen der Innungen. Ein Hilfsbuch für Obermeister und Innungsvorstände mit Beiträgen von Freunden des Innungswesens und einem Vorwort von H. Herzog, Sekretär der Gewerbekammer in Leipzig. Herausgegeben von Gustav Fritzsche. 86 S. 8. Preis geb. 2 Mk. Die gewerbliche resp. die Innungsfrage ist eine zur Stunde brennende geworden, welche nicht nur in dem Parlament, sondern auch in den poli tischen und Fachzeitungen, sowie in den Handwerkerkreisen auf das leb hafteste diskutirt wird. Die verschiedensten Parteien haben sich gebildet, welche sich in einem lebhaften Kampf befinden, um ihre Ansichten und Vorschläge mit allen Mitteln zur Geltung zu bringen und diese brennende Tagesfrage auf die verschiedenste Weise zu lösen suchen. Es dürfte daher das von Gustav Fritzsche, Hofbuchbinder in Leip zig, herausgegebene obengenannte Werkchen nicht nur in Handwerker kreisen, sondern bei allen sich für diese Frage Interessirenden die lebhaf teste Beachtung finden. Zwar hat das Büchlein nicht den Zweck, in den Kampf der Parteien einzutreten, sondern seine Tendenz ist eine friedliche es behandelt die Innungsfrage vom ideellen und erzieherischen Standpunkt. Wie der Staat es für nothwendig erachtet, die geschwundene Autori tät durch Form und Würde der Amtshandlungen seiner Beamten zu heben, wie Kirche und Schule wichtige Vorkommnisse und Abschnitte des Menschen lebens durch feierliche Handlungen zu markiren suchen, so will der Heraus geber mit seinem Büchelchen in den Innungen denselben Zweck erreichen. Während in der Blüthezeit des Innungswesens beim Lossprechen der Lehrlinge dieser Akt vielfach mit recht derben und rohen Spässen ver knüpft war, der junge Meister vor seiner Aufnahme in der grösstmöglich- sten Weise chikanirt wurde, will der Herausgeber diese Akte in einer würdigen, von sittlichem Ernst getragenen, der modernen Kultur entsprechen den Weise behandelt wissen. Mit der Auflösung der Innungen hat eine vollständige Formlosigkeit Platz gegriffen, es wurde nichts Besonderes darin erkannt, wenn der junge Mann in die Lehre trat und dieselbe verliess, jedenfalls hat dieser Umstand wesentlich dazu beigetragen, diese zur Zeit bestehenden, verworrenen Zu stände mit schaffen zu helfen. Der junge Mann, der in die Lehre tritt, soll den Grundstein legen für seinen Lebensberuf, um dem Staat und der Gesellschaft seinerzeit nütz lich sein zu können, der junge ausgelernte Gesell tritt mit beendeter Lehrzeit in eine Selbständigkeit, in welcher er nun selbst für sein Fort kommen zu sorgen hat, der junge Meister, welcher in die Innung aufge nommen wird, schliesst sich einer Gesellschaft an, der vom Gesetzgeber ernste Pflichten auferlegt wurden. Diese wichtigen Abschnitte in dem Lebenslauf eines Handwerkers sind wahrlich ernst und bedeutungsvoll genug, um als würdige Gedenktage be gangen zu werden. Hierzu gibt das Buch die beste Anleitung, es soll ein Handbuch sein für die Innungsvorstände, und daher dürfen wir wol mit Recht erwarten, dass dasselbe in den genannten Kreisen mit Beifall auf genommen und gern gekauft werden wird; wir können dasselbe auf das angelegentlichste empfehlen. Das Büchelchen wird in seiner Weise jeden falls wesentlich mit zur Lösung der Innungsfrage beitragen helfen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder