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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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DerAbg. Eisenstuck, als Referent, verlas den Bericht, wie folgt: . An die außerordentliche Deputation der Kammer für Be gutachtung des Entwurfs der Landtagsordnung sind folgende Gegenstände durch Beschluß der Kammer zur Berathung ge bracht worden: I. Vorschläge des Viceprasidenten v. Haase, wegen interi mistisch festzusetzender Grundsätze in Bezug auf zu ertheilen- den Urlaub an die Mitglieder der Kammer, Nr. 50. der Re- gistrande, hiermit stand in Verbindung: II. Antrag des Abgeordneten v. Könneritz, die Feststellung der Verhältnisse des Stellvertreters eines Abgeordneten so wohl zu diesem selbst, als zu der Kammer betreffend, Nr.42. der Registrande, ferner wurde der Deputation zur Begutachtung-überwiesen: III. Antrag des Abgeordneten Axt auf öffentliche Bekanntma chung der §. 118. des Entwurfs der Landtagsordnung, rück sichtlich der darinnen aufgestellten Bedingungen über Zu lässigkeit der Beschwerden der Staatsangehörigen, Nr. 106. der Registrande, und IV. Antrag des Vicepräsidenten v. Haase, die Zurückgabe un zulässig befundener Beschwerden der Staatsangehörigen an die Bittsteller betreffend, mit Beziehung auf §. 118. des Entwurfs der Landtagsordnung, Registrande Nr. 189. Sämmtliche diese Gegenstände wurden in den Sitzungen der Deputation berathen, auch wurde verfassungsmäßig und un ter Mittheilung der aufgenommenen Sitzungsprotocolle vor Ab fassung des Deputationsberichts der der Kammer für Berathung des Entwurfs der Landtagsordnung bezeichnete Regierungscom- missair zugezogen, und die Deputation nimmt nun keinen fernem Anstand, der Kammer die Ergebnisse der statt gefundenen Bera thung in nachfolgendem vorzulegen. Zu I. Die von einem Mitglied der Deputation ausgestellte Ansicht, daß tz. 29. des Entwurfs der Landtagsordnung .verbunden mit §.69. der Verfassungsurkunde, vollkommen ausreiche, um die Kammer zu angemessener Beschlußnahme über Einberufung der Stellvertreter in den Stand zu setzen, daß aber jede weitere Be stimmung, wenn sie zumal in die Landtagsordnung selbst ausge nommen werden sollte, die Kammer nur binden und ihrer freien Wirksamkeit hemmend entgegen treten würde, wurde von der Mehrheit der Mitglieder nicht getheilt, da diese vielmehr es für- zweckmäßig anerkannte, daß wegen der Urlaubsgesuche und Ein berufung der Stellvertreter eine nähere Bestimmung provisorisch getroffen werden möge, damit für alle vorkommende Fälle ein gleichmäßiges Verfahren diesfalls statt finde. Es wurden nun die Vorschläge des Vicepräsidenten v. Haase, enthalten in Nr. 50. der Registrande, in Erwägung gezogen. Diese gin gen dahin: 1. jedes Urlaubsgesuch muß in der Regel den Tag bestimmt enthalten, bis zu welchem der Urlaub erbeten wird; 2. geht das Gesuch nur auf einen vierzehntägkgen Urlaub, so wird der Stellvertreter nicht einberufen; 3. will der Urlaubsuchende über 14 Tage Urlaub haben, so wird, wenn solcher ihm gestattet wird, ihm mindestens ein vierwöchentlicher Urlaub ertheilt, und der Stellvertreter nach Befinden einberufen; 4. kann der Urlaubsuchende Ausnahmsweise den Tag nicht an geben, wenn seine zeitige Behinderungsursache gehoben wird, welche auf weiteres Ansuchen von vier Wochen ver längert werden kann, und auch dann tritt nach Befinden Einberufung des Stellvertreters ein; 5. jeder, der auf 4 Wochen oder auf längere Zeit Urlaub er halten hat, ist verbunden, mindestens acbt Tage vor Ablauf der Frist der Kammer schriftlich anzuzeigen, daß er mit Ende der Urlaubszeit in die Kammer einzutreten bereit sei, oder wenn die Verhinderung sortdauert, um nochmalige Verlängerung des Urlaubs anzusuchen, welche wieder min destens auf vier Wochen zu stellen sei. Zu Unterstützung dieser Vorschläge wurde von dem Antrag steller erwähnt, daß dabei der Kammer überall freie Hand ge lassen, und dadurch blos bezweckt werde, für alle Fälle ein gleich förmiges Verfahren einzuführen. Ein Mitglied der Deputation fand diese Vorschläge für unzureichend, weil nach selbigen einer Seits es in der Hand des Abgeordneten liege, die Kammer durch wiederholte Urlaubsgesuche von 14 zu 14Tagen hin- und von der Einberufung seines Stellvertreters abzuhalten, andrer Seits und wenn nicht wenigstens eine sechswöchentliche Frist, aus welche der Stellvertreter jeden Falles einzuberufen sei, festgesetzt werde, die Kammer weder auf dessen Erscheinen rechnen, noch von seiner Wirksamkeit einigen Nutzen sich versprechen könne, indem bei ei ner kurzen Zeit ein großer Theil derselben verloren gehe, ehe die Einberufung erlassen und behändigt, von dem Stellvertreter mit seinen häuslichen und geschäftlichen Verhältnissen Ordnung ge troffen, und die Reise vollendet werde, mithin nur ein kleinerTheil der Zeit für seine Thätigkeit in der Kammer übrig bleibe. Ueber- dem liege es selbst in dem Interesse der Kammer, das Verhaltniß der Stellvertreter zu denAbgeordneten so zu regeln und festzustellen, daß der Stellvertreter nicht von der Wlllkühr des Abgeordneten abhänge, und ersterer, einmal einberufen, doch auch der Kammer nützlich sei. Auf diese Voraussetzung wurde der Vorschlag gestützt, daß die Kammer die Bestimmung treffen möge in nachfolgendem Maaße: Kein Stellvertreter kann auf eine kürzere Zeit als auf 6 Wo chen einberufen werden. Während der Zeit, auf welche er einberufen worden, kann er selbst durch das Wiedereintreffen des Abgeordneten gegen seinen W'llen nicht genöthigt werden, wieder auszutreten., Jeder Abgeordnete, für welchen ein Stellvertreter einbe rufen worden, hat der Kammer seinen Wiedereintritt 8 Tage vorher anzuzekgen. Gegen diese Vorschläge, denen noch ein Mitglied der Depu tation beitrat, wurde aber von der Mehrheit der Deputation er innert, daß nach dem Entwürfe der Landtagsordnung und der Verfassungsurkunde der Kammer die Einberufung des Stellver treters zu jeder Zeit freigestellt worden, eine Beschränkung dersel ben auf gewisse Zeiten der Einberufung auch nicht statt finden könne, daß ferner der Stellvertreter nur einzutreten habe in Fällen zeitiger Abwesenheit oder sonstiger Behinderung des Abgeordne ten, daß das Vertrauen bei der 'Wahl sich dem Letzteren zunächst und hauptsächlich zugewendet habe, und in den meisten Fällen die Einberufung des Stellvertreters und der Eintritt desselben in die Kammer sich ohne großen Zeitverlust würde ausführen lassen. Nachdem nun die Deputation darüber sich vereinigt hatte, daß schon jetzt und unerwartet der Monirung des Entwurfs der Landtagsordnung ein Gutachten über die vorliegenden Anträge an die Kammer gebracht werden solle, ging man auf die unter I. bis 5. oberwähnten Vorschläge zurück, und es wurde die Bestimmung, 1. Jedes Urlaubsgesuch muß in der Regel den Tag bestimmt enthalten, bis zu welchem der Urlaub erbeten wird, in Erwägung, daß die Kammer die Zeit des Urlaubs genau wissen muß, um darnach beurtheilen zu können, ob und in welcher Maße die Einberufung eines Sttllvertrerers erforderlich sei, daß jedoch Ausnahmen statt finden können, in welchen derjenige, wel cher Urlaub nachsucht, nicht anzugeben vermag, auf wie lange er des Urlaubs bedürfe, einstimmig angenommen.
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