Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Die Majorität der Deputation, fünf Stimmen gegen zwei nahmen die Bestimmung an: 2. Geht das Gesuch nur auf einen vierzehntägigen Urlaub, so wird der Stellvertreter in der Regel nicht einberufen, indem man der Meinung war, daß, wenn eines Theils in den meisten Fällen die Einberufung eines Stellvertreters auf 14 Tage diesem beschwerlich, der Kammer von keinem wesentlichen Vor- theil, überdem mitKosten verbunden sein würde, vorzüglich, wenn der Stellvertreter in weiter Entfernung von Dresden seinen Wohnsitz haben sollte, andern Theils sich aber nicht übersehen lasse, ob nicht bei dem gleichzeitigen Zusammentreffen vieler Ur laubsgesuche, bei vorliegenden besonders wichtigen Gegenständen der Bcrathung, bei großer Nähe des Aufenthaltes des Stellver treters die Kammer auch bei kurzen Urlaubsgesuchen sich bewogen finden könne, den Stellvertreter einzuberufen, und es daher be denklich fallen müsse, die Kammer auf eins hierin zu befolgende Regel ohne alle ihr frei bleibende Abweichung unbedingt zu beschränken. Mit den übrigen unter 3., 4. und 5. geschehenen An trägen aber konnte die Deputation sich nicht einverstehen, da man es nicht für sachgemäß und rathsam erkannte, einem Abgeordneten, welcher Urlaub nachsucht, auf längere Zeit den gebetenen Urlaub zu ertheilen, als er ihn selbst begehrt, auch, wenn er aus eine bestimmte Zeit Urlaub nachgesucht, den möglichen srühern Eintritt zu erschweren, und man war der Meinung, daß die freie Wirksamkeit der Kammer bei Urlaubs gesuchen der Abgeordneten durch irgend eine Zeitbestimmung nicht gebunden werden könne. Um jedoch den Austritt des Stellvertreters, so weit möglich, von der Willkühr des Ab geordneten unabhängig zu machen, vereinigte die Mehrheit der Stimmen, sechs Deputationsmitglieder gegen eines, sich zu nachstehender Bestimmung: 3. Der Stellvertreter wird nur auf die Zeit, bis zu wel cher der Urlaub ertheilt worden ist, einberusen, kann aber auch nicht früher zu dem Austritt genöthigt werden, als bis die Zeit abgelaufen ist, auf welche er von der Kammer einberufen worden. Zull. In Ansehung des speciellen Antrags des Abgeordneten von Könneritz war die Deputation einstimmig der Ansicht: daß das Verhältniß des Antragstellers zu dem Abgeordne ten, für welchen er als Stellvertreter einberufen worden, wenn letzterer den Eintritt in die Kammer, nachdem er Urlaub auf unbestimmte Zeit nachgesucht und erlangt, bean tragen sollte, bei den obwaltenden zu Begründung des Ur laubsgesuchs angeführten Umstanden der Kränklichkeit von der Entscheidung der Kammer selbst abhängig zu machen sei. Zu dieser Ansicht wurde man dadurch bestimmt, daß nicht im voraus ersehen und ermessen werden könne, in welcher Maße der betreffende Abgeordnete rücksichtlich der von ihm bescheinigten Krankheitsumstände den der Kammer angegebenen Grund für das angebrachte Urlaubsgesuch auf unbestimmte Zeit erledigen, und den Eintritt in die Kammer ausreichend motiviren werde. Zu III. In Erwägung 1.) daß die Kammer selbst eine solche Be kanntmachung, wie sie von dem Abgeordneten Axt beantragt worden, nicht erlassen, sondern nur bei dem Gesammtministerio die Veröffentlichung der fraglichen Paragraphe des Entwurfs der Landtagsordnung in Antrag bringen könnte, 2.) der der Kammer vorgelegte Entwurf der Landtagsord nung nicht als Gesetz anzusehen, vielmehr zur Zeit blos provi sorisch herausgegeben und der Kammer vorgelegt worden, Abän derungen des Entwurfs, namentlich auch der §. 118., wohl vorauszusehen sein dürften, 3.1 aus einer solchen Bekanntmachung eher Nachtheil und Mißverständnis, als reeller Vortheil zu erwarten , dadurch auch 4. ) dieselbe überflüssig erscheint, da von den für die Zulässig keit einzureichender Beschwerden aufgestellten Bedingungen in tz. 118. des Entwurfs der Landtagsordnung einige sich von selbst verstehen, andere an sich gesetzlich und durch die Verfassungsur kunde schon veröffentlicyt worden, über das Erforderniß unter 6. aber von der vierten Deputation bereits beruhigende Erklärung in der Kammer ertheilt worden, war man einstimmig der Meinung, daß dem Antrag des Abgeordneten Axt keine Folge zu geben sein dürfte, und dieses umsoweniger, da 5. ) inmittelst in mehrern öffentlichen Blättern die Bestim mungen der Z. 118. des Entwurfs der Landtagsorduung zur Kenntniß des Publikums gebracht worden. Zu IV. Der Antrag des Vicepräsidenten, V Haase, war darauf gerichtet, daß diejenigen Beschwerden der Staatsangehörigen, welche von der Kammer für unzulässig und unstatthaft erachtet würden, an die Bittsteller nicht zurückgegeben, sondern bei den Acten behalten werden möchten. Einen Widerspruch zwischen tz. 60. und Z. 118. des Entwurfs der Landtagsordnung, wie er in gedachtem Antrag gerügt worden, fand die Deputation des halb nicht, weil in h. 60. von dem Geschäftsgang bei Eingaben an die Kammer selbst, in Z. 118. dagegen von der Behandlung derjenigen Beschwerden die Rede ist, welche an die vierte Deputa tion von der Kammer überwiesen worden, und, sobald fie in formeller Hinsicht unzulässig befunden, von dieser Deputation sofort an die Beschwerdeführer mit Angabe des Grundes zurück gegeben werden sollen. Im Allgemeinen vermochte man auch nicht von dem Nutzen und der Nothwendigkeit sich zu überzeu gen, wodurch es geboten werde, dergleichen Beschwerden ms- gesammt und ohne Ausnahme bei den Acten zurück zu be halten. Der Vorstand der vierten Deputation, der zugleich Mitglied der den Bericht erstattenden außerordentlichen Deputa tion ist, und als solcher deren Sitzungen beiwohnte, bemerkte jedoch folgendes: Die an die vierte Deputation gelangenden Be schwerdeschriften umfaßten nicht selten ganz verschiedenartige Ge genstände, was die Folge habe, daß die Bescheidungen darauf auch verschieden ausfallen müßten, da man dann sich genöthigt sehe, der Kürze halber auf die einzelnen Puncte der Beschwerde- fcbrift sich zu beziehen. Würden nun die Beschwerdeschriften den Beschwerdeführern zurückgegeben, so hätte die Deputation und die Kammer keine Unterlagen und in deren Ermangelung wäre man außer Stand gesetzt, nähere Auskunft über die Sache zu ertheilen, wenn die Kammer früher oder später daraus zurück kommen sollte. Abschriften davon machen, oder Auszüge dar aus fertigen zu lassen, sey eben so kostspielig als zeitraubend, und weder vorgeschrieben, noch könne die vierte ohnehin sehr beschäf tigte Deputation mit Fertigung von dergleichen Auszügen über lastet werden. Vorauszusetzen sey übrigens, daß den Beschwer deführern die Concepte ihrer Beschwerden, wenn sie dieser zur Einsicht und Vergleichung bedürften, immer zugänglich und zur Hand sein würden. In Erwägung sowohl dieser Bemerkungen, denen die übrigen Mitglieder der Deputation beipstichteten,. als auch in Berücksichtigung, daß im allgemeinen für sorgfältige Ordnung und Erhaltung der Actenrepositur erfordert werde, daß die Kammer im Besitz aller an sie gerichteten Eingaben bleibe,^ daß ferner die Rückgabe der Beschwerden an die Beschwerdeführer eine Abweichung von dem sonst in hiesigen Landen üblichen Ge schäftsverfahren sei, und man in der Rückgabe der Beschwer den eben deshalb eine gewisse Geringschätzung argwohnen und finden könne, die eines nachtheiligen Eindrucks nicht verfehlen und selbst Mistrauen verursachen dürfte, ging das Gutachten der Deputation einstimmig dahin, l ch
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder