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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Prinz Johann schlägt, hierdurch veranlaßt, folgende Fassung des fraglichen Satzes vor: „Es hat jedoch in Straffällen (§. 13.) eine Polizeibe hörde die Untersuchung eines Polizeivergehens und die Entscheidung und Bestrafung der Justizbehörde, welche gegen dieselbe Person eine Untersuchung wegen eines mit einer größern Strafe belegten Vergehens gleichzeitig zu führen Hat, mit zu überlassen." Sowohl der Staatsminister v. Könneritz, als auch der köm'gl. Commissar v. Wietersheim sprechen sich dahin aus, daß die vorgefchlagne Bestimmung große Hemmungen und Schwierigkeiten herbeiführen werde, da sich häufig mit Gewiß heit nicht übersehen lasse, welches von 2 Verbrechen die größere Strafe nach sich ziehen werde. Dadurch könnten beide Behör den erst in Streitigkeiten verwickelt werden, die man ganz ver meiden könne, wenn man die Sache ihrem Gange überließe. Die Regel P06IIL LÜrsordet minorein habe übrigens ihre Aus nahmen, und werde sie dadurch verletzt, daß von jeder Be hörde eine besondere Untersuchung geführt werde, so würde je der Betheiligte den Recurs ergreifen können. Der Präsident fragt: ob das vorliegende Amendement die erforderliche Unterstützung finde? was jedoch nicht der Fall ist, worauf nun Bürgermeister Hübler auf den gänz lichen Wegfall des Schlußsatzes im §. antragt, denn es sei bedenklich, daß nach der vorliegenden Fassung des §. die Justiz- Behörde jedes Verbrechen, wenn es nur intlie8i nicht über 8 Wochen Gefangniß zur Folge habe, an die Polizeibehörde überlassen könne, wenn damit irgend eine kleine Verletzung einer polizeilichen Vorschrift verbunden sei. Dieser Vorschlag fand hinreichende Unterstützung, worauf der Staatsminister v. Könneritz über die Unzulässigkeit des in Vorschlag gebrachten Wegfalls des Schlußsatzes im §. sich aussprach; denn häufig könnten die unbedeutendsten gemeinen Verbrechen mit wichtigen Polizeivergehen verbunden sein. Als Beispiel führte der Sprecher an, daß, wenn ein Vagabund we gen zwecklosen Herumschweifens und unordentlichen Lebens de- tinirt werden solle, es doch wohl nicht zweckmäßig sei, ihn we gen einer unbedeutenden Felddeube, auf welche nur wenige Tage Gefängniß stehe, vor einer Justiz-Behörde in Untersu chung zu ziehen. Ohne Grund werde gewiß keine Behörde ih rer Competmz etwas vergeben, vielmehr der richtige Takt die selbe am besten leiten. Aus die vom Präsidio deshalb gestellte Frage wird der Wegfall des Schlußsatzes im §. 14. mit 21 Stimmen gegen 4 verneint. — Vr. Crusius hatte ferner der größern Deutlichkeit we gen beantragt, im Schlußsätze des tz. 14. nach dem Worte „Vergehen" das Wort „Zusammengenommen" einzuschalten, welcher Antrag sofort Unterstütz:: >a fand, auch auf die deshalb gestellte Frage von 19 Stimmen gegen 6 angenommen wurde. — Das letztere fand hierauf einstimmig im Bezug auf den ganzen §. 14. unter dem so eben beschloßnen Zusatze statt. — Es begann nunmehro die Berathung über den tz. 15. des in Frage stehenden Gesetzentwurfs, welcher folgender maßen lautete: 15. Recurse. Die bisher in Verwaltungssachen üblich ge wesenen Appellationen fallen weg. An die Stelle derselben treten Recurse an die verfassungsmäßigen hohem Verwaltungsbehörden. Die Deputation hatte zu diesem §. nichts zu erinnern gehabt. Dagegen v. Deutrich folgendes Amendement zu diesem §. übergeben: „Bei erfolgten Berufungen auf die Entscheidung der hohen Behörden haben die Justizbehörden an die ver fassungsmäßig vorgesetzten Justizbehörden, Police:'- und Verwaltungsbehörden zu berichten." v. Deutrich führte zur Unterstützung dieses Amende ments an: Der §. wolle zwar nicht die auch in Verwaltungs angelegenheiten vorkommenden und zu berücksichtigenden Ap pellationen abschneiden, allein durch die Wortstellung könne die Meinung hervorgebracht werden, als ob dieß geschehen solle; deshalb sei eine Aenderung der Fassung nothwendig, so wie der Gebrauch des allgemeinen Ausdrucks „Berufungen." Staatsminister v. Könneritz entgegnet: Bisher habe gewissermaßen durch eine Appellation jede Verwaltungs-Sache zu einer Justiz-Sache gemacht werden können; weil dieß wegfallen solle, so habe man demselben Rechtsmittel den an dern Namen „Recurs" gegeben, was auch in vielen andern Gesetzgebungen statt finde. Das Amendement des v. Deutrich wird nicht unterstützt, worauf Staatsminister v. Könneritz vorschlägt, nach dem Worte „Appellationen" im tz. einzuschalten: „mit der Wirkung, daß Justiz-Behörden darüber cognosciren." Secretär Hartz äußert: wenn das Rechtsmittel der Appel lation, welches allerdings einen wichtigen Schutz gegen Unterbe hörden enthalte, abgeschafft werden und nicht Zugleich ausgespro chen werden solle, daß der an dessen Stelle tretende Recurs gleiche Kraft, und zwar in der Regel eine Suspensions-Kraft haben solle: so könne dieß all-"-dings Bedenken erregen. Der Redner wünscht aus diesen Gründen am Schlüsse des §. die Bei fügung folgender Worte: „welche da, wo nicht ausdrücklich das Gegentheil bestimmt ist, ebenfalls Suspensiv-Kraft haben." Der Königl. Commissar v. Schumann macht bemerk lich, daß das Gesetz wegen der Administrativ-Justiz die Bestim mungen über die Suspensiv-Kraft des Recurses enthalten müsse, und daß sie daselbst nachgebracht werden würden. Secretär v. Zedtwitz schlägt, um eine Hinweisung aus dieses Gesetz zu bewerkstelligen, die Beifügung der Worte am Schluffe des vor: „in welchen Fällen sie Suspensiv-Kraft haben, wird ein besonderes Gesetz bestimmen." v. Carlo witz erinnert daran, daß der vorliegende Gesetz entwurf blos die Gränzlinie zwischen den Justiz- und Verwal tungs-Behörden bezeichnen solle, und ohnehin schon weit mehr als dieß enthalte, deshalb erkläre er sich gegen die beiden zuletzt vorgeschlagenen Zusätze. Der vorliegende Z. solle blos ausspre chen, daß über Berufungen in Verwaltungssachen die höhern Administrativbehörden und nicht mehr die Justiz zu entscheiden hätten; diesen Zweck zu erreichen, genüge der Gesetzentwurf
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