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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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480 keit hinzuzusetzen: „und es darf auch durch Übereinkunft nichts hierin abgeändert werden." Abgeordneter v. Mayer bemerkte, daß dieser §. abermals von dem Grundsätze abweiche, den man bei tz. 6. angenommen habe, nämlich der unbedingten Freiheit der Verträge. Die Mo tiven enthielten dafür einen moralischen Grund, den man aber nicht für überwiegend halten könne, wenn man den obigen Grundsatz einmal feftgestellt habe. Mit seinem Gefühle sei da her der tz. 13. sehr übereinstimmend, nicht aber mit seinem Ver stände. Abgeordneter v. Thiel au: Der tz. widerspreche allerdings dem Grundsätze des ganzen Gesetzes. Wenn überhaupt die Ael- tern bis zum 6. Jahre des Kindes die Erziehung desselben än dern könnten, so sehe er nicht ein, warum das Changement des einen Theils dieses Recht beschränken solle. Staatsminister v. Mü ller machte auf die Motiven zu tz. 12. und 13. aufmerksam: „Die verschiedenen Uebertritts- fälle," hieße es dort, „sind hier genauer gesondert, als solches im Mandate vom 20. Februar 1827. Z. 11. geschehen war, daher die Aufhebung dieses Z. — im Eingänge des Entwurfs — dadurch bedingt wird. Es ist nämlich zu unter scheiden, ob durch den Uebertritt des einen Ehegatten die Ehe aufhört, eine gemischte zu sein, oder erst zu einer gemischten wird. Im erstem Falle z. B., wenn der evangelische Ehemann zur ka tholischen Confession übergeht, zu welcher seine Ehegattin von Jugend auf sich bekannt hat, ist es billig, daß beide Aeltern nun nach ihrer gemeinschaftlichen religiösen Ueberzeugung die Erziehung s ihrer Kinder leiten. Wenn aber der eine Ehegatte von der Con fession des andern abgeht, z. B. von zwei evangelischen Ehegat ten blos der Ehemann katholisch wird, so kommt dadurch die Sache in einen solchen Stand, welcher bei Eingehung der Ehe gar nicht vorherzusehen war. Die einseitige Handlung des über tretenden Gatten kann dem Rechte, welches der andere bei Schließung der Ehe auf Erziehung der Kinder in seiner Confession erlangte, etwas nicht entziehen, und es muß daher der Uebertritt auf das Glaubensbekenntniß der bis dahin gebornen Kinder ganz ohne Einfluß bleiben , wie dieß auch in dem ungezognen Weima- rischen Gesetze §. 52. ausgesprochen ist, es ist nicht einmal ein Vertrag dagegen zulässig, indem sonst der treu verbliebene Gatte den Zunöthigungen des übergetretenen, daß er gegen seine Ueber zeugung einen solchen Vertrag cingche, zu sehr ausgesetzt sein würde. Hinsichtlich der nachher Gebornen aber erscheint ein sol cher Vertrag unter den nun veränderten Umständen allerdings statthaft." Abgeordneter Roux sprach sich für den Gesetzentwurf aus, weil außerdem eine große Begünstigung für den Uebertretenden entstehen würde, ein solcher Schritt aber von der Gesetzgebung eher zu erschweren, als zu begünstigen sei. Es erklärten sich noch Mehrere theils für, theils wider den Der Abg. A x t schloß sich nicht nur den ersteren an, sondern behauptete auch, man müsse noch weiter gehen, und auch hin sichtlich der nach dem Uebertritt gebornen Kinder einen Vertrag nicht zulassen, wenn man den in den Motiven angegebenen! Grund festhalte, daß die einseitige Handlung des übertretenden Gatten dem Rechte, welches der andere bei Schließung der Ehe auf Erziehung der Kinder in seiner Confession erlangte, etwas nicht entziehen könne. Dieses Recht erstrecke sich auf alle in dieser Ehe erzeugten Kinder. Er trage daher darauf an, den letzten Satz des §. ganz wegzulassen, damit keiner in der Hoffnung übertreten könne, die später gebornen Kinder nach sich zu ziehen. Abg. v. Mayer erklärte sich gegen dieß Amendement, weil dadurch der beliebte Grundsatz der Freiheit der Verträge nur noch mehr beschränkt werden würde. Abg. Rour findet ein Expediens für den seinem Glauben treu bleibenden Ehegatten darin, daß er nicht genöthigt sei, die Ehe mit dem übertretenden fortzusetzcn. Abg. Eisen stuck: Er könne aus allen den angeführten Gründen nichts weiter entnehmen, als Versuche, das Gesetz als inconsequent darzustellen. Allein der tz. sei sehr natürlich, in dem er gemischte Ehen wie gemischte behandle, dagegen den in ungemischter Ehe gebornen Kindern das Recht, in der früher ge meinschaftlichen Confession der Aeltern erzogen zu werden, nicht nehmen wolle. Man stimmte zuvörderst über die Annahme des ersten Sa tzes von §. 13. nebst dem von der Deputation vorgeschlagenen Zusatze ab. Es erklärten sich nur 15 Stimmen dagegen. Hinsichtlich des zweiten Satzes bemerkte Staatsminister v. Müller, daß durch Hinweglassung dieses Satzes die Ent scheidung über die spater gebornen Kinder ungewiß werden würde. Abg. Axt schlug daher vor, statt den Satz überhaupt weg- zulqssen, nur das Wörtchen „nicht" vor „nachzulassen" einzu schalten. Abg. Adler schlug statt des zweiten Satzes Folgendes vor: „Die später gebornen werden in derselben Confession, wie die früher gebornen, erzogen, wenn nicht ein besonderer Vertrag darüber geschlossen wird." Auf diese Weise würde der Nicht übertretende, insbesondere die Mutter, mehr gesichert sein. Abg. v. Thie lau fand ebenfalls eine Ungerechtigkeit ge gen die Frau darin, wenn nach dem Uebertritte des Mannes zu einer andern Confession alle später gebornen Kinder seiner Con fession folgen sollten, was doch nach H. 6. der Fall sein müßte, wenn der Vater keinen Vertrag eingehen wolle. Es müßten daher die nachgebornen Kinder in der früher gemeinschaftlichen Confession beider Aeltern ebenfalls erzogen werden. Königl. Commissar I). Hänel erklärte, daß Letzteres in den Worten des Gesetzes ohnehin liege. Denn es sei darin nur hinsichtlich der nachgebornen eine freie Uebereinkunft nach gelassen. Finde diese nicht statt, so bleibe nach den Worten des ersten Satzes der Uebertritt des einen Theils ohne Einfluß auf die Erziehung der Kinder. Abg. v. Thielau entgegnete, daß dieß in den Worten des Gesetzes nicht liege; denn sonst hätte es nicht heißen müssen, der Uebertritt bleibe auf die bis dahin gebornen Kinder ohne Einfluß, sondern auf alle in dieser Ehe gebornen. Sobald der Uebertritt aber nur auf die bis dahin gebornen ohne Einfluß
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