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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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von 19 gegen 15 Stimmen verneint, der §. 38. selbst aber mit den beliebten Abänderungen einstimmigangenommen. tztz. 39. und 40. lauten: tz. 39. .4. wegen der Advokaten. Das Practiciren vor den höhern Justizbehörden wird jedem im Königreiche immatriculirten Advokaten gestattet. ß. 40. L. wegen Wegfall des Schöppenstuhls in Leipzig. Äusser den in tz. 1 genannten bisherigen Collegien fallt auch der Schöppenstuhl zu Leipzig weg. Gegen diese beiden wird nichts erinnert und cs werden dieselben auf die deshalb gestellte Frage unverändert und ein stimmig angenommen. Im §. 41. des Gesetzentwurfs heißt cs: „0. wegen der Gefammtregierung zu Glaucha. So lange nichts Anderes angeordnet wird, bleibt die Gefammtregierung zu Glaucha in ihrer bisherigen Stellung, jevoch unter nachstehenden Bestimmungen: 1) die gedachte Regierung steht in Justizsachen zunächst unter der Aufsicht des Appellationsgerichts zu Zwickau; 2) Sie darf über Appellationen gegen Erkenntnisse in Civilsachen ! durch Urthel entscheiden, ohne einen Justisicationstermin anbe- ! räumt zu haben; 3) Erkenntnisse in wichtigem Criminalsachen (tz.38, Nr.1) werden nicht von ihr, sondern von dem Appellati- ? onsgerichte zu Zwickau (an welches sie die an sie eingeschickten Ac- ten abzugeben hat) abgefaßt; 4) Appellationen gegen ihre Er> kenntnisse und Verfügungen, so wie Beschwerden sind an dasselbe Appellationsgericht zu richten. Der weitere Jnstanzenzug ist der oben bestimmte." Hierbei hat die Deputation Folgendes bemerkt: „In Betreff ß. 41. des Verhältnisses der Schönburgischen Gesammt-Regierung zu Glaucha, hat sich die Deputation in der Ansicht vereinigt, daß zwar allerdings in dem receßmäßigen Verhältnisse ohne jenseitige Einstimmung nichts zu ändern, wohl aber sehr zu wünschen sei, ! es möchte die nach Inhalt der Gründe und Motiven zum Gesetz entwürfe §.41, mit dem Hause Schönburg anzuknüpsende Unter handlung noch vor Erlassung des vorliegenden Gesetzes auf eine solche Weise beendigt werden, daß die Bewohner der Schönbur gischen Receßherrschaften denen des übrigen Landes in Ansehung t der Zahl der Instanzen gleichgestellt werden. — Ich aber, der mitunterzeichnete v. Carlowitz, Bevollmächtigter der Schönbur gischen Receßherrschaften erkläre zu diesem §., daß ich die Unter ordnung der Schönburgischen Receßherrschaften unter ein Bezirks- Appellationsgericht den bestehenden Recessen nicht für angemessen i erachten kann, und daß meine Constituenten, deren Rechte ich hiermit wahren will, deshalb eine Vorstellung bei dem Gesammt- Z Ministerium eingereicht haben." Die Frage: „soll der besprochene Wunsch in der Schrift s ausgedrückt werden?" wird einstimmig bejahet. Staatsminister v. Könneritz bemerkt demnächst, daß die l Erkenntnisse und Entscheidungen der Gesammt-Regierung zu? Glaucha, in den Fällen, wo es auf conforme Entscheidungen an- Z komme, nicht mitzuzählen sein würden, und daß solche, wo über- Haupt die Zahl der Erkenntnisse beschrankt sei, nur als Entschei- k düngen erster Instanz anzusehen seien. ß Mehrere Mitglieder halten für nöthig, dieß in die Schrift ß aufzunehmen, und die Kammer genehmigt dieß mit 32 ge-x gen 1 Stimme. v. Carlowitz bemerkt jedoch, daß er die Annahme, als l sei di^ Gefammtregierung nicht für eine Mittelinstanz anzusu- s chen, nicht für richtig und zulässig zu erkennen vermöge, auch sich gegen den ganzen §. erklären müsse. Nachdem hierauf v. Deutrich bemerkt hat, daß es dem Haufe Schönburg unbenommen bleibe, sich nach Befinden zu verwahren, stellt er die Frage: wird tz. 41. unverändert ange nommen? und wird solches mit 32 Stimmen gegen 1 bejahet. Da mit dem tz. 41. die eigentlichen Bestimmungen des Ge setzes schließen, so nimmt v. Deutrich Gelegenheit, nunmehr die Entschließung über die ausgesetzt gebliebenen 1. und 11. (s. Nr. 60 und 62 d. Bl.) nachzuholen. Bei tz. 1. bemerkt v. Schilling, daß hier wohl auch der Aufhebung des Oberhofgerichts zu gedenken sein werde. Staatsminiftcr v. Könneritz erinnert, daß diese Behörde keine höhere Instanz mehr bilde, und ihre Aufhebung des halb in das Gesetz wegen der privilegirten Gerichtsstände gehöre. Hierauf findet der Vorschlag v. Schillings keine Unterstützung, dagegen wird der tz. I. einstimmig von der Kammer ange nommen. Bei tz. 11. erinnert man, daß anstatt tz. 20. vielmehr tz. 18. und 19. anzuziehen sei, und erfolgt auf die Frage: wird tz. 11. unter Abänderung des Citats angenommen? einstimmige Bejahung. — tz. 42. zu welchem man übergeht, lautet: , v. Transitorische Bestimmungen. Dieses Gesetz leidet auch Anwendung auf bereits anhängige Rechtssachen. So weit die selben nunmehr an andere Behörden gehören, sind sie an dieselben abzugeben. Ist in einer Sache ein Rechtsmittel eingewendet, welches nach diesem Gesetze nicht mehr statt findet, so ist darüber noch ein Erkenntniß beim Oberappellationsgerichte, oder in den Fällen tz.38. Nr. 2. beim Bezirksappellationsgerichte abzufassen. Hierbei hat niemand etwas erinnert, und wird tz. 42. ein stimmig angenommen. tz. 43. lautet: „Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung der Be stimmungen dieses Gesetzes beauftragt. Dasselbe wird den Zeit- punct bestimmen, wenn das Gesetz in Wirksamkeit treten wird, und auch Zweifel, welche über die Auslegung des Gesetzes ent stehen, entscheiden. Solche Entscheidungen sind durch die Ge setzsammlung bekannt zu machen, und dienen auch zur Norm in andern Fällen, bis eine Abänderung durch ein Gesetz erfolgt." Secretair v. Zedtwitz spricht sich bei diesem tz. dahin aus, daß ihm die Bestimmung, nach welcher das Justizministe rium die über die Auslegung des Gesetzes entstehenden Zweifel entscheiden solle, bedenklich scheine. So sehr er auch überzeugt sei, daß die Negierung ein Mehreres nicht begehre, als was ihr tz. 87. der Verfassungsurkunde einräume, so scheine doch der Ausdruck dem tz. 86. zu widersprechen, und schlage er des halb vor, anstatt der Worte „und auch Zweifel u. s. w." lieber zu setzen: „auch die zu dessen Vollziehung und Handhabung er forderlichen Verfügungen und Verordnungen erlassen." Der letzte Satz des tz. werde dagegen ganz wegfallen können. Prinz Johann ist hiermit nicht einverstanden, indem die Regierung hier, wo es so viele formelle Bestimmungen gebe, die der sofortigen Entscheidung bedürften, allerdings mehr Rechte bedürfe, als tz. 87. der Verfassungsurkunde und die so eben vor-
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