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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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geschlagene Wortstellung gewahre, wenn nicht die nachtheilig sten Stockungen eintreten sollten. Es handle sich darum, die unerläßlich scheinenden authentischen Interpretationen des Ge setzes in Voraus zu genehmigen, und das könne unbeschadet der Verfassungsurkunde geschehen, wenn es die Kammern für an gemessen erachteten. Staatsminister v. Kömneritz bemerkt, daß die Regie rung, da wo von materiellen Bestimmungen die Rede sei, auch hier ein Mehreres, als ihr die Verfassungsurkunde gewahre, nicht begehre. Das vorliegende Gesetz enthalte aber eine Menge administrativer Bestimmungen über Organisation der Behörden und dergleichen mehr, die eigentlich der Regierung ganz anheim sielen. Hier bedürfe das Ministerium größerer Kraft und man verlange das Recht der Auslegung nur in so weit, als es zur Ausführung nicht zu entbehren stehe, nur in so weit, als es nothwendig, damit nicht Zweifel in den Behörden selbst über das Befugniß der Regierung entstünden. Bürgermeister Ritterstadt schlagt vor, anstatt der be denklich scheinenden Worte zu setzen: '„auch Zweifel, welche bei der Ausführung desselben entstehen, entscheiden," und würde sodann der zweite Theil des letzten Satzes von den Worten an „und dienen auch" wegbleiben können. Staatsminister v. Könneritz erklärt sich mit diesem Vor schläge einverstanden, insofern wenigstens die Worte: „und die nen auch zur Norm in andern Fällen" beibehalten würden. Bürgermeister Wehner, Prinz Johann und v. Po- sern finden die Beibehaltung des Gesetzentwurfs unbedenklich, v. Schilling und v. Großmann halten lediglich den Vorschlag des Secretairs v. Zedtwitz für zulässig und der Ver fassungsurkunde gemäß. Dagegen glauben Andere, und na mentlich Secretair v. Zedtwitz selbst, daß der Ritterstädtsche Vorschlag der passendste sei. v. Deutrich verweist noch auf die Verhandlungen des Landtags v. Jahre 1831. und zeigt, daß der Negierung von der Mehrzahl der damaligen Stande das Recht der authenti schen Interpretation Zugcstanden, von ihr aber nicht angenom men worden sei. Da Secretair v. Zedtwitz seinen Vorschlag zwar fallen läßt, derselbe aber von mehreren Andern wieder ausgenommen wird, so stellt der Vicepräsident zuvörderst die Frage: Wird das Amendement des Herrn von Zedtwitz angenom men? Dieß verneinen 24 Stimmen gegen 8. Dagegen wird das Amendement des Bürgermeisters Ritter städt, so viel den ersten Satz anlangt, von 31 gegen 1 Stimme ange nommen. — Desgleichen bejahen 27^ gegen 5 Stimmen die Frage: Sollen die Worte „und dienen auch zur Norm in andern Fal len" beinhalten werden? Einverstanden ist man, daß die letzten Wmte des tz, „bis eine Abänderung durch ein Gesetz erfolgt" Wegfällen sollen, und erfolgt hierauf die einstimmige Annahme des tz. 43. in der beliebten Maße,. 1). Crusius äußert sich demnächst dahin: Zur Ausfüh rung des gegenwärtigen Gesetzes, welche nach tz. 87. der Ver fassungsurkunde der Regierung zustehe, gehöre auch die Erlas sung einer Appellationsgerichts-Ordnung und stelle er anheim, ob die Kammer bei der Wichtigkeit des Gegenstandes nicht für gut finde, darauf anzutragen, daß solche, gleich mehreren ähn lichen die Ausführung von Gesetzen betreffenden Bestimmungen, der Ständeversammlung annoch vorgeleget werde. — Dem nächst habe er den Antrag des Herrn v. Schilling zwar nicht unterstützt, da er nicht für interimistische Maßregeln sei, er ver kenne jedoch den großen Nachtheil nicht, welchen die Ungleich heit der Urthelssprüche in Criminalsachen hervorbringen müsse. Diesem Uebel lasse sich nur durch ein Criminalgesetzbuch begeg nen, und trage er darauf an, daß auch bei dieser Gelegenheit die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der baldigen Erlassung eines solchen Gesetzbuchs in der Schrift ausgesprochen werden möge. Prinz Johann macht bemerklich, daß bei der Masse der noch verbleibenden Geschäfte die Mittheilung einer Appella- tionsgerichts-Ordnung während der gegenwärtigen Ständrver- sammlung wohl eben so wenig zu wünschen sei, als deren Ver zögerung bis zur nächsten Zusammenkunft der Kammer. Die Anregung wegen eines Criminalgesetzbuchs erscheine ihm nicht nothwendig, da die Regierung eine dießfallsige Zusicherung be reits ertheilt habe, auch der Gegenstand mit dem vorliegenden Gesetze eigentlich nicht in so enger Beziehung stehe. Staatsminister v. Könneri tz äußert, da) die Vorlegung einer Appellationsgerichtsordnung an die gegenwärtige Stände versammlung unmöglich falle, übrigens auch hier, wo practi- sche Erfahrungen, welche nicht auch der Regierung zu Gebore standen, nicht in Frage seien, der Beirath der Stände bei einer blos administrativen Angelegenheit weniger nothwendig erscheine. Auf die vom v. Deutrich gestellte Frage: Soll ein An trag wegen Vorlegung einer Appellationsgerichtsordnung in die Schrift ausgenommen werden? verneinen dieß 26 Stimmen gegen 5; dagegen bejahen 19 gegen 12 Stimmen, daß in der Schrift die Nothwendigkeit und Dringlichkeit der baldigen Erlassung eines Criminal-Gesetzbuches ausgesprochen werden soll. — Die Abstimmung über das Gesetz im Ganzen und dessen Annahme muß wegen der ausgesetzt gebliebenen Bestimmungen über die Ehesachen verschoben bleiben. — Secretair Hartz spricht sich noch dahin aus: Die Bera- thung über das durchgegangene Gesetz habe ganz besondere Schwierigkeiten gehabt, da das Deputationsgutachten den Ent wurf in vielen wesentlichcnBestimmungen abgeändcrt habe, diese Abänderungen nur zum Lheil Annahme gefunden hätten und doch die einzelnen Bestimmungen unter einander so genau zu sammen hingen. Hierzu komme, daß in Folge der Bemer kungen der Deputation dieselben tztz. zum Theil doppelte Num mern erhalten hätten, und stehe deshalb zu besorgen, daß viel leicht hier und da noch Bestimmungen stehen geblieben seien, die einander widersprächen, oder daß man mindestens falsche Ci- tate beibehalten habe. Auch sei bei tz. 22, (23. des Gesetzent wurfs) sogar noch die Entscheidung über die Beibehaltung ge-
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