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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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wünschen übrig bleibe, und halt einen nochmaligen Sühnever such für überflüssig. Der königl. Commissar v. Schumann beantragt jedoch die Worte „mit Zuziehung des evangelischen Geistlichen," im tz. beizubehalten, worauf Bürgermeister Nitterstädt bemerkt, daß eine nähere Bestimmung fehle, welcher Geistliche das Recht habe, den Sühneversuch vorzunehmen. Es werden in dieser Beziehung verschiedene Vorschläge ge macht. v. Klien glaubt, den Zweifel dadurch zu lösen, daß man dem kompetenten Gerichte den Geistlichen zu bestimmen überlasse, womit jedoch Bischof Mauer mann nicht einver standen ist; Staatsminister v. Könneritz schlägt vor, wenn die Brautleute verschiedener Confession seien, vor den Geistli chen jedes der beiden Theile. Bürgermeister Wehner: vor dem kompetenten Geistlichen, v. Zedtwitz: bei dem Pfarrer der Verlobten. Endlich schlagt v. Klien vor, um die Sache nach dem Wunsche aller Theile zu vermitteln, zu unterscheiden zwischen gemischten und nicht gemischten Ehen. In nicht gemischten Ehen soll die Sache an das Gericht gebracht, und von diesem an den Geistlichen der Confession gewiesen werden, welcher beide Theile angehören, und wenn nicht bestimmt werden könne, wel ches der kompetente sei, so solle man es dem Ernressen des Rich ters überlassen, den Geistlichen zu wählen. Wei gemischten Ehen hingegen solle der Sühneversuch ohne Zuziehung von Geistlichen vom Gerichte ausgehen, indem bei den widerstreben den Grundsätzen es unmöglich sei, für das praktische Leben in diesem Falle einen Nutzen durch die Zuziehung eines Geistlichen zu erwecken, dieses aber zu großem Reibungen Veranlassung geben könnte. Der letzter» Ansicht treten v. Zedtwitz und v. Groß mann bei; dieser mit der Bemerkung, daß von Seiten des katholischen Geistlichen gemäß seines Dogmas eine Ermahnung zur Vollziehung der Ehe wohl nicht zu erwarten sein dürfte, und auch nicht von Seiten des evangelischen Geistlichen, bei dem zwar kein Dogma, aber das Interesse seiner Confession dabei eintreten könnte. Bürgermeister Gott sch ald beantragt, beim Versuch der Sühne ch Eheverlöbnißstreitigkeitcn überhaupt gar keinen Geist lichen zuzuziehen, indem bei Verlöbnissen die Kirche noch gar nicht mitgewirkt habe, und der Sühneversuch auch weniger wich tig sek, als bei Ehestreitigkeiten, worauf v. Zedtwitz erwiedert, daß es auch jetzt sehr gebräuchlich wäre, daß besonders auf denn Lande die Verlöbnisse vor dem Pfarrer vollzogen würden. v. Großmann und Bürgermeister Wehner bemerken dasselbe; ersterer erklärt, daß es viele Distrikte gebe, wo bei Ehe verlöbnissen der Geistliche immer zugezogen werde, und zudem müsse man die ideale Seite der Ehe auch bei Streitigkeiten über Eheverlöbnisse nicht übersehen. Nachdem das Amendement des Bürgermeister Gottschald keine Unterstützung gefunden hatte, stellte der Präsident fol gende Fragen: 1) Ist die Kammer der Meinung, daß bei Ver- löbnißstreitigkejten solcher Personen, von denen ein Theil der evangelischen, der andere aber der katholischen Kirche angehörl, die Sühne bloß von der weltlichen Behörde ohne Zuziehung eines Geistlichen erfolgen, auch der vorgängige Versuch der Güte unterbleiben soll? 2) Soll der kompetente Geistliche durch das Gesetz bestimmt werden? Beide Fragen wurden bejaht. Da man sonach durch die Bejahung der zweiten Frage nun gesetzlich festsctzen sollte, welcher Geistliche die Sühne versuchen sollte, so erhob sich hierüber eine längere Diskussion, und es wurden mehrere Vorschläge in Antrag gebracht. Fürst v. Schönburg beantragt nach Analogie des tz. 59. den Pfarrer, zu dessen Parochie der Verlobte gehört, v. Zedt witz den Pfarrer der Braut und Bischof Mau ermann erklärt sich gleichfalls diesen Ansichten beifällig, insofern der Pfarrer darunter verstanden werde, ob der Pfarrer der Braut oder des Bräutigams, sei gleich, nur dürfe der Caplan damit nicht ge meint sein, weil ein von diesem ausgestelltes Zeugniß in dieser Sache ganz ungiltig wäre. Prinz Johann schlagt vor, das im tz. 60. vorkommende Wort: „zuständig" zu gebrauchen, v. M inkwitz wollte den Pfarrer des Ortes, v. Großmann den Pfarrer des Beklagten, oder den, bei dem die Sache zuerst an gebrachtworden, gesetzt wissen, I). Klien aber schlug vor, daß das Gericht, bei welchem die Sache angebracht werde, den Geistlichen bestimmen möge. Hiergegen wurde erinnert, daß die Sichne kn der Regel eher versucht werden solle, als die Sache beim weltlichen Richter an gebracht sei. In Bezug auf das vorgcschlagene Wort„zustän- d ig" entstand bei dieser Gelegenheit ein Zweifel, ob dasselbe nicht bereits schon durch das Wort „gesetzlich" verdrängt worden sei. Mehrere Mitglieder, namentlich v. Klien, Bischof Mauer mann, Bürgermeister Rittterstadt und Secretair Hartz sind der Ansicht, daß noch eine Frage auf „zu ständig" gestellt werden könne, und nach einer lebhaften Debatte hierüber wurde vom Präsidio die Frage gestellt, ob man über die vom Secretair Hartz s beantragte Frage auf das Wort „ zuständig " abstimmen wolle? s Da sich die Mehrheit dafür entschied, daß nochmals abgestimmt werde, so wurde vom Präsidio gefragt, ob die Kammer glaube, durch die Abstimmung über die frühere Frage auch die Bezeich nung des Pfarrers durch das Wortzuständig" mit abgeworfen zu haben? Die Antwort war bejahend mit 20 gegen .6 Stimmen. Da auch gegen die übrigen Vorschläge sich gegründete Ein wendungen erhoben, und vom Staatsminister v. Könneritz auf die großen Schwierigkeiten aufmerksam gemacht worden war, eine auf die verschiedenen Falle passende Bestimmung zu finden, und daß man selbst, um die Discussion abzuschneiden, einen Vorschlag gethan haben würde, wenn man sich sofort darüber fassen könnte, und der Staatsminister v. Müller, um viel leicht einen Ausweg finden zu können, die Bestimmungen des tz. 39. des Mandates v. 19. Febr. 1827 vorgelesen hatte, wornach der Pfarrer desjenigen Theils, welcher vom Verlöbnisse zurück treten will, als der kompetente bezeichnet wird, so beantragt der Secretair Hartz in Gemäßheit dieser Stelle: „den Pfarrer desje nigen Theils, welcher vom Eheverlöbnisse zurücktretcn will";
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