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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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wendig es sei, die Stellung dieser Leute gesetzlich zu schützen, weil sür sie die schwierigste Aufgabe sei, sich immer die Achtung von dem Gesinde zu erhalten. Endlich füge er noch hinzu, daß der Fall, wo der Dienstbote außer dem Dienst in keinem Ver- hältniß mit dem Vorgesetzten sich befinde, auf dem Lande äußerst selten eintrete, an den Wochentagen sei davon gar keine Rede, und selbst an Sonntagen trete er selten ein. Der Abg. Roux macht darauf aufmerksam, daß sich die Unterordnung des Dienstgesindes unter andere Personen, die selbst der Herrschaft untergeordnet seien, allemal auf die Ver waltung des diesen Personen anvertrauten Haus- oder Wirth- schaftsgeschäftes beziehe, und daher könnten die Wirthschafts- und Hausofsicianten nur in dem Fall, wenn sie die Stelle der Herrschaft vertreten, auf den Gehorsam und die Achtung An spruch machen, welche der Herrschaft selbst zukomme. Der Sprecher weist hier auf dasselbe Verhaltniß hin, das beiden Gerichtspersonen, Gerichtsdiencrn und Gensdarmen statt fin det. Nur wenn sie in ihrem Amte etwas vollzögen, hatten sie Anspruch auf die erforderliche Achtung, handelten sie aber in ihrer Function nicht, dann werde ein Vergehen, das §: ihnen begangen würde, auch nicht anders bestraft, als an andern Personen, und er schließt mit der Bemerkung, daß man aus diesem Verhältnisse heraustreten würde, wenn man die Haus und Wirthschaftsofficianten immer so ansehen wollte, als wä ren sie die Stellvertreter der Herrschaft in jedem Falle auch außer dem Dienste. Der Abg. Sachße würde sich jedoch für die Ansicht des Abg. v. Thielau erklären, wenn es in einem solchen Fall von der Herr schaft abhängen soll, ob sie das Gesinde entlassen wolle oder nicht. Der Abg. v. Thielau sucht die gegen seinen Antrag vorge brachten Gründe zu widerlegen. Wer die Sachverhältnisse auf dcm Lande kenne, werde gewiß den Satz nicht aufstellen, daß das Gesinde nicht immer unter den Vorgesetzten stehe. Er als Land- wirth kenne keine Stunde, wo der Voigt als Voigt nicht seiner Verwaltung vorstehe. Es heiße zwar, die Herrschaft könne das Gesinde entlassen, allein in dcm angegebenen Fall habe sie nach dem Gesetze keinen Grund, dasselbe zu entlassen. Zudem, wenn der Voigt in die Schenke gehe, und es komme da zwischen ihm und dem Gesinde zu Tätlichkeiten, so habe die Herrschaft, nach seinem Anträge, das Recht, den Knecht fortzuschicken, sie könne aber auch den Voigt fortschicken, und es bleibe ja übri gens die Jnjurienklage unbenommen, das Gesinde könne sich bei der Herrschaft beschweren, und es werde ihm auch die Nechtsverfolgung nicht abgeschnitten. Wenn es aber gestattet sei, daß ein Knecht dem Voigt überall Böses Nachreden könne, so müsse er gestehen, daß er nicht einfehe, wie noch die schuldige Achtung aufrecht erhalten werden könne. Abg. v. Mayer: Er würde gern diesem Grundsätze huldi gen , wenn er es über sich vermöchte, einem so harten Gesetze bci- zustimmen. Gern wolle er den Verwaltern die Autorität einräu men, er habe selbst deren, aber so weit müsse man es nicht trei ¬ ben, daß man den §. auch auf die Voigle anwende. Er wolle sich gefallen lassen, wenn Thätlichkeiten gegen sie so bestraft wür den, wie gegen die Herrschaft, aber das vermöge cr nicht einzu- s.hen, was das werden soll , wenn man die Ausdrücke: „ehren rührige Nachreden, boshafte Verhetzungen" stehen lasse. Er gebe zu bedenken, daß man ein Gesetz für Dienstboten berathe, wenn man aber diese Bestimmung darin lasse, so werde das Land volk in Knechtschaft versetzt. Er müsse noch darauf aufmerksam machen, daß, wenn die Herrschaft dieß zu untersuchen habe, sie Richter in eigener Sache sei, und wenn die Herrschaften das Recht hätten solche Nachreden für ehrenrührig zu erklären, so gestehe er aufrichtig, sei für das Gesinde alle Garantie aufgehoben und dasselbe der Willkür Preis gegeben. Der Abg. Meisel bemerkt, es finde der Abg. v. Mayer mehr, als in diesem Satz enthalten sei; denn von den Voigten sei hier keine Rede; allein wenn auch der Voigt nicht in die Katego rie zu setzen sein dürfte, so könne er sich doch davon nicht überzeu gen, daß, wenn von Beleidigungen der Stellvertreter die Rede sei, nicht sofort die Dienstentlassung erfolgen sollte; denn es sei nicht zu läugnen, daß alle Achtung hinweg fallen müsse, wenn der Stellvertreter durch Thätlichkeiten und alle mögliche Schimpfre den angegriffen werden könne, und er sei überzeugt, daß der Dienstherrschaft selbst dadurch ein bedeutender Nachtheil zuge hen würde. Der Abg. Eisen stuck: Auch er könne dem Amendement vom Abg. v. Thielau nicht bcitreten. Er müsse gestehen, daß er die Verbindung des 4. Satzes mit dcm ersten nicht für thunlich halte, weil die Aufsicht auf das Gesinde zum Theil bei vielen Herrschaften abgesonderten Verwaltern übertragen sei, und es sei auch oft der Fall, daß auf einem abgesonderten Gute ein Voigt, dieselbe habe. Wenn man nun alle Vvigte auf den Standpunct der Herrschaft stelle, so glaube er, daß dieß un passend fei, und die Dienstherrschaft selbst würde durch eine solche Bestimmung in die größte Verlegenheit gesetzt; denn es würde zwischen ihnen und den Wirthschaftern ein höchst unan genehmer Conflict entstehen. Wenn der Knecht ein übles Wort gegen einen solchen Wirthschafter sich erlaubt hätte, und die Herrschaft würde ihn nicht sofort entlassen, so würde es der Verwaltersehrübel nehmen, und er besorge sogar, daß dieser gegen die Dienstherrschaft selbst eine Machtvollkommenheit sich anmaße. Gehe er nun weiter, und überlege die Worte „ehren rührige Nachreden," ohne Unterschied, ob die Nachrede wahr oder unwahr sei, so schwebe ihm auch der Fall vor, wenn ein Knecht dem Verwalter nachsage, er habe das Korn theurer ver kauft, als er der Herrschaft vorrechnet, und auf diesen Grund hin hätte die Dienstherrschaft die Berechtigung, den Verwalter dadurch zu schützen, daß sie den Dienstboten entlasse. Was werde die Folge sein? Jeder Knecht oder jede Magd müsse das unberührt geschehen lassen, wo sie etwas Böses sahen. Fer ner wenn es heiße „Verhetzung," soll das da hinaus gehen, daß, wenn der Schafmeister Familie habe, und der Knecht etwas über dieselbe sage, die Herrschaft das Recht habe, den Knecht fortzuschicken? Aus diesen Gründen halte er es nicht für rath-
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