137 Die ältesten Artikel der Leipziger Ratsdorf- schafien. Mikgeteilt von Prof. vr. Rudolf Kötzsch Ke. Während auf altdeutschem Boden in den ländlichen Weistümern eine volkstümlich frische und gern ausgeschöpfte Quelle von großer Ergiebig keit für die Kenntnis der Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des platten Landes, für Sprachforschung und Volkskunde strömt, vermag das ost deutsche Kolonialgebiet dem gegenüber nichts völlig Ebenbürtiges aufzu weisen. Indes fehlt es auch hier wenigstens in der breiten Zone des Ilebergangs vom mutterländischen Deutschland zum kolonialen Osten nicht gänzlich an Aufzeichnungen ländlichen Rechtes und Brauches, welche sich trotz wesentlicher Verschiedenheit in der ganzen Art ihres Zustandekommens sowie der Entstehung ihrer einzelnen Rechtssätze immerhin nach Inhalt und Form jener Weistumsüberlieferung der deutschen Stammeslande ver gleichen lassen. Einige wichtige Beispiele solcher Dokumente dörflichen Rechts aus der Leipziger Gegend hat schon Joh. Gottlob Klingner in seinen Samm lungen zum Dorf- und Bauernrechte (Leipzig 1749) zum Abdruck gebracht, darunter eine Gruppe einander sehr nahestehender Dorfordnungen: die Artikel, wie sich die Nachbarn der Dorfschaften des Rates der Stadt Leipzig verhalten sollen, von 1650 sim folgenden bezeichnet tt 16501; dazu ent sprechende Dorfartikel für die sogenannten drei alten Dorfschaften der Universität Leipzig (Kohenheida, Gottscheina und Merkwitz), sowie für deren fünf neue (Kolzhausen, Zuckelhausen, Wolfshain, Zweenfurth und Kleinpösna), beide vom Jahre 1712 s^. U 1712 und R' Ü 1712j, und end lich, der Ratsdörferordnung noch besser vergleichbar, Artikel und Dorf gebräuche für Zweinaundorf von 1727 (a. a. O. Bd. I, S. 261 ff.; S. 252 ff. und 242 ff. sowie S. 491 ff.).') Schon wegen der Beziehung jener Dorfarlikel zu den beiden be deutenden Körperschaften der Stadt und der Universität Leipzig fesseln sie in besonderem Maße die Aufmerksamkeit des Kiskorikers. Aber auch aus einem inneren Grunde sind sie sorgsamer Beachtung wert: ein Vergleich der verschiedenen überlieferten Textformen, die sich aus älterer und jüngerer Zeit nicht unwesentlich vermehren lassen, gewährt uns einen Einblick in ') Aus der bei Klingner II166 erwähnten Gerichtsordnung für Großpösna von 1734 wird ein ganz entsprechender Artikel (—R 1650, ULVI) angeführt.