Um zu einem sicheren Ergebnis für die Kufengröße in einem Orte durch Berechnung zu gelangen, müßten uns vorliegen direkte Angaben über die Größe der Ackerflur allein oder Angaben, aus denen sich diese erschließen läßt. Dann würde die Grundfläche, geteilt durch die Kufen zahl, die Grundfläche der Kufe ergeben. Leider liegen uns so gute Nachrichten nicht vor für ältere Zeiten. In der Regel kennen wir nur die Größe der gesamten Ortsfläche, wie sie sich 1840 bei der Vermessung ergeben hat, und die Größe der einzel nen Flurkategorien, wie sie sich damals ergab. Selbstverständlich sind nun im Laufe der Jahrhunderte bis 1840 häufig große Veränderungen eingetreten. Nach alledem liegen die Ver hältnisse oft so: Bekannt sind uns die Zahl der Kufen aus dem Mittel- aller (seit dem 16. Jahrhundert sind die Angaben über die Kufenzahl im Dorfe häufig unzuverlässig, zu niedrig) und die Gröhe der gesamten Orts fläche (event. ohne das Wegeareal). Und wir teilen die letztere durch die Kufenzahl. Sehr wünschenswert sind bei diesem Verfahren zur genaueren Er mittelung Angaben über die Größe von Flurteilen, die nicht zum Kufen land gehörten, wie Oberland, Gemeindeland, ungeteiltes, nicht nach Kufen berechnetes Kerrenland usw. Von besonderer Wichtigkeit sind hier für unsere Untersuchung zu nächst die zuletzt genannten Flurstücke. Der Bestandteil der Flur, der von vornherein nicht in das oben ge schilderte System des Kufenlandes einbezogen war, nicht im Gemenge lag, der sich vielleicht auch,, bei einer genaueren Nachmessung der Flur durch den Grundherrn als „Lberland" ergeben hatte, als Kerrenland, nicht als Bauernhufenland — dieser Bestandteil erscheint in den Quellen unter der Bezeichnung „Oberacker" oder „Oberland". Anger hatte, wie erwähnt wurde, 22 Oberacker; Kleinpößna — um 1840 381,24 bu Gesamtfläche — hatte am Ende des Mittelalters*) 26 „Oberacker" (--14,39 bo). In Aück- marsdorf werden i. I. 1716 „2 Oberländer" verzeichnet?) Oberland erinnere ich mich nur in den drei angeführten Fällen er wähnt gefunden zu haben. Diese Kategorie ist für uns in diesem Zu sammenhangs ohne wesentliche Bedeutung. Weit wichtiger ist die Frage nach dem Gemeindelands, in der amtlichen Sprache im 19. Jahrhundert „Gemeinheit" genannt. In West deutschland hatten die Gemeinden einen zum Teil sehr beträchtlichen Grund besitz als gemeinsames und als genossenschaftlich genutztes Eigentum (Wald, Wasser, Weide), in der Sprache der Wissenschaft Atmende genannt. Noch i. I. 1879 konnte ein Forscher schreiben: In den Regierungsbezirken Trier und Koblenz ... sind noch 27 bzw. 30 Prozent des Grund und Bodens der ländlichen Gemeindebezirke in ungeteilter Gemeinschaft *). Visler- l) Nach handschriftlicher Quelle. 2) Amksgerichtsarchiv Leipzig, Nsx. XV, Loo. 1, Nr. lll. — Zur Sache vgl. auch E. O. Schulze, a. a. O., S. 155: Der Anbau einzelner Stücke der Allmende führte in späterer Zeit zu dem sogenannten Ooerland, aoeresoeos, axri extra, mausos ... S) äs Lavsto^e, Das Ureigentum. Uebers. und erweitert von Bücher. Leipzig 1879 S. 93. 2»