Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sprechsaal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der kleine Befähigungsnachweis und seine Wirkung in der Praxis
- Autor
- Wienbeck, E.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- ArtikelCentral-Verband 177
- ArtikelMeisterlehrgang und Fortbildungsschule 178
- ArtikelLeihhaus und Uhrenhandel in München 180
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 10) 180
- ArtikelSprechsaal 185
- ArtikelDer kleine Befähigungsnachweis und seine Wirkung in der Praxis 188
- ArtikelAufruf an die ostpreussischen Uhrmacher 189
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 189
- ArtikelVerschiedenes 190
- ArtikelKonkursnachrichten 191
- ArtikelPatentnachrichten 191
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 191
- ArtikelInserate 192
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
-
168
-
169
-
170
-
171
-
172
-
173
-
174
-
175
-
176
-
177
-
178
-
179
-
180
-
181
-
182
-
183
-
184
-
185
-
186
-
187
-
188
-
189
-
190
-
191
-
192
-
193
-
194
-
195
-
196
-
197
-
198
-
199
-
200
-
201
-
202
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
188 Allgemeines Journal der TJhmracherkunst. Nr. 12. Mag man es hier Rabatt oder Skonto nennen, beides ist hier nicht am rechten Platz. Ebensowenig verbessern die Spar- marken das Geschäft, die erst am Ende des Jahres Kapital oder Geldeswert ersetzen. Ich meine, der Käufer fühlt sich schliess lich beim Uhrmacher mehr befriedigt, wenn er hört, die Uhr kostet 100 Mk. netto Kasse, und er wird gern auf die Spar- marken verzichten. Gustav Schiemank. -näxs>«- Der kleine Befähigungsnachweis und seine Wirkung in der Praxis. Von Dr. E. Wienbeck, Sekretär der Handwerkskammer Hannover, ach den Beschlüssen des Reichstages wird das Gesetz betreffend den kleinen Befähigungsnachweis am 1. Oktober 1908 in Kraft treten. Der Entwurf selbst ist in der Presse vielfach veröffentlich worden. Wichtig ist es nun, zu prüfen, welche gesetzlichen Pflichten und Rechte dem einzelnen Handwerker durch das Gesetz erwachsen. Hier nach ist es zunächst nicht mehr nötig, dass ein Lehrvertrag zwischen Eltern und Kinder abgeschlossen wird. Der Vater, der seinen Sohn in die Lehre nimmt, hat der Innung, der er angehört, oder der Handwerkskammer des Bezirkes lediglich anzuzeigen, wann die Lehre beginnt und wann sie endigt. Im übrigen bleiben die Pflichten des Vaters als Lehrmeister bestehen, d. h. auch bei den Meisterssöhnen beträgt die Mindest lehrzeit drei Jahre. Es sind die Einschreibe- und Ausschreibe gebühren zu zahlen und der Lehrling ist zur Gesellenprüfung und zur Fortbildungsschule anzuhalten. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf weibliche Handwerker. Die wichtigste Bestimmung des Gesetzes lautet: „In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen nur denjenigen Personen zu, welche das 24. Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung bestanden haben.“ Zu beachten ist, dass nur derjenige zur Meisterprüfung zugelassen wird, der ein Gehilfenprüfungszeugnis besitzt. Deswegen bringt das Gesetz eine neue Fassung des § 131 c der Gewerbeordnung, folgendermassen lautend: „Der Lehrling soll sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung unterziehen. Die Innung und der Lehrherr sollen ihn dazu anhalten.“ Es wird also darauf gehalten werden müssen, dass der Lehrling schon beim Abschluss des Lehrvertrages verpflichtet wird, sich 1 l i Jahr vor Ablauf der Lehrzeit zur Gehilfenprüfung zu melden. Wie und wo das geschieht, erfährt man bei der zuständigen Handwerkskammer. Die vorstehenden Bestimmungen sind so klar, dass sie einer besonderen Erläuterung nicht bedürfen. Nun gibt es eine grosse Anzahl von Handwerkern, die weder eine Gesellen-, noch eine Meisterprüfung bestanden haben, seit Jahren selb ständig sind und Lehrlinge halten. Welche Einwirkung hat das Gesetz auf diese Handwerker? Bisher durften alle Handwerker Lehrlinge halten und anleiten, die vor dem 1. April 1901 17 Jahre alt gewesen waren und mindestens zwei Jahre Lehrzeit zurückgelegt hatten. Dieselbe Befugnis besassen alle Handwerker, die fünf Jahre lang selbständig und persönlich bezw. als Werk meister oder in ähnlicher Stellung gearbeitet hatten. Das neue Gesetz bestimmt, dass diese Handwerker, die bisher berechtigt waren, Lehrlinge zu halten, die Lehrlinge auslehren dürfen, die zur Zeit bei ihnen beschäftigt sind. Wer nach weisen kann, dass er am 1. Oktober 1908 die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen mindestens schon fünf Jahre lang besass, kann sich die weitere Befugnis von der unteren Verwaltungsbehörde (Landrat, Stadtmagistrat) verleihen lassen. Die Verleihung kann nicht versagt werden. Diejenigen, die die Befugnis noch nicht fünf Jahre besitzen, dürfen die Verleihung bei der unteren Verwaltungsbehörde beantragen. Ob mit Erfolg, hängt von dem Gutachten der Kammer, die dazu gehört wird, ab. Es wird also vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 1908 von den Innungen und Fachverbänden zu prüfen sein, welche Mitglieder den Meistertitel besitzen und welche nicht. Die ihn besitzen, können ohne weiteres Lehrlinge halten, die ihn nicht besitzen, zerfallen in zwei Klassen, nämlich in solche, die fünf Jahre bereits Lehrlinge halten durften und solche, die seit kürzerer Zeit die Befugnis besitzen. Demnach müssen alle Handwerker, die den Meistertitel nicht besitzen, aber über 24 Jahre alt sind, die Verleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen bei den Landräten oder Magistraten beantragen. Die Innungen und Fachverbände tun gut, diese Mitglieder schon jetzt aufzuschreiben und durch die zuständige Handwerkskammer weiter eingeben zu lassen. Nehmen wir nun an, dass ein selbständiger Uhrmacher am 1. Oktober 1908 25 Jahre alt ist, vom 14. bis 17. Lebensjahre gelernt hat, aber kein Gesellenprüfungszeugnis besitzt, so ist er nach dem alten Gesetz befugt, Lehrlinge anzuleiten, weil er noch nicht verpflichtet war, die Gehilfenprüfung abzulegen. Es bleibt jedoch zweifelhaft, ob die untere Verwaltungsbehörde und die Handwerkskammer nunmehr genehmigen werden, dass der Be treffende die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen, ohne die Meisterprüfung zu machen, weiter behält, sondern wahrscheinlich werden die selbständigen Handwerker zwischen dem 24. und 30. Jahre etwa veranlasst werden, die Meisterprüfung ab zulegen, um weiter Lehrlinge halten zu können. Nur Hand werker, die über dieses Alter hinaus und längere Jahre selb ständig sind, werden Anspruch haben, von der Meisterprüfung unter triftiger Begründung befreit zu werden. Man sieht hier aus, dass das Gesetz dem Meistertitel eine weittragende Be deutung gibt. Ferner ist in der Praxis folgendes zu beachten: In jedem Handwerksbetriebe, in dem Lehrlinge gehalten werden, muss mindestens eine Person vorhanden sein, die den Meistertitel oder die von der Behörde bestätigte Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzt. Wo daher am 1. Oktober 1908 noch Zweifel herrschen, soll man sich sofort an die zuständige Handwerkskammer wenden, die nach Prüfung der Verhältnisse eine genaue Auskunft erteilt, ob in dem Betriebe Lehrlinge ge halten werden dürfen bezw. welche Befugnisse den einzelnen Betriebsinhabern und Gehilfen zustehen. Die Ausbildung des Lehrlinges soll durch denjenigen, der die Befugnis dazu be sitzt, überwacht und geleitet werden; er ist für die Ausbildung verantwortlich. Einzelne Handgriffe und Fertigkeiten können nach wie vor auch durch Gehilfen gelehrt werden. Stirbt der Betriebsinhaber, so können die Witwe- oder die minderjährigen Erben, die das Geschäft fortführen, die Lehrlinge ein Jahr lang behalten, wenn geeignete Gehilfen vorhanden sind. Auch hier über ist die Handwerkskammer sofort zu befragen. Endlich ist es häufig, dass ein Uhrmacher mehrere ver wandte Gewerbe, etwa als Goldschmied, Graveur usw. betreibt. Will er in diesen Nebengewerben Lehrlinge anleiten, so muss er ebenfalls beim Landrat oder Magistrat die Befugnis dazu be antragen. Vorausgesetzt wird dabei aber, dass er für mindestens ein Gewerbe den Meistertitel besitzt. So lauten die Hauptbestimmungen des Gesetzes, das die §§ 126 bis 133 der Reichsgewerbeordnung umändert. Wir sehen, dass im Laufe der Jahre jeder Uhrmacher, der Lehrlinge halten will, die Meisterprüfung ablegen muss. Hieraus ergibt sich die Bedeutung der Meisterprüfungsordnung und der Prüfungs kommission. Beide werden durch die Handwerks- und Ge werbekammern in engster Verbindung mit den Fach korporationen, besonders den Innungen, der Regierung vor geschlagen. In der Kommission, die aus vier Mitgliedern und einem Vorsitzenden besteht, dürfen nur Meister sitzen, die ihr Handwerk praktisch und theoretisch vollkommen beherrschen. Man wird von diesen Meistern verlangen müssen, dass sie auch die Prüfung in Buchführung, Kalkulation, Wechsellehre, Genossen schaftswesen, Alters-, Invaliden-, Kranken- und Unfallversicherung, Reichsgewerbeordnung, Innungswesen, Lehr- und Arbeitsvertrags bestimmungen abnehmen können. Es wird also mancher ältere Meister, der die Ehre hat, in der Kommission zu sitzen, sich eingehend auf die Prüfungen vorbereiten müssen. Seine Hand werkskammer wird ihm auch darin mit Rat und Tat bereitwillig beistehen.'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht