Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ein Blick in die Werkstätte des deutschen Kaiserl. Reichs-Postamtes (I)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- ArtikelCentral-Verband 209
- ArtikelEin Blick in die Werkstätte des deutschen Kaiserl. ... 210
- ArtikelPlaudereien am Werktisch (Fortsetzung aus Nr. 11) 212
- ArtikelSprechsaal 213
- ArtikelWelchen Wert hat ein Uhrengeschäft im Sinne einer Handlung? ... 213
- ArtikelVier Tage in Glashütte 216
- ArtikelVon der Zeit des Tages 217
- ArtikelVom Federhaus der Taschenuhren 219
- ArtikelElektrischer Alarmapparat mit drahtloser Uebertragung 220
- ArtikelAus der Werkstatt 221
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 221
- ArtikelVerschiedenes 222
- ArtikelKonkursnachrichten 223
- ArtikelVom Büchertisch 223
- ArtikelPatentnachrichten 224
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 224
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
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- Links
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210 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 14. Ein Blick in die Werkstätte des deutschen Kaiserl. Reichs-Patentamtes. I. [Nachdruck verboten.] ist wohl hier nicht der Ort, sich über das Wesen und den Wert des Patentes des weiteren zu verbreiten; jeder mann weiss, dass es eines der wichtigsten Requisite des modernen Industriestaates ist, und man kann sich kaum mehr einen Begriff von den Zuständen machen, die ge herrscht hatten, noch ehe die Erfindung vom Staate geschützt wurde. Und doch ist der Erfinderschutz ganz jungen Alters, und in Deutschland sind es nur wenige Jahre über ein Jahrhundert, dass im Jahre 1791 zum erstenmal auf deutschem Boden, in Bayern, ein Patentgesetz erschien und in Wirksamkeit trat. Als aber im Laufe des vorigen Jahrhunderts die Industrie durch Ein führung der Maschinen, des Dampfes, später auch der Elektrizität, einen stürmischen Aufschwung nahm, machte sich die Not wendigkeit des Erfinderschutzes immer fühlbarer; die Staaten beeilten sich, Gesetze zum Schutze von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen zu erlassen, die Gesetze wurden wieder ab geändert, je nachdem verbessert oder auch verschlechtert, neue traten an Stelle von aufgehobenen alten, bis endlich das neue deutsche Reichs-Patentgesetz erschien, das seit dem 7. April 1891 in Wirksamkeit ist. Wegen der Wichtigkeit des Erfindungs-, oder Muster- oder Warenzeichenschutzes dürfte es für diejenigen, die selbst einen Schutz nach der einen oder anderen Richtung hin anstreben, nicht ohne Interesse sein, einen Blick hinter die Kulissen zu werfen, und zu erfahren, wie der Organismus funktioniert, der die Patente erteilt und verweigert, und welche Windungen der oft sehr beschwerliche Marterweg nimmt, den die Erfindung und mit ihr der glückliche, oft auch unglückliche Erfinder wandern muss, bis er die Genugtuung hat, seinem Erzeugnisse die Buch staben ü. R. P. Nr. . . . anfügen zu können. Manche schöne Hoffnung wurde schon auf diesem Wege zu Grabe getragen, mancher Zukunftsplan vernichtet, allerdings wurde auch nicht selten der Grund zu späterem Reichtum gelegt. Wir wollen nun in möglichster Gedrängtheit die Organisation des Patentamtes und die wichtigsten Manipulationen daselbst zum Nutzen und Frommen aller derjenigen besprechen, die daran gehen wollen, ihr geistiges Eigentum schützen zu lassen. Von dem Geschäftsumfange des Amtes wird man sich einen un gefähren Begriff machen, wenn man erfährt, dass täglich ungefähr 350 neue Patentanmeldungen einlaufen, und dass die Zahl der jeden Tag überreichten Schriftsätze, die bereits schwebende An meldungen betreffen, den Durchschnitt von 2000 übersteigt. Und dabei wächst der Geschäftsumfang tagtäglich. Will der Erfinder seine Erfindung schützen lassen, so muss er ein schriftliches An suchen einreichen, entweder unmittelbar beim Amte, oder auch durch Postsendung. Dieses Ansuchen erhält sofort beim Ein treffen im Amte eine Zahl in der fortlaufend geführten Zahlen reihe. Diese Zahl sichert dem Schriftstück die Priorität und ist von allergrösster Bedeutung. Es hat sich schon oft ereignet, dass zwei Leute, die viele Meilen weit voneinander entfernt wohnen, die sich nicht kennen, von denen der eine keine Ahnung von der Existenz des anderen hat, zur selben Zeit dieselbe erfinderische Idee haben und sie beim Patentamt anmelden. Die Anmeldung, die die niedrigere Zahl hat, wird berücksichtigt und erhält unter sonst günstigen Umständen das Patent, das andere Ansuchen wird zurückgewiesen, auch dann, wenn nur wenige Minuten zwischen den Einreiehungszeiten beider Gesuche liegen, die Zahl entscheidet. Mit dem Ansuchen allein ist aber auch noch nicht alles getan, es muss ihm auch die Kassenquittung über die bereits bezahlte Anmeldegebühr beiliegen, sonst wird es nicht berück sichtigt. Diese Zahlung ist unabweislich, kein Armutszeugnis kann von ihr befreien; ein Ansuchen ohne beiliegende Kassen quittung wird a limine abgewiesen. So ist auch hier schon das Er finderschicksal mit goldenen Ketten an die Finanzfrage gefesselt. Ist aber das Gesuch mit Quittung versehen, so wird es weiter in Verhandlung genommen. Zuerst geht es noch durch einige Hände, wird mit anderen Zahlen und Zeichen versehen, die für den Einreicher aber ganz belanglos sind. Nun ist die Anmeldung' ausreichend ausgerüstet, um in technische Behandlung gezogen zu werden. Ein Techniker prüft sie auf ihren Inhalt und reiht sie in eine der bestehenden 87 Patentklassen ein, von denen jede in zahlreiche Unterklassen zerfällt. Abermaliges Ein- und Aus tragen in eine Reihe mehr oder minder dicker Bücher, und nun kommt das Stück zum „technischen Hilfsarbeiter“, das ist ein technischer Beamter, Chemiker oder Ingenieur, der für die be treffende Patentklasse bestellt ist, zur Vorprüfung. Ob das an gesuchte Patent einen Wert haben wird oder nicht, bildet nicht den Gegenstand der Untersuchung; der Prüfer muss nur feststellen, ob die Angaben im Gesuche mit den Naturgesetzen übereinstimmen und demzufolge möglich sind. Würde ein Erfinder um ein Patent für ein Perpetuum mobile ansuchen, so würde er bereits in diesem ersten Stadium der Voruntersuchung mit seinem Ansuchen ab gewiesen werden. Der wichtigste und auch sehr schwierige Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Untersuchung, ob die zu schützende Erfindung etwas Neues ist; denn Patente werden nur für neue Erfindungen erteilt (§ 1 des Patentgesetzes). Dem untersuchenden technischen Beamten stehen zum Zwecke der Prüfung nicht allein alle deutschen Patentschriften der betreffenden Patentklasse zur Verfügung, sondern auch fast alle ausländischen, namentlich amerikanische und englische. Alle diese Patentschriften werden den technischen Hilfsarbeitern übergeben, und von diesen nach Unterabteilungen und Gruppen gesichtet und geordnet, so dass es möglich ist, in jedem Falle möglichst schnell die zur bestimmten Klasse und Gruppe gehörigen, bereits irgendwo er teilten Patente herauszufinden. Diese Patentschriften sind in Form von Klebeheften zusammengestellt, und die einem einzelnen Techniker nur für eine Klasse, oft nur für einzelne Unterabteilungen zur Verfügung stehenden Sammlungen enthalten viele Tausende der verschiedensten Patentbewilligungen aus fast allen Ländern. Und nun untersucht der Hilfsarbeiter (eine unschöne Bezeichnung für einen ständig bestellten Beamten), ob und wo er etwas Gleiches oder doch Aehnliches finden kann, und die Ergebnisse dieser Vor prüfung werden dem Gesuchsteller bekannt gegeben. Hierauf geht die Anmeldung, versehen mit dem Befund des Hilfsarbeiters, zu dem für die betreffende Klasse zuständigen Mitglied des Patentamtes zur eigentlichen bezw. Nachprüfung, und dieser Be amte, der nachzuprüfen hat, führt eigentümlicherweise den Namen „Vorprüfer“. Auch diesem steht ähnliches Material zur Verfügung, und bei seiner grossen Erfahrung, die er in der Praxis gewonnen hat, bei seiner grossen Belesenheit in der Fachliteratur wird er gewöhnlich noch dasjenige herausfinden, was dem ohnedies schon scharfen Auge des vorbereitenden technischen Hilfsarbeiters ent gangen sein sollte. Die Zahl der in den einzelnen Klassen den Prüfern zur Verfügung stehenden deutschen und auswärtigen Patentschriften, die bei neuen Anmeldungen durchgesehen werden, beträgt zusammen ungefähr 3 Millionen, und jeden Tag kommen haufenweise neue Schriften dazu. Wenn ein Patentanmeldor sich diese Zahlen vergegenwärtigt, wird er begreifen, weshalb die Untersuchung seiner Anmeldung so lange Zeit in Anspruch nimmt, und — alles begreifen, heisst alles verzeihen. Nun wäre es gewiss für einen Erfinder von Wert, noch vor der Anmeldung zu erfahren, ob eine gleiche Anmeldung schon vorhanden ist oder vielleicht gar schon das angesuchte Patent einem anderen verliehen wurde; denn in diesem Falle würde er Mühe und Geld ersparen. Er wird aber nie in der Lage sein, dies feststellen zu können, denn ein an das Amt gerichtetes An suchen um Bekanntgabe würde sofort zurückgewiesen werden, und wenn sich auch in der Bücherei des Patentamtes, deren Benutzung ihm gestattet ist, nicht allein die deutschen, sondern auch die auswärtigen Patentschriften befinden, so sind sie doch nur chronologisch geordnet, da natürlich nicht die hunderto technisch gebildeten Kräfte vorhanden sind, die sie gruppieren und klassenweise ordnen würden, und wollte jemand diese tausende Bände durchsehen, um zu durchforschen, ob ein gleiches Patent schon erteilt wurde, so hätte er jahrzehntelang ausreichend zu tun. Der einzige Weg, um zu erfahren, ob ein gleiches Patent schon erteilt wurde, ist und bleibt die Anmeldung. Besteht schon ein solches Patent, so wird der Gesuchsteller schon früh genug sein Ansuchen zurückgewiesen erhalten. Nach zwei, drei, oft auch mehr Monaten erhält der Gesuch steller, wenn alles bisher günstig war, eine Verständigung, in der
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