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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 26.08.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-08-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189008267
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18900826
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18900826
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-08
- Tag1890-08-26
- Monat1890-08
- Jahr1890
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 26.08.1890
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I WMiMckWMM Wochen- und Kachrichtsblatt zugleich StschSsts-Azchtt ßr Mi-rrs, MW, NnMtts, Nüsdorf, A. 8Bik«, Heimchsort, Mariemm m) Mülsen. Amtsblatt für den Sta-trat zu Lichtenstein. — — —-—.—— — 48. Jahrgang. —-— — —— Nr. 197. Dienstag, den 26. August 1890. Diese» Blatt erscheint täglich (anher Sonu- und Festtag») abend» für den folgenden Tag. Vierkljäyrlicher Bezugspreis 1 Mark 2b Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. —> Bestellungen nehmen anher der Expedition in Lichtenstein, Markt 17S, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergespaltenr Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennige« berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Bekanntmachung. Nachdem unser An- und Abmelde-Regulativ mit Zustimmung der städtischen Kollegien abgeändert worden ist, wird dasselbe nachstehend in seiner neuen Fassung zur öffentlichen Kenntnis gebracht, das zeitherige Regulativ vom 29. Juni 1877 aber hiermit außer Kraft gesetzt. Lichtenstein, den 22. August 1890. Der Rat zu Lichtenstein. I. V.: G.-R. Lamprecht. Melderegulativ für die Stadt Lichtenstein. 8 1- Jeder, der sich in Lichtenstein niederlassen, in ein Arbeitsverhältnis treten, einen eigenen Hausstand begründen oder sonst seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich binnen drei Tagen nach dem Anzuge in der Polizeiexpedition des Stadtrats mündlich oder schriftlich anzumelden und sich über seine Reichs- oder Staats angehörigkeit, über sein Verhalten vor der Uebersiedelung nach Lichtenstein, ferner über Konfession, Familienstand, Militärverhältnis, sowie über seine Angehörigen in der gesetzlich geordneten Weise auszuweisen. 8 2. Die in Z 1 gedachte Meldepflicht trifft: a. bei Familien das Familien-Oberhaupt und erstreckt sich auf die Ehefrau, sowie auf alle leiblichen, Stief- oder adoptierten oder sonst angenommenen Kinder, welche mit dem Familien-Oberhaupte zusammen wohnen; b. bei Lehrlingen, dafern sie bei ihren Lehrherren wohnen, die letzteren, andernfalls die Quartierwirte. 8 3. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) aus gestellt, wofür eine Gebühr von 25 Pfennigen zu entrichten ist. Almosenempfänger sind von der Erlegung der Gebühr für den Anmelde schein befreit. " Der einem Familienoberhaupte ausgestellte Anmeldeschein erstreckt sich zugleich mit auf die in H 2 unter a. gedachten Familienglieder, dafern letztere nicht bereits eine selbständige Lebensstellung, z. B. durch Verehelichung oder Ergreifung eines eigenen Berufs, Gewerbes oder sonstigen Erwerbszweiges erlangt haben. In diesem Falle sind sie gehalten, sich einen auf ihre Person lautenden Anmeldeschein gegen Entrichtung der obgedachten Gebühr zu lösen. 8 4. Wer seine Wohnung innerhalb der Stadt wechselt, ist verpflichtet, dies binnen drei Tagen in der Polizeiexpedition schriftlich oder mündlich unter Vorlegen des Anmeldescheins anzumelden. Ueber die geschehene Meldung wird ein neuer An meldeschein gegen eine Gebühr von 25 Pfennigen ausgestellt. Jeder Wechsel im Arbeitsverhältnis ist ebenfalls binnen drei Tagen unter Vorlegung der Arbeitsbescheinigung anzumelden und wird auf letzterer der er folgte Wechsel gebührenfrei vermerkt. 8 5. Wer zum Zwecke seines Umzuges Vie Stadt Lichtenstein verläßt, ist verpflichtet, sich vor seinem Umzug persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zieht. Insbesondere ist bezüglich derjenigen Kinder hiesiger Einwohner, die von hier wegziehen, um auswärts in ein zeitweiliges oder bleibendes Verhältnis zu treten, z. B. wenn sie sich auf auswärtige Lehranstalten, in Kondition, zum Militär, in die Lehre, in Dienst, auf Wanderschaft begeben oder verheiraten, solches vom Familienoberhaupte binnen einer Frist von drei Tagen anzuzeigen. Alle Abmeldungen erfolgen kostenfrei. 8 6. Die m ZZ 2 und 4 gedachten Anmeldescheine sind von den zu deren Lösung verpflichteten Personen binnen 24 Stunden an den Hausbesitzer oder dessen Stell vertreter, beziehentlich an dessen Arbeitsgeber abzugeben und von diesem bis zum Auszuge der Inhaber, beziehentlich bis zur Lösung des Arbeitsverhältnisses auf zubewahren. 8 7- Zu den in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Mieter, Gewerbsgehilfen oder in sonstiger Weise aufgenommen haben, innerhalb sechs Tagen, nach dem An-, Um- und Abzüge verpflichtet, sofern sie sich durch Einsicht der betreffenden Bescheinigung von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben. 8 8. Jeder in einem hiesigen Gasthofe oder in einer hiesigen Herberge einkehrende und über Nacht bleibende Fremde hat den ihm vom Gastwirt, bez. Inhaber der Herberge alsbald vorzulegenden Meldezettel wahrheitsgemäß auszufüllen, der Wirt, bez. Quartiergeber aber denselben in sein nach Vorschrift der Polizeibehörde einzureichendes Fremdenbuch einzutragen und den Meldezettel spätestens 9 Uhr des nächstfolgenden Tages in der Polizeiexpedition abzugeben, wobei zugleich die Ab meldung der inzwischen abgereisten Fremden zu bewirken ist. Als Fremde in Lichtenstein sind alle diejenigen zu betrachten, die hier sich zwar aufhalten, aber nicht wesentlich wohnen, mit Ausnahme der Personen, welche hier Mit Wohnhäusern angesessen sind, oder ein stehendes, polizeilich angemeldetes Absteigequartier haben, oder ein beim Rate angemeldetes stehendes Gewerbe be treiben. 8 9. Die in Privathäusern absteigenden Fremden (sogenannte Besuchsfremde) sind, sobald sie länger als eine Woche hier verweilen, spätestens am achten Tage an-, beziehentlich innerhalb drei Tagen von ihrer Abreise an gerechnet, in der Polizei expedition vom Quartiergeber mündlich oder schriftlich wieder abzumelden. 8 10. Die An- und Abmeldung aller Fremden erfolgt gebührenfrei. Nur dann, wenn der Fremde hier einen längeren als vierzehntägigen Aufenthalt nimmt, ist von seinem Quartiergeber für denselben ein Anmeldeschein zu lösen, der gegen eine Gebühr von 25 Pfennigen ausgestellt wird und bis zu einem dreimonatigen Aufenthalte legitimiert. Verändert ein hier aufhältlicher Fremder seine Wohnung, so ist er von seinem neuen Quartiergeber in der 8 8 flg. vorgeschriebenen Zeit und Weise an- und be ziehentlich abzumelden. 8 11- Mit der in Z 8 flg. geordneten Meldung ist zwar die Vorlegung einer Le gitimation des Fremden nicht erforderlich, doch bleibt derselbe verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über seine Person genügend auszuweisen. 8 12. Fremde, die sich hier länger als drei Monate aufhalten wollen oder auch kürzere Zeit hier zu verweilen gedenken, jedoch eine selbständige Wohnung hier nehmen, unterliegen den Bestimmungen in W 1 bis 7 dieses Regulativs. 8 13. Hinsichtlich der Dienstboten bewendet es bei den Bestimmungen der Verord nung vom 10. Januar 1835, wonach der erste Dienstantritt in einem Orte unter Vorlegung des Gesindezeugnisbuches von der betreffenden Dienstherrschaft, der Dienstwechsel an einem und demselben Orte vom neuen Dienstherrn, der Abgang eines den Dienstort verlassenden Dienstboten aber von der letzten Dienstherrschaft bei der Polizeibehörde anzumelden und für jeden Eintrag über Dienstantritt und Dienstwechsel im Gesindezeugnisbuche eine Gebühr von 25 Pf. zu entrichten ist. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in ZZ 1 bis 12 dieses Regula tivs unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark. Zuwiderhandlungen gegen A 13 den in der Verordnung vom 10. Januar 1835 angedrohten Strafen von 2 bis 15 Mark bei unterlassener Meldung des Dienstwechsels oder der Dienstentlassung. Lichtenstein, den 23. Juli 1890. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Tagesgeschichte. *— L i ch t e n st e i n , 25. August. Am gest rigen Sonntage entfaltete sich der Verkehr auf dem Schützenplatze auf das Höchste gegenüber den andren Tagen. Hierzu stellten die umliegenden Ortschaften eine nicht geringe Zahl Besucher. Am Schützenauszug beteiligten sich der hiesige Militär verein und die Freiwillige Feuerwehr. Heute findet Königsschuß und damit Beendigung des Schützen festes statt. Bis zum Schluß der Redaktion war der beste Schuß noch nicht erfolgt. *— Bernsdorf, 25. August. Bei recht prächtigem Wetter feierte gestern die hiesige Frei willige Feuerwehr ihr 10jähriges Stiftungsfest, ver bunden mit Weihe der von den Frauen und Jung frauen geschenkten Standarte. Diese Feier nahm schon ihren Anfang durch einen am Vorabend aus geführten Zapfenstreich. Um die Mittagszeit rückten von allen einmündenden Straßen her die Feuerwehren aus den Nachbarorten der Umgegend teilweise zahl reich und mit Musik fröhlich in unserem festlich ge schmückten Orte ein und eilten strammen Schrittes dem Festlokal (Kasten's Restaurant) zu. Es hatten sich inkl. aus dem Orte 23 Korporationen mit 10 Fahnen und Standarten eingefunden bez. vertreten lassen. Nach einer kurzen Erholung begannen die Uebungen der hiesigen Feuerwehr, bestehend in Steig- und Spritzübungen, Fußdienst und zuletzt Sturmangriff, was alles in recht musterhafter Weise zur Vorführ-, ung gebracht wurde, dann erfolgte die Aufstellung zum FestaktuS, Abholen der Festfrauen und Jung frauen. Nach einem Begrüßungsgesang des Vereins Orpheus nahm der Kommandant, Herr L. Stuhldreher, nochmals Gelegenheit, die erschienenen Gäste herzlich willkommen zu heißen und beleuchtete zugleich, unter welchen Schwierigkeiten die Freiwillige Feuerwehr seit ihrem 10jährigen Bestehen zu kämpfen hatte, ehe sie ihre heutige Stellung erlangte. Frau Fritsche über gab hieraus unter recht passenden Worten die Stan darte dem Kommandant und Herr Pastor vr. Klein paul ergriff nun das Wort zur Weihe unter Zugrunde legung des Wahlspruches: „Gott zur Ehr', dem Nächsten zur Wehr'". Dem Herrn Redner, welcher es verstand, die gemeinnützigen Zwecke der Feuerwehren recht ausführlich zu beleuchten, der der Gefahren ge dachte, die der Mann im Kampfe mit den Elementen zu bestehen hat und darauf hinwies, wie hoch diese» Institut regierungsseitig gewürdigt, ja daß selbst Se. Majestät der König das Protektorat gnädig über nommen, zollte die Versammlung überaus großen
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