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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 24.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-191700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19170000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (3. Februar 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Anmeldung der Auslandsforderungen unserer Fabrikanten und Großhändler und die Auflösung von Verträgen mit feindlichen Staatsangehörigen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Teilweise Aufhebung des Grundsatzes "Unkenntnis der Gesetze schützt nicht vor Strafe"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anzeigen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 24.1917 1
- AusgabeNr. 1 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1917) 13
- AusgabeNr. 3 15
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1917) 27
- AusgabeNr. 5 29
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1917) 41
- AusgabeNr. 7 43
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1917) 55
- AusgabeNr. 9 57
- AusgabeNr. 10 (3. März 1917) 69
- AusgabeNr. 11 71
- AusgabeNr. 11 (10. März 1917) -
- AusgabeNr. 12 (17. März 1917) 93
- AusgabeNr. 13 95
- AusgabeNr. 14 (1. April 1917) 111
- AusgabeNr. 15 113
- AusgabeNr. 16 (14. April 1917) 125
- AusgabeNr. 17 131
- AusgabeNr. 18 (28. April 1917) 147
- AusgabeNr. 19 149
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1917) 161
- AusgabeNr. 21 163
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1917) 175
- AusgabeNr. 23 177
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1917) 189
- AusgabeNr. 25 191
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1917) 203
- AusgabeNr. 27 209
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1917) 217
- AusgabeNr. 29 223
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1917) 231
- AusgabeNr. 32 (4. August 1917) 241
- AusgabeNr. 33 247
- AusgabeNr. 34 (18. August 1917) 255
- AusgabeNr. 35 259
- AusgabeNr. 36 (1. September 1917) 269
- AusgabeNr. 37 271
- AusgabeNr. 38 (15. September 1917) 281
- AusgabeNr. 39 289
- AusgabeNr. 40 (29. September 1917) 1
- AusgabeNr. 41 297
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1917) 1
- AusgabeNr. 43 305
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1917) 313
- AusgabeNr. 45 317
- AusgabeNr. 46 (10. November 1917) 1
- AusgabeNr. 47 325
- AusgabeNr. 48 (24. November 1917) 325
- AusgabeNr. 49 327
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1917) 1
- AusgabeNr. 51 337
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1917) 1
- BandBand 24.1917 1
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
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soweit der Verkäufer schon erfüllt hat. Ist schon geliefert, so hat es dabei sein Bewenden. Wird der Vertrag aufgelöst, der Käufer hat aber den Kaufpreis schon gezahlt, so kann er ihn zurückverlangen. Das gilt alles auch von Werkverträgen und Frachtverträgen. Für Streitigkeiten ist das Gericht zuständig, an dem derDeutsche seinen Wohnsife (allgemeinenGerichtsstand) oder dauernden Aufenthaltsort hat. Zuständig für die Auflösungserklärung ist nach einer Be kanntmachung vom 17. Dezember 1916 das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft, an welches der Antrag zu richten ist. Aus dem Antrag soll der Inhalt des Vertrages durch Angabe der Parteien, Zeitpunkt des Abschlusses, Gegenstand des Ab kommens, Höhe des Entgelts, Erfüllungszeit und Erfüllungsort und etwaige Klauseln, Vorbehalte usw. ersichtlich sein. Auch soll angegeben sein, ob von einer oder beiden Seiten etwa schon erfüllt ist, und warum die Auflösung beantragt wird. Nach Möglichkeit sind die sachdienlichen Urkunden beizufügen. Für die Entscheidung wird eine Gebühr von 50 bis 1000 Mark, je nach dem Objekt erhoben, von der jedoch auch, wenn be sondere Gründe vorliegen, Abstand genommen werden kann. Teilweise Aufhebung des Grundsatzes „Uns kenntnis der Gesetze schützt nicht vor Strafe.“ Die Kriegsverordnungen haben einen solchen Umfang erreicht, daß kein Jurist, geschweige denn ein Privatmann, dieselben voll ständig beherrschen kann. Hat man doch ausgerechnet, daß, die Erlasse der unteren Behörden mitgezählt, für jeden Bezirk täglich etwa 8 Verordnungen im Durchschnitt herauskommen. Übertretungen sind also sehr leicht möglich, ohne daß dabei böser Wille vorliegt. Ja, bei der schnellen Bearbeitung der Ver ordnungen einerseits und der Vielseitigkeit des Wirtschaftslebens andererseits ist auch die Fassung z. T. so unklar, daß selbst die zu ständigen Behörden über Zweifelsfragen oft keine Auskunft zu er teilen vermögen. Deshalb wurde vom Abg. Schiffer-(Magdeburg) mit Unterstüfeung aller Parteien des Hauses, mit Ausnahme der sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft, im Reichstage (Sifeung vom 28. Oktober 1916) ein Geseßentwurf betr. Auskunftserteilung über Kriegsverordnungen eingebracht. Danach sollten bestimmte Stellen verpflichtet werden, den Bezirkseingesessenen auf Verlangen Auskunft über das Bestehen, den Inhalt und den Sinn einer Verordnung zu geben, und eine strafbare Zuwiderhandlung sollte nicht vorhanden sein, wenn die Handlung von der zuständigen Stelle für zulässig erklärt worden wäre. Dieser Gesefeentwurf ist von der Regierung nicht in dieser Form angenommen worden. Es ist jedoch unter dem 18. Januar eine Bundesratsverordnung ergangen, wodurch in anderer Weise der nämliche Zweck erreicht werden soll. Die Bekanntmachung be sagt, daß jemand, der wegen Übertretung von Vorschriften, die auf Grund § 3 des Geseges über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 ergangen sind oder noch ergehen, angezeigt ist, in jedem Stadium des Verfahrens (auf Antrag der Staatsanwaltschaft) durch Entscheidung des Amtsrichters vor Erhebung der öffentlichen Klage, oder durch Beschluß des Ge richts nach Erhebung der öffentlichen Klage oder endlich nach dem Ergebnis der Gerichtsverhandlung durch Freispruch außer Ver folgung gesetzt werden kann, wenn der Betreffende in un verschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbar keit der übertretenen Vorschrift die Tat für erlaubt gehalten hat. Es wird also nicht allgemein der Satz: „Unkenntnis des Gesekes schüft nicht vor Strafe“ aufgehoben, sondern nur für das Gebiet der sog. Kriegsverordnungen. Für die eigentlichen Geseke, die von Bundesrat und Reichstag verabschiedet sind, also z. B. für das Warenumsatjsteuergeseti und das Kriegssteuergesetj, gilt die Mil derung nicht. Hier ist Unkenntnis nach wie vor schädlich. Dagegen gilt die Bekanntmachung offenbar nicht allein für die vom Bundesrat selbst auf Grund der Ermächtigung vom 4. August 1914 erlassenen Verordnungen, sondern auch für die Verordnungen an derer nachgeordneter Stellen, wie des Kriegsernährungsamts, der Reichsbekleidungsstelle usw. bis hinab zu den Kommunalver bänden, soweit sie ihre Zuständigkeit zu den Verordnungen wieder in legter Linie auf die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft lichen Maßnahmen stütjen. Auch die Unkenntnis der Verordnung schüft nicht schlecht hin, sondern nur der unverschuldete Irrtum. Schuldhafter Irr tum kann sowohl auf 'Vorsa^ oder Fahrlässigkeit beruhen. War z. B. eine Verordnung im Amtsblatt des betr. Bezirks veröffentlicht, so werden sich die betr. Bezirkseingesessenen nicht auf Unkenntnis berufen können, ebensowenig die Fachkreise, wenn die Ver ordnung in der Fachpresse gestanden hat. Wohl aber wird der Schu§ des entschuldbaren Irrtums überall da eintreten, wo die Verordnungen selbst unklar sind und auch die Behörden selbst nicht Aufschluß zu geben vermögen oder einen Be scheid erteilt haben, der von der Ansicht der Strafgerichte abweicht. Auch in solchen Fällen sind bisher Verurteilungen vorgekommen. Das wird künftig also wegfallen. Damit ist der Mißstand einer durch die unübersehbare Masse der Kriegsverordnungen geschaffenen Rechtsunsicherheit, die jeden unversehens auf die Anklagebank bringen konnte, wenn noch nicht ganz beseitigt, so doch jedenfalls, wenn die Gerichte ihre Entscheidungen mit Verständnis für das Wirtschaftsleben treffen, ganz wesentlich gemildert worden. D. G. K. An die Uhrmacherschule für Kriegs beschädigte sandte Kollege Karl Lud ewig, z. Zt. Sergt. in einem Inf.-Regt., 20 Mark aus dem Schü^en- graben, mit einem freudigen Begleit schreiben. Hierfür sagt der Leiter und Unternehmer der Anstalt herz lichen Dank und bittet gleichzeitig die Herren Kollegen und Vereine doch gef. um weitere Unterstüßung, da es unmöglich ist, alles aus der Tasche zu bestreiten. Kollegen, es ist eine schwere Pflicht, Leute ohne Beine bei sich zu haben, denn diese Leute bedürfen einer großen per sönlichen Bedienung, darum legt diese Bitte nicht achtlos beiseite. Mit kollegialem Gruß Uhrmacherschule für Kriegsbeschädigte, Abteilung Göttingen, PrinzenstraBe 14,"- Leiter: Bruno Sieber, Uhrmachermeist. Fernruf 432. 42 ^ ,e Uhrmacher-Woche. • Nr. 6. 1917 Uhrmachergehilfe für sofort oder später gesucht, an genehme Stellung. M. Bürger, Dresden-N., Bautjener Straße 73. Suche für sofort einen tüchtigen Uhrmachergehilfen auch Kriegsbeschäd. Kost u. Wohn. i.Hause. Bernh. Specht,Neubeckum,Westf. Wegen Einberufung meines jetjigen Gehilfen suche zum 15. 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Arbeiter, find, sofort od. spät, dauernde, angenehme Stell. Gebr.Gierden, Diedenhofen.Lothr. Briefe nach hier offen senden. Leipziger Uhrmacher-Zeitung
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