Großenhainer Unterhaltungs - un- I^tt^eigeblatt Gedruckt, verlegt und redigirt von Herrmann Starke. 11. Mittwoch, dm 5. Februar 1851 Dresden, am 27. Januar 1851. Königliche Kreis-Direction. Müller. Hartmann. General-Verordnung an sammtliche Polizeiobrigfeiten des hiesigen Kreisdirections- ezir s. Das Visircn der Wanderbücher betreffend. . _ , , . Es ist in der neuesten Zeit die Wahrnehmung zu machen von Handwerksgesellen aller Art in hiesige Lande auf eine auffallende Weise überhand nimmt. Meistcntheils besitzen dieselben keine Mittel zu ihrem Lebensunterhalte und durchziehen daher bettelnd die Dörfer und kleinern Städte. Die Visirung der Wanderbucher geschieht, wie weiter zu bemerken gewesen, nicht überall mit der erforderlichen Umsicht und namentlich wird zu wenig darauf geachtet, ob die Einwandernden mit Reisegeld, oder mit der Erlauvniß zum Wandern in hiesigen Landen, versehen sind, ingleichcn ob sich dieselben nicht blos arbeitslos uno bettelnd herumtreiben. m - - An sammtliche Polizeiobrigkeiten des Dresdner Kreisdirections-Bezirks ergeht daher hier durch Verordnung, die diesfallsigen gesetzlichen Bestimmungen genau zu beobachten und nament lich diejenigen Gesellen, welche jenen Bestimmungen nicht zu entsprechen vermögen, unter An gabe des Grundes in ihrem Wanderbuche, auf dem kürzesten Wege über die Grenze zuruckzuweisen. Aufford erung. Von den durch das Finanzgesctz vom 13. Dccember vorigen Jahres ausgeschriebenen ordent lichen und außerordentlichen Grundsteuern sollen, nach Maßgabe der hierzu erschienenen hohen Ausführungsverordnung, im Jahre 1851 in jedem der vier Termine drei Pfennige von jeder Steuereinheit erhoben werden. Es werden daher die betreffenden Abgabepflichtigen hierdurch aufgefordcrt, die auf den ersten Termin zahlbaren dießjährigen Grundsteuern nach drei Pfen nigen von jeder Steuereinheit innerhalb der nächsten vierzehn Tage und spätestens bis zum 14. Februar dieses Jahres an die hiesige Stadt-Steuer-Einnahme zuverlässig und bei Vermeidung von Erecution abzu führen. Hierbei kann Papiergeld nur in König!. Sächsischen Cassenbillets als Zahlung ange nommen werden. Hain, am 31. Januar 1851. Der Stadtrath daselbst. Hofmann, Brgrmstr. Erinnerung. Auf die bis zum Schluffe des vergangenen Jahres zur Stadtcasse sowohl von angesessenen als unangesessencn Burgern, Schutzverwandlen u. s. w. zahlbar gewesenen Abgaben ingleichen auf die Pachtgelder von verpachteten Commungrundstücken, sind noch so erhebliche Rückstände odrmgUcher^ Es ergehet daher an all- derartigen Restanten ohne Ausnahme hierdurch Rathswegen nochmals die ernste Erinneruna jene Rückstände nun unverzüglich und innerhalb 14 Tagen, von heute an gerechnet, "^ stimmt e,nzuzahlen, widrigenfalls mit den erforderlichen Maßregeln gegen di Säum aen unve ' züglich verfahren werden muß, da ein längeres R-stbleiben besonders 'gaben bei der Eommun störend, folglich in keiner Weis- lernerh^ ^s- Hain, am 3. Februar 1851. Der Stadtrath daselbst.