Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 34.1909
- Erscheinungsdatum
- 1909
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454440Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454440Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454440Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1909)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Und dann?
- Untertitel
- Allerlei Gedanken zur Lehrlingsausbildung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welche Rechte hat der Uhrmacher, wenn die in Reparatur gegebene Uhr nicht abgeholt wird?
- Autor
- Königsberger, Artur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 34.1909 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1909) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1909) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1909) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1909) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1909) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1909) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1909) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1909) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1909) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1909) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1909) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1909) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1909) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1909) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1909) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1909) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1909) 265
- ArtikelCentral-Verband 265
- ArtikelXIII. Verbandstag des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher ... 266
- ArtikelDie Münchener Verträge 271
- ArtikelUnd dann? 272
- ArtikelWelche Rechte hat der Uhrmacher, wenn die in Reparatur gegebene ... 273
- ArtikelAus der Werkstatt 274
- ArtikelUeber die Brille 275
- ArtikelAnglerglück 276
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 277
- ArtikelVerschiedenes 278
- ArtikelKonkursnachrichten 279
- ArtikelVom Büchertisch 279
- ArtikelPatentbericht 279
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 279
- ArtikelInserate 280
- AbbildungGruppe von Teilnehmern am Verbandstag in München -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1909) 281
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1909) 297
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1909) 313
- AusgabeNr. 21 (1. November 1909) 329
- AusgabeNr. 22 (15. November 1909) 345
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1909) 361
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1909) 377
- BandBand 34.1909 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Kr. 1?. Allgemeines Journal der Ührmacherkunst. 2?3 Meistertitel liegt. Und dann ist unser Handwerkergesetz durch aus angebracht, denn es schliesst der Titel Meister doch gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten ein, die man besitzen muss, um eben Meister zu sein. E. F. 0. W. Welche Rechte hat der Uhrmacher, wenn die in Reparatur gegebene Uhr nicht abgeholt wird? Von Rechtsanwalt Dr. Artur Königsberger in Frankfurt a. M. icht selten wartet der Uhrmacher vergebens auf die Ab holung der bei ihm in Reparatur gegebenen Uhr und ebenso vergebens auf das Wiederbringen der dom Kunden möglicherweise geliehenen Ersatzuhr. In grösseren Be trieben kann es Vorkommen, dass sich eine nicht unbeträchtliche Zahl von reparierten Uhren ansammelt, mit denen der Uhrmacher nichts anzufangen weiss, weil sie fremdes Eigentum sind. Er hat nur insofern ein Interesse an ihnen, als er auf Zahlung der Reparaturkosten reflektiert, die er aber nicht erlangen kann, wenn er den Ueberbringer nicht persönlich kennt. Sein Arbeitslohn liegt zinslos mit der Uhr. Zum Ueberfluss trägt er auch noch die Verantwortung für die gewissenhafte Aufbewahrung derselben; ist sie nicht mehr vorhanden, wenn der Ueberbringer sich nach Jahr und Tag doch noch meldet, so wird ihn dieser ohne Be denken schadensersatzpflichtig machen wollen. Wie kann sich nun der Uhrmacher helfen, um die Uhr los zu werden und sich gleichzeitig bezahlt zu machen, wenn sie der Berechtigte nicht abholt? Ehe wir diese Frage beantworten, haben wir zu prüfen, wann die Voraussetzung, dass der Berechtigte die Uhr nicht abholt, überhaupt vorliegt. Von Interesse ist hier der Fall, dass der Ueberbringer, wie üblich, eine Marke erhält, gegen deren Rückgabe die Aushändigung der Uhr erfolgt. Braucht der Uhr macher demjenigen, der sich nicht durch jene Marke als der Berechtigte ausweisen kann, die Uhr nicht herauszugeben, oder kann sich der die Uhr Zurückfordernde auf sonstige Weise als der Berechtigte legitimieren? Es kommt hier auf die rechtliche Funktion der im Uhrmachergewerbe üblichen Marken an. Eine solche Marke hat beispielsweise folgenden Wortlaut: „Verabfolgung findet nur gegen diese Marke statt, und zwar innerhalb drei Monaten.“ Nun kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 807) die Kategorie der sogen. „Inhaberverpflichtungszeichen“, nämlich Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, die aber von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben werden, aus denen sich ergibt, dass er dem Inhaber, d. h. jedem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will. Papiere dieser Art werden rechtlich im wesentlichen wie Schuldverschreibungen auf den Inhaber behandelt, woraus sich ergibt, dass der Schuldner, also der Aussteller, jedem beliebigen Inhaber ohne Legitimations prüfung zur Leistung verpflichtet ist. Dies trifft z. B. zu bei Eisenbahn- und Strassenbahnfahrkarten, Theaterbillets, Bade marken usw., dagegen nach der Verkehrssitte nicht bei Garderobe marken, Rabattmarken, Ausweisscheinen für verrichtete Akkord arbeiten. Die letztgenannten Papiere sind nur Legitimationsausweise und dienen als solche nur als Beweismittel, nicht als selbständige Verpflichtungspapiere. Zu dieser Gruppe, auf die also die oben erwähnte Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches keine An wendung findet, dürften ihrem Wesen nach auch die Uhrmacher marken gehören. Der Uhrmacher darf daher die Aushändigung der reparierten Uhr keineswegs an die Vorzeigung der Marke knüpfen, sondern muss sich durch jede andere Art der Legiti mierung des Gläubigers genügen lassen. Andererseits ist er dagegen geschützt, dass, nachdem er die Uhr dem Berechtigten herausgegeben hat, ein späterer Vorzeiger der Marke lediglich auf Grund des Besitzes der letzteren mit Ansprüchen gegen ihn hervortritt. Meldet sich aber überhaupt kein Berechtigter, so besteht folgende Rechtslage. Unter keinen Umständen darf der Uhrmacher die Uhr ein fach verkaufen oder sonst sich aneignen. Er würde sich damit einer Unterschlagung schuldig machen, da ja die Uhr für ihn fremdes Eigentum ist. Ist, wie nach dem Wortlaut der oben wiedergegebenen Marke, für die Abholung der Uhr eine kalendermässig zu bestimmende Zeit (z. B. drei Monate vom Tage der Bestellung an) festgesetzt, so kommt der Besteller nach § 296 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach Ablauf dieser Zeit ohne weiteres in Annahme Verzug, sonst nur nach vorausgegangener Aufforderung zur Abholung der Uhr (die ihre Schwierigkeiten hat, wenn der Uhrmacher den Besteller nicht kennt). Während des Annahmeverzugs des Gläubigers hat der Schuldner, d. h. in unserem Falle der Uhrmacher, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Das will heissen, dass sich die Haftung des Uhrmachers für die weitere Aufbewahrung der Uhr dahin vermindert, dass er für den Untergang oder die Beschädigung derselben, wenn ihn der Vorwurf der nur leichten Fahrlässigkeit trifft, nicht mehr verantwortlich ist. Mit dieser Ermässigung seiner Haftbarkeit ist aber dem Uhrmacher noch nicht gedient. Er will sein Geld haben und seine Leihuhr zurückerhalten oder deren Wert ersetzt wissen. Beides erreicht er auf folgendem Wege. Gemäss § 647 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht ihm an der reparierten Uhr ein gesetzliches Pfandrecht zu, ähnlich wie dem Vermieter einer Wohnung an den eingebrachten Sachen des Mieters. Dieses Pfandrecht kann er ohne Anrufung des Gerichts realisieren, sobald seine Forderung gegenüber dem Besteller fällig ist, also regel mässig sobald er die Reparatur ausgeführt hat. Seine Befriedigung erfolgt im Wege des Pfandverkaufs, für den das Gesetz (§ 1233 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) gewisse Förmlichkeiten und Kautelen vorschreibt, die eingehalten werden müssen. Wie bereits bemerkt, bedarf es hierzu keiner vorangehenden gerichtlichen Klage. _ Der Uhrmacher hat nur die Uhr einem Gerichtsvollzieher oder einem zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder einem öffentlich angestellten Versteigerer zur öffentlichen Ver steigerung zu übergeben. Dem Eigentümer hat er zuvor den Pfandverkauf anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. lät diese Androhung untunlich — und sie ist es namentlich, wenn der Uhrmacher den Eigentümer nicht kennt —, so darf sie unterbleiben. Die Versteigerung darf erst nach Ablauf eines Monats nach der An drohung bezw. nach der Beendigung der Reparatur erfolgen. Sie geschieht gegen Barzahlung. Der Uhrmacher darf dabei selbst mitbieten. Gold- und Silberuhren (für Nickeluhren gilt nach folgendes nicht) dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden, und der Gerichtsvollzieher oder die sonstige Versteigerungsperson kann solche Uhren, wenn kein genügendes Gebot abgegeben wird, aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preise, eventuell an den auftraggebenden Uhrmacher selbst, verkaufen. Der letztere hat den Eigentümer von dem Verkaufe und dem Ergebnis unverzüglich zu be nachrichtigen, ausser wenn dies untunlich ist. Von dem Ver kaufserlöse kann sich der Uhrmacher sowohl für seine Forderung an Reparaturkosten, als .für seine Ersatzforderung wegen Nicht rückgabe der Leihuhr befriedigen. Einen etwaigen Ueberschuss hat er an den Eigentümer der Uhr herauszuzahlen. Reicht der Erlös dagegen nicht aus, so bleibt ihm der Besteller nach wie vor in Höhe des Ausfalls verpflichtet. Derjenige Uhrmacher, in dessen Geschäft die Nichtabholung reparierter Uhren häufiger vorkommt, wird gut daran tun, wenn er stets eine grössere Zahl von Uhren sich ansammeln lässt und dann periodisch, etwa jedes Jahr, zum Pfandverkauf schreitet. Es liegt dies im Interesse der Kostenersparnis. Man könnte daran denken, mit dem Besteller von vornherein eine Vereinbarung dahin zu treffen, dass die Uhr in das Eigen tum des Uhrmachers übergehen solle, wenn sie binnen gewisser Zeit nicht abgeholt würde. Eine solche Vereinbarung ist jedoch vom Gesetz (§ 1229 des Bürgerlichen Gesetzbuches) ausdrücklich für nichtig erklärt.
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